Classement thématique série 1848–1945:
2. RELATIONS BILATÈRALES
2.1. ALLEMAGNE
2.1.1. RELATIONS ÉCONOMIQUES
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 14, doc. 379
volume linkBern 1997
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E7110#1967/32#46638* | |
Old classification | CH-BAR E 7110-01(-)1967/32 1740 | |
Dossier title | Verhandlungen (1943–1943) | |
File reference archive | 900 • Additional component: Deutschland |
dodis.ch/47565
Proposition du Département de l’Economie publique au Conseil fédéral1
1. Mit Ihrem Beschluss vom 28. April2 a.c. haben Sie einer eventuellen Übergangsregelung in unsern Wirtschaftsbeziehungen auf folgender Basis Ihre Zustimmung erteilt:
a) Die schweizerische Regierung hätte sich bereit zu erklären, während der Dauer eines Monats für alle Zahlungsüberweisungen auf Grund von vor dem 16. Januar 1943 ausgestellten Devisenbescheinigungen für alte Kontrakte, auch wenn diese Bestandteile des «Übergangs» bilden, die Bundestransfergarantie unter Aufrechterhaltung der bisherigen dreimonatigen Auszahlungsfrist sicherzustellen. Dadurch soll die nötige Zeit gewonnen werden, um während dieses Überbrückungsmonats die Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Wirtschaftsabkommens weiterführen zu können, zu welchem Zwecke die deutsche Delegation bereit wäre, nach Bern zu kommen. Wie gross im Hinblick auf die unter Ziffer 3 wiedergegebene Darstellung der Schweizerischen Verrechnungsstelle das Risiko ist, dass dadurch die Vorschusslimite von 850 Mio Fr. effektiv überschritten wird, lässt sich nur schwer beurteilen. Sollte dieser Fall eintreten, so wäre Deutschland damit einverstanden, diese überschiessende Summe an den kommenden neuen Krediten anrechnen zu lassen. Sollte in einem gegebenen Zeitpunkt infolge dieser Überbrückungslösung der effektiv in Anspruch genommene Bundesvorschuss den Betrag von 850 Mio Franken überschreiten, so wäre man deutscherseits ferner damit einverstanden, dass der die Limite überschreitende Betrag aus den künftigen ordentlichen Clearingeinzahlungen auch auf das Warenkonto, bezw. Landwirtschaftskonto sofort wieder zurückbezahlt würde.
Als Gegenleistung wäre die deutsche Regierung zu folgendem bereit:
b) Die Minderlieferungen an Kohlen in den Monaten Februar und März von ca. 150000 To sollten mit sofortiger Wirkung in den nächsten 6 Monaten nachgeliefert werden, dergestalt, dass zu den 150 000 To monatlich hinzu ein zusätzliches Quantum von ca. 25 000 To käme.
c) Die Schweiz würde berechtigt sein, sofort Bestellungen für Eisen im Umfang von 3 Monatskontingenten à je 6000 To, also insgesamt 18 000 To zu spezifizieren.
d) Auf dem Gebiet der Gegenblockade würde die deutsche Regierung bereit sein, sofort zwei weitere Monatskontingente des Berliner Protokolls vom 5. September 19423 zur Ausfuhr geleitscheinpflichtiger Waren nach Grossbritannien und den USA freizugeben. Auch in der Erteilung von Geleitscheinen ausserhalb des Rahmens des genannten Protokolls würde deutscherseits wiederum eine largere Praxis zugesichert. Schliesslich würden die Vorausbelastungen für die aus dem vergangenen Jahre herrührenden Überschreitungen der Ausfuhrkontingente für nicht geleitscheinpflichtige Waren mit wenigen Ausnahmen wieder gestrichen.
e) Die aus den Fälligkeiten des zweiten halben Jahres 1942 vorgenommene Kürzung um 25 % an den Überweisungen im Versicherungsverkehr würde wieder rückgängig gemacht.
f) Bei der Überweisung von Renten- und Unterstützungszahlungen wäre Deutschland bereit, auf Härtefälle eine besonders entgegenkommende Rücksicht zu nehmen.
g) Schliesslich würde sich Deutschland bereit erklären, sofort die nötigen Besprechungen aufzunehmen, um die gestützt auf die Sondervereinbarung vom 18. Juli 1941 in La Plaine auf schweizerischem Boden eingerichtete deutsche Zollkontrolle auf französischen Boden nach Bellegarde zu verlegen4.
Nach längeren Verhandlungen über die Schweizerische Gesandtschaft in Berlin ergab sich die Unmöglichkeit, sich auf eine tragbare Überbrückungsregelung verständigen zu können5. Die Deutschen zogen es vor, möglichst bald die Verhandlungen zwecks Abschlusses eines umfassenderen Abkommens in Bern wieder aufzunehmen. Diese Verhandlungen sind dann am 12. Mai a.c. tatsächlich aufgenommen worden; anfänglich stand die deutsche Delegation unter der Leitung von Gesandten Hemmen, der dann wegen Erkrankung durch Ministerial-Direktor Wiehl vom Auswärtigen Amt ersetzt worden ist. Auf Antrag der Deutschen sind die beiden Delegationen in der Folge wiederum dazu gekommen, vorerst eine provisorische Überbrückungs-Regelung anzustreben. Nach Überwindung zahlreicher Schwierigkeiten ist eine solche gestern zustande gekommen in der Form eines Protokolls6 mit zugehörigem Briefwechsel der beiden Verhandlungsleiter.
