Classement thématique série 1848–1945:
4. POLITIQUE ET ACTIVITÉS ÉCONOMIQUES
4.3. AFFAIRES FINANCIÈRES
Également: Rappel des arguments de la Banque nationale et de l’Association suisse des Banquiers qui s’opposent au sujet des enquêtes sur les relations financières internationales de la Suisse. Le DPF s’efforce de dégager un compromis en fonction des nécessités. Annexe de 3.9.1943
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 14, doc. 389
volume linkBern 1997
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001E#1000/1572#26* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(E)1000/1572 9 | |
Dossier title | Schweiz. Kapitalanlagen. Allgemeines (1943–1945) | |
File reference archive | C.41.150 |
dodis.ch/47575
Betr. Wahrung der schweizerischen Finanzinteressen im Ausland
Im Zusammenhang mit den letztes Jahr eingeleiteten Verhandlungen mit Grossbritannien zwecks Regelung des Waren- und Zahlungsverkehrs wurde kürzlich auf Veranlassung des Politischen Departements durch die Schweizerische Verrechnungsstelle, den Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins, die Schweizerische Bankiervereinigung und den Verband konzessionierter schweizerischer Versicherungsgesellschaften eine Enquete über die schweizerischen Finanzforderungen und den schweizerischen Grundbesitz in den zur sogenannten Sterlingarea gehörenden Gebieten durchgeführt. Wir gestatten uns, der Kürze halber auf das von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zusammengestellte Ergebnis dieser auf dem Stand vom 31. Dezember 1942 fussenden Enquete, d. d. 25. Mai 1943, zu verweisen3. Diese Enquete ergab an Einzelforderungen im Grundbesitz, Lizenzforderungen, Wertpapieren und Ansprüchen der Versicherungsgesellschaften ein Total von rund 759355 Millionen Franken an Kapitalanlagen, 23 057 Millionen an jährlich wiederkehrenden Leistungen bzw. Erträgnissen und 27 482 Millionen Franken an rückständigen Erträgnissen.
Dabei wurden indessen nur Forderungen mit Kapitalanlagecharakter, nicht aber solche, die aus dem Waren- oder Dienstleistungsverkehr entstanden sind, erfasst. Und was speziell den Posten Einzelforderungen anbelangt, der im Ergebnis der Enquete mit rund 120 Millionen Franken figuriert, so ist zu sagen, dass dabei nur der beschränkte Kreis von Gläubigern berücksichtigt ist, wie er der Schweizerischen Verrechnungsstelle aus ändern Zusammenhängen bereits bekannt war. Ein mehr oder weniger vollständiges Erfassen dieser Einzelforderungen wäre wohl nur auf dem Wege einer Publikation in der Tagespresse möglich gewesen, was jedoch seinerzeit nicht als opportun erachtet wurde. Auch bezog sich die Enquete nur auf Forderungen von in der Schweiz selbst domizilierten Gläubigern, nicht aber auf die ausserhalb der Schweiz wohnenden Schweizergläubiger. Das Total des Enqueteergebnisses muss daher wohl eher als zu niedrig erachtet werden.
Die Durchführung dieser Enquete gibt uns jedoch Veranlassung, hier kurz auch auf das Problem der Wahrung der schweizerischen Finanzinteressen im Ausland, zu welcher Frage wir uns früher wiederholt zu äussern hatten, zurückzukommen. Sie kennen die Schwierigkeiten, die sich bis jetzt in der Geltendmachung der schweizerischen Ansprüche seit dem Überhandnehmen der Devisenbewirtschaftung in einem grossen Teil unserer Schuldnerstaaten auf dem Verhandlungswege entgegengestellt haben. Als ein Mangel musste es dabei stets empfunden werden, dass man schweizerischerseits weder über den Betrag und die genaue Zusammensetzung der schweizerischen Forderungen gegenüber den einzelnen in Betracht kommenden Staaten, noch über die Guthaben und Depots, welche aus solchen Staaten in der Schweiz bestehen, unterrichtet war. Eine solche Orientierung wäre aber nicht nur für die mit den Verhandlungen betrauten Organe wertvoll gewesen, sondern auch für diejenigen schweizerischen Stellen, vor allem die Notenbank, die sich mit dem Stand unserer Zahlungsbilanz gegenüber dem Ausland zu befassen haben. Bekanntlich wurde die Passivität unserer Zahlungsbilanz im Warenverkehr vor dem Kriege in weitgehendem Masse ausgeglichen durch die Einnahmen aus dem Fremdenverkehr einerseits und aus dem Kapitalverkehr, d. h. den Erträgnissen und Rückzahlungen schweizerischer Kapitalanlagen im Ausland, anderseits. Die Nationalbank hat daher bei verschiedenen Gelegenheiten immer wieder auf die Notwendigkeit einer möglichst vollständigen Erfassung dieser schweizerischen Guthaben und Verpflichtungen im Verkehr mit dem Ausland hingewiesen. Aus verschiedenen Gründen, auf die wir hier nicht mehr eintreten wollen, ist jedoch bis heute die Durchführung solcher vollständiger Erhebungen unterblieben. So wurde bisher überhaupt davon abgesehen, die Höhe der für Rechnung von im Ausland domizilierten Gläubigern in der Schweiz bestehenden Depots und Guthaben zu ermitteln, und zwar selbst solcher, die in der Schweiz laut Bundesratsbeschluss vom 6. Juli 1940 gesperrt worden sind4. So sind wir heute gänzlich im ungewissen darüber, in welchem Umfange solche Guthaben und Vermögenswerte, die gewissermassen als Pfand für spätere Verhandlungen über die Liquidation der schweizerischen Guthaben betrachtet werden können, überhaupt gesperrt worden sind, und es ist infolgedessen auch keine Kontrolle darüber möglich, ob diese Sperre tatsächlich auch vollumfänglich zur Wirkung kommt bzw. gekommen ist.
