Language: German
7.6.1943 (Monday)
CONSEIL FÉDÉRAL Procès-verbal de la séance du 7.6.1943
Minutes of the Federal Council (PVCF)
Approbation d’un accord sur les échanges et les paiements avec la Roumanie: conditions imposées aux exportations de matériel de guerre et sur l’achat de pétrole.

Classement thématique série 1848–1945:
2. RELATIONS BILATÈRALES
2.19 ROUMANIE
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Printed in

Antoine Fleury et a. (ed.)

Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 14, doc. 370

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Bern 1997

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dodis.ch/47556
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 7 juin 19431

1058. Zahlungsverkehr mit Rumänien

Das Volkswirtschaftsdepartement berichtet:

«1. Mit Beschluss vom 30. April 19432 hat der Bundesrat den Wortlaut des am 19. April 1943 paraphierten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Rumänien über den Warenaustausch und den Zahlungstransfer genehmigt und den Delegierten für Handelsverträge, Herrn Dr. Ebrard, ermächtigt, dieses Abkommen zu unterzeichnen, sofern in der Frage der Exportbelastung der schweizerischen Kriegsmateriallieferungen nach Rumänien eine Einigung zustandekommt, die eine vom rumänischen Abnehmer zu tragende Prämie von mindestens 10% garantiert.

Die Schweizerische Gesandtschaft in Bukarest hat sich nach der Rückkehr der rumänischen Wirtschaftsdelegation nach Rumänien im April d. J. in unserem Auftrag bei der rumänischen Regierung nach deren Stellungnahme erkundigt und die weiteren Verhandlungen über die endgültige Unterzeichnung des in Bern paraphierten Abkommens geführt. Nach ihren Mitteilungen hat namentlich der dem rumänischen Rüstungswesen vorstehende, vor einiger Zeit zum Handelsminister ernannte General Dobre dem Abschluss des Abkommens mit der von der Schweiz geforderten 20%igen Belastung des Kriegsmaterials äussersten Widerstand entgegengesetzt und eine Belastung von 5 % als Maximum dessen bezeichnet, was rumänischerseits zugestanden werden könnte. In den Verhandlungen, namentlich in den direkten Besprechungen, die unser Gesandter, Herr de Weck, mit dem stellvertretenden Ministerpräsidenten, Herrn Mihail Antonescu, geführt hat, ist es schliesslich gelungen, die Zustimmung der rumänischen Regierung zur Vertragsunterzeichnung bei einer 15%igen Exportbelastung der schweizerischen Kriegsmateriallieferungen zu erhalten.

Nach Ansicht der Gesandtschaft würde ein weiteres Beharren der Schweiz auf ihrer Forderung einer 20%igen Exportbelastung für Kriegsmaterial die Verhandlungen der Gefahr des Scheiterns ausgesetzt haben. Im Hinblick auf die Bedürfnisse unserer Armee- und Landesversorgung, namentlich in flüssigen Brennstoffen und Futtermitteln, für die wir heute zum weitaus grössten Teil auf Rumänien angewiesen sind, mit Rücksicht auch auf die Bedeutung, die angesichts der heutigen internationalen Lage einer so lange wie irgendwie tunlich auszunützenden Zufuhrmöglichkeit in diesen Artikeln zukommt, hat der Vorsitzende der schweizerischen Delegation, von der ihm durch den Bundesrat erteilten Ermächtigung Gebrauch machend, sich auf Basis einer 15%igen Belastung der schweizerischen Kriegsmaterialausfuhr mit dem endgültigen Abschluss des Abkommens vom 19. April 1943 einverstanden erklärt.

Der schweizerische Gesandte in Bukarest wird anlässlich der endgültigen Unterzeichnung des Abkommens, die dieser Tage erfolgen durfte, den beiliegenden Wortlaut einer «Déclaration verbale» übergeben, aus der hervorgeht, dass die Schweiz die Exportabgabe von 15 % auf den schweizerischen Lieferungen nur solange auf dieser Höhe werde belassen können, als Rumänien die vertraglich vorgesehenen Mengen flüssiger Brennstoffe zu den im Augenblick der Vertragsunterzeichnung geltenden «Moniteur»-Preisnotierungen liefere.

Gestützt auf die vom Bundesrat am 30. April 1943 erfolgte Genehmigung des Abkommens werden wir dessen Wortlaut in der eidg. Gesetzsammlung veröffentlichen.

2. Die Durchführung des Abkommens macht, wie wir in unserem Antrag an den Bundesrat, vom 30. April 1943, ausgeführt haben, den Erlass besonderer Bestimmungen für die rechtliche und praktische Inkfraftsetzung des im Verkehr mit Rumänien einzuführenden Exportabgabe-Systems notwendig. Der Entwurf zu einem entsprechenden Bundesratsbeschluss, den wir Ihnen hiermit zur Genehmigung unterbreiten, enthält die hierzu notwendige Bestimmung, wonach das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ermächtigt wird, die Zulassung von Forderungen zum Zahlungsverkehr mit Rumänien von besonderen Bedingungen abhängig zu machen. Es handelt sich dabei um die gleiche Bestimmung, wie sie bereits im Verkehr mit anderen Staaten (Bulgarien, Türkei, Spanien, Finnland) hat erlassen werden müssen. Der im Entwurf beiliegende Bundesratsbeschluss erklärt ferner in gewohnter Weise den bisher gültig gewesenen Bundesratsbeschluss vom 9. August 1940 über die Durchführung des Transferabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Rumänien vom 30. Juli 1940 auf das neu abgeschlossene Abkommen mit Rumänien anwendbar und sieht gleichzeitig die durch den Wortlaut des genannten neuen Abkommens erforderliche Ergänzung des Art. 1. des Bundesratsbeschlusses vom 9. August 1940 vor.

Wenn wir, in Abweichung von der meist üblichen Praxis, die auf den 1. Mai 1943 rückwirkende Inkraftsetzung des im Entwurf beiliegenden Bundesratsbeschlusses beantragen, so geschieht dies, um hinsichtlich der clearingpflichtig bezeichneten Forderungen Übereinstimmung mit dem zwischenstaatlichen Abkommen, das ebenfalls rückwirkend auf den 1. Mai 1943 in Kraft tritt, zu schaffen. Dabei ist selbstverständlich beabsichtigt, allfällig zwischen dem 1. Mai 1943 und dem Datum der Veröffentlichung des beiliegenden Bundesratsbeschlusses im Gegensatz zu seinen Bestimmungen direkt nach Rumänien erfolgte Zahlungen rechtlich nicht zu verfolgen. Auf die Exportabgabe hat das rückwirkende Inkrafttreten des Beschlusses keine praktischen Auswirkungen, weil seit dem 1. Mai 1943 keine schweizerischen Kontingentszertifikate, die allein unter die neuen Vertragsbestimmungen fallen, ausgestellt wurden.»

Antragsgemäss wird daher