2. Dieses provisorische Abkommen hat eine Geltungsdauer bis zum 31. Juli a.c. und verpflichtet die Schweiz, bis dahin alle Abrechnungen über Zahlungsüberweisungen für sogenannte «alte Geschäfte» (vor dem Vertragsablauf regelrecht getätigte und durch Devisenbescheinigungen gedeckte) mit der Bundestransfergarantie zu versehen. Dagegen wird sofort diese Garantie nicht mehr mit einer Zahlungsfrist von drei Monaten, sondern einer solchen von längstens 9 Monaten erteilt. Auf diese Weise besteht keine ernstliche Gefahr, dass der Saldo auf Waren- und Landwirtschaftskonto den in der Sondervereinbarung vom 18. Juli 1941 maximierten Betrag von 850 Mio Franken übersteigen wird. Sollte dies wider Erwarten doch vorübergehend eintreten, so ist in Art. 1, Abs. 2 vorgesehen, dass ein etwa vorschussweise über die Summe von 850 Mio Franken hinaus verausgabter Betrag laufend aus den ordentlichen Clearingeinnahmen zurückerstattet werden soll.
3. Die deutschen Gegenleistungen lehnen sich an die im Mai vorgesehenen an, gehen aber diesmal ganz wesentlich darüber hinaus (vergl. Ziff. 2-11).
Von ganz besonderer Bedeutung ist Ziff. 2, wonach die Schweiz nunmehr berechtigt ist, die wichtigsten kriegswichtigen Exporte nach Deutschland mit Wirkung vom 1. Juli a.c. an auf der Basis von 80% der Ausfuhr des Jahres 1942 zu kontingentieren7. In Verbindung mit den Erleichterungen auf dem Gebiete der Gegenblockade (Ziff. 3-5) kann die Schweiz dadurch den von alliierter Seite geltend gemachten Postulaten weitgehend Rechnung tragen.
Es war vor allem das Bestreben der schweizerischen Verhandlungsdelegation, schon in diesem Provisorium wenn immer möglich unsere Kohlenversorgung bis etwa Ende 1943 sicherzustellen. Durch die in Ziff. 6 enthaltene deutsche Lieferverpflichtung von 600000 To neue Kohlen - allerdings unter dem Vorbehalt eines 50 Fr. per To von der Schweiz aufzubringenden Kohlenkredits -, ist dies unter Würdigung der äusserst schwierigen Lage auf dem deutschen Kohlenmarkt in befriedigender Weise gelungen.
Schliesslich konnte auch die Eisenversorgung gegenüber dem Mai-Angebot verbessert werden (Ziff. 7).
4. Wir glauben, dass das nunmehr Erreichte geeignet ist, die Fortführung der deutsch-schweizerischen Wirtschaftsverhandlungen zu erleichtern und vor allem ein schätzenswerter Zeitgewinn ermöglicht, weshalb wir Ihnenes sei dem deutsch-schweizerischen Protokoll vom 23. crt. die Genehmigung zu erteilen8.
- 1
- E 7110/1967/32 900 Deutschland/11/1942-1943/1554.↩
- 2
- Cf. ci-dessus No 351, note 6.↩
- 3
- Cf. ci-dessus No 232.↩
- 4
- Cf. ci-dessus No 82. Un protocole à ce sujet sera signé le 19 juillet 1943, K I. 959.↩
- 5
- Sur ces négociations, cf. E 2001 (E) 2/575, E 2809/1/2-3, E 7001 (B) 1/254, E/7110/1973/135/52, E 7800/1/16-17 et le PVCF ° 934 du 21 mai 1943, E 1004.1 1/433.↩
- 6
- Non reproduit. Cf. aussi E 7110/1973/120/9/821 et K I. 954.↩
- 7
- Sur le contingentement des exportations, cf. notamment E 7110/1973/135/44-46 et 55-56.↩
- 8
- Cette proposition du DEP, rédigée par la DC, est approuvée par le Conseil fédéral dès le lendemain, cf. PVCF ° 1177 du 25 juin 1943, E 1004.1 1/434.A u cours de cette même journée, une séance de la « Commission mixte» réunit dès 10 h les représentants suisses et anglo-saxons. Dès le début de la réunion, l’évolution des négociations économiques de la Suisse est exposée par le Directeur de la DC du DEP: Herr Dir. Hotz führt aus, die Bemühungen der Schweiz seien seit langem darauf gerichtet, unser Verhältnis zu den Achsenmächten dem Standpunkt der Alliierten anzunähern. Anlässlich der schweizerisch-deutschen Verhandlungen vom Dezember 1942/Januar 1943 sei es indessen leider nicht möglich gewesen, dieses Ziel zu erreichen, da es mit Deutschland, unserem wichtigsten Nachbar, infolge der festen Haltung der schweizerischen Regierung zu einem Bruch gekommen sei. Er betont, die Schweiz sei entschlossen, die den Westmächten unerwünschten Ausfuhren nach der Achse zu kontingentieren[...] Das Inkrafttreten der Kontingentierung dieser Ausfuhren sei auf den 1. Juli 1943 vorgesehen. Er sei in der Lage, heute mitzuteilen, dass diese Kontingentierung dem Deutschen Reich anlässlich der gegenwärtigen Verhandlungen nach langem und hartem Kampf auferlegt worden sei. Au cours de la discussion qui suit, H. Hornberger et P. Keller répondent aussi aux critiques des diplomates américains et britanniques. (Cf. E 2001 (E) 1/114 et 7390 (B) 9/1975/53/74).↩