Als das deutsche Reich im Jahre 1931 sein Zahlungsmoratorium gegenüber dem Ausland erliess, stellte sich sofort die Frage, ob nicht auch die deutschen Guthaben in der Schweiz vorsorglicherweise in irgendeiner Form zurückbehalten werden sollten, um zu vermeiden, dass diese von sachkundiger Seite auf über eine Milliarde geschätzten Guthaben nach Deutschland abgezogen werden, während die in Deutschland eingefrorenen schweizerischen Guthaben in der Höhe von über 3 Milliarden Franken einem ungewissen Schicksal entgegengingen5. Es waren in der Hauptsache wohl politische Überlegungen, die zu einem Verzicht auf eine solche Gegenmassnahme führten. In der Folge sind dann tatsächlich diese deutschen Guthaben (die im Reich unter Androhung der Todesstrafe dem deutschen Fiskus angemeldet werden mussten) sukzessive von den deutschen Behörden abgezogen worden, wobei jedoch die betreffenden deutschen Gläubiger nicht etwa Devisen, sondern lediglich Mark, und zwar zu einem Kurs erhielten, bei dem das Reich ein gutes Geschäft gemacht hat. Schweizerischerseits hat man aber auch darauf verzichtet, wenigstens den Umfang und die Art der Zusammensetzung der schweizerischen Guthaben gegenüber dem deutschen Reich festzustellen, sodass wir auch heute noch auf mehr oder weniger zuverlässige Schätzungen zur Ermittlung dieses Betrages (Rückschlüsse auf das Kapital auf Grund der zur Überweisung gelangenden Zinsen, soweit solche bezahlt werden) angewiesen sind. Diese führen zu einem Betrag von heute noch rund 2xh Milliarden Franken gegenüber «Grossdeutschland».
Ähnlich liegen die Verhältnisse in bezug auf unsere finanziellen Beziehungen zu Frankreich, Italien, Belgien, Holland, Norwegen, Jugoslavien, Griechenland usw. Wir besitzen weder zuverlässige Angaben über die schweizerischen Gläubigerkategorien noch über das Total und die Art ihrer Forderungen, und anderseits fehlt es an Angaben über Guthaben und Depots, die Gläubiger aus solchen Staaten in der Schweiz besitzen6. Hinsichtlich der Beziehungen zu Sterlingarea verweisen wir auf das eingangs Gesagte. Weiter kämen aber noch in Betracht unsere Beziehungen zu den USA und den lateinamerikanischen Staaten sowie zu den sonstigen Überseestaaten.
Auf Grund vorsichtiger Schätzungen kommen wir zu einem Gesamtbetrag von rund 6 Milliarden Franken an schweizerischen Finanzguthaben gegenüber europäischen Staaten; dazu kämen dann noch solche Guthaben gegenüber aussereuropäischen Staaten. Über das Gegenstück dazu, nämlich die bezüglichen ausländischen Finanzforderungen gegenüber der Schweiz, fehlen uns zuverlässige Anhaltspunkte. Wir brauchen wohl nicht zu betonen, welch grosse Bedeutung dieser enormen Summe schweizerischer Guthaben zukommt, insbesondere in einer Zeit, wo unsere staatliche Verschuldung eine beängstigende Höhe erreicht hat und in einem weiteren starken Anwachsen begriffen ist, anderseits aber die Steuerbelastung schon einen hohen Grad erreicht hat und noch weiter wird zunehmen müssen.
Umso bedeutungsvoller wird die Frage für unsere Volkswirtschaft, ob es der Schweiz gelingen wird, nicht nur die Erträgnisse, sondern auch die betreffenden Kapitalforderungen selbst jemals wieder aus dem Ausland hereinzubringen. Nun steigt aber die Verschuldung der am Krieg direkt oder indirekt beteiligten Staaten ins Unermessliche, und es dürfte nur wenige unter ihnen geben, die nach Kriegsende in der Lage und auch willens sein werden, ihren Verpflichtungen gegenüber der Schweiz auf dem Gebiete der Finanzforderungen ohne weiteres nachzukommen. Will man für diesen Fall dann zusehen, wie die ausländischen Guthaben aus der Schweiz auf irgendwelchen Wegen abgezogen werden? Doch wohl kaum! Ein erster Schritt zur vorläufigen Sicherstellung solcher Guthaben ist, wie bereits erwähnt, seinerzeit im Einvernehmen mit der Nationalbank, aber gegen den nachträglichen Protest der Schweizerischen Bankiervereinigung, durch den Bundesratsbeschbluss vom 6. Juli 1940 und dessen Ergänzungen unternommen worden. Diese Sperre umfasst aber einmal nicht sämtliche Guthaben der betroffenen Staaten - beispielsweise ist der Inhalt der in Schrankfächern deponierten Werte auf dem Interpretationsweg von der Sperre ausgenommen worden7 und ein Teil der Erträgnisse wird laufend freigegeben - sondern sie findet bis jetzt nur Anwendung auf solche Staaten, die von den kriegführenden Achsenmächten okkupiert worden sind; frei sind dagegen heute noch die Guthaben der kriegsführenden Staaten selbst, wie beispielsweise auch Deutschlands, sowie der übrigen vom Krieg bisher nicht berührten Länder.
Bisher haben sich unsere Behörden aus naheliegenden Gründen in erster Linie der Interessen des Warenimports und -exports angenommen und seit einer Reihe von Jahren die Geltendmachung der schweizerischen Finanzforderungen gegenüber dem Ausland zurückstellen müssen und daher nicht mit dem Nachdruck betreiben können, wie ihn die Bedeutung dieser Belange unter normalen Verhältnissen zweifellos verlangt hätte. So konnte in den Verhandlungen mit den Hauptschuldnerländern im Grunde genommen jeweils nur über das Ausmass der Transferierung von Erträgnissen verhandelt werden - meist mit bescheidenem, oft sogar gänzlich negativem Erfolg - während man sich mit einer vollständigen Blockierung der Kapitalbeträge wohl oder übel abfinden musste. Es ist aber zu befürchten, dass die Einbringlichkeit dieser Kapitalien umso zweifelhafter wird, je länger die Verzichtperiode, wie sie die schweizerischen Gläubiger in Kauf nehmen mussten, andauert. Es wird daher eine der dringenden Aufgaben der schweizerischen Behörden sein, diese schweizerisehen Finanzforderungen gegenüber dem Ausland mit aller Energie geltend zu machen, sobald dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen möglich erscheint. Diese Gelegenheit wird voraussichtlich alsbald nach Beendigung der Feindseligkeiten und der Aufnahme der Friedensverhandlungen zur Neugestaltung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den einzelnen Ländern kommen. Auf diesen Zeitpunkt hin muss die Schweiz gerüstet sein, und es sollten daher jetzt schon die Massnahmen getroffen oder zum mindesten vorbereitet werden, die für die Geltendmachung unserer Finanzforderungen die Voraussetzung bilden. Dazu gehört vor allem eine vollständige Erfassung der verschiedenartigen schweizerischen Finanzforderungen gegenüber einzelnen Ländern. Anderseits sollten auch die Guthaben von in solchen Ländern domizilierten Gläubigern gegenüber der Schweiz nach Art und Umfang ermittelt und gleichzeitig Vorsorge getroffen werden, dass diese nicht eines Tages, d.h. sobald die heutigen Schranken im internationalen Waren- und Zahlungsverkehr dahinfallen, aus der Schweiz abgezogen werden. Es müssen somit rechtzeitig umfassende vollständige Erhebungen der vorgenannten gegenseitigen finanziellen Beziehungen der Schweiz mit dem Ausland durchgeführt werden, und es ist weiter zu prüfen, was gegebenenfalls im Interesse des Festhaltens der ausländischen Guthaben in der Schweiz weiter vorgekehrt werden soll. Wenn man glaubt, die Durchführung dieser Massnahmen selbst vorläufig noch hinausschieben zu können, so sollen zum mindesten jetzt schon alle Vorbereitungen dazu getroffen werden, um im gegebenen Moment sofort zur Durchführung schreiten zu können; denn dieser Moment kann plötzlich eintreten und sollte uns alsdann völlig vorbereitet finden.
Zu solchen Vorbereitungen würden, ausser der Festsetzung der Texte für die Publikationen und Formulare für die Durchführung der Enquete, ferner gehören: Entwürfe zu Titel- und Kapitalkompensationsregelungen, Vereinbarungen über die Einführung sogenannter Erbschaftsclearings, betr. Heimschaffung von Rückwanderervermögen usw. Das Eintreten auf diese Fragen wird auch eine weitgehende Abklärung und die rechtzeitige Stellungnahme der verantwortlichen Stellen herbeiführen und verhindern, dass man vom Gang der Dinge überrascht wird.
Indem wir uns gestatten, Ihnen diese Bemerkungen zu übermitteln, fügen wir bei, dass wir zu einer Besprechung der Angelegenheit oder irgendwelcher sonstiger Mitwirkung bei den von Ihnen allenfalls in Aussicht zu nehmenden Massnahmen jederzeit gerne zu Ihrer Verfügung stehen8.
- 1
- Adressée au Chef du DPF, la lettre est signée par E. Weber et M. Schwab, du 1er Département de la BNS. Sur l’organisation interne de la BNS, cf. la lettre du 26 avril 1939 de la Direction générale au DFD et le PVCF du 5 mai 1939, E 6100 (A) 18/1394.↩
- 2
- Lettre: E 2001 (E) 2/561.↩
- 3
- Cf. le rapport de l’OSC du 18 juin 1943, E 2001 (E) 2/627.↩
- 4
- Cf. DDS, vol. 13, doc. 336, dodis.ch/47093.↩
- 5
- Cf. les documents sur les relations financières avec l’Allemagne publiés dans les volumes 10 et 11 des DDS. Cf. aussi la lettre de la BNS à la DC du DEP du 9 janvier 1936, E 7110/1967/32 Deutschland 910/1.↩
- 6
- Pour des estimations et des analyses sur les capitaux étrangers en Suisse, cf. notamment les procès-verbaux de la séance du 27 février 1941 à l’OSC. E 2001 (E) 2/561 et E 2001 (E) 1968/ 78/257.↩
- 7
- Dès 1940, cette question suscite une longue et abondante correspondance entre la BNS, l’OSC, l’ASB, le DPF, la DC du DEP et le Vorort de l’USCI. Finalement, sur proposition de l’ASB qui convainc les autres protagonistes, l’application des mesures de blocage reste partielle et notamment ne s’applique pas au contenu des safes dans lesquels, selon les indications de l’ASB, des capitaux importants ont afflué depuis le début de la guerre. Par une lettre du 9 décembre 1942, le Chef de la SCIPE du DPF, R. Kohli, appuie le point de vue exposé par l’ASB: Indépendamment des obstacles que créent à une telle application l’interprétation littérale et historique des dispositions mêmes de l’ACF précité, nous croyons qu’il convient dans ce domaine de faire preuve d’une extrême prudence, de crainte de provoquer dans les milieux étrangers un sentiment de malaise. La méfiance qu’éveillerait une extension subite de nos mesures de blocage au contenu des safes aurait certainement des conséquences pratiques très fâcheuses. Nous rappelons à ce propos les expériences désastreuses qui furent faites en France du temps du Front populaire. Nous croyons donc que, dans les circonstances présentes, il serait inopportun de modifier en quoi que ce soit le régime réservé jusqu’à présent aux safes, et qu’il convient pour l’instant d’admettre, comme par avant, qu’ils ne sont pas soumis aux dispositions de l’ACF du 6 juillet 1940 (E 2001 (E) 2/562). Le point de vue del’A SB s’étan t imposé, la BNS en prend acte, par une lettre du 2 février 1943 signée par E. Weber et M. Schwab: Wir nehmen davon Notiz, nicht ohne unserem Bedauern darüber Ausdruck zu geben, dass in dieser Weise zweifellos sehr bedeutende ausländische Vermögen in der Schweiz unter Hintansetzung der allgemeinen schweizerischen Interessen preisgegeben werden (E 7110/1967/32 International 910/1581). C’est dans ces conditions que l’OSC imprime des Directives aux banques concernant les modalités d’exécution de l’ACF du 6 juillet 1940, au 31 mars 1943. Cf. aussi E 2001 (E) 2/ 568-569 et E 7110/1967/32 International 900/2/1580.↩
- 8
- Le DPF n’ayant pas répondu à cette lettre de la BNS, G. Bachmann envisage en été 1943 de poser une question parlementaire au Conseil fédéral afin d’organiser des inventaires des avoirs suisses à l’étranger et des avoirs étrangers en Suisse. Pilet-Golaz demande alors un rapport à R. Kohli qui est chargé des problèmes financiers, plus particulièrement depuis novembre 1941 (cf. ci-dessus No 120 et annexes, notamment son rapport du 16 octobre 1941). Sa notice est publiée en annexe au présent document.↩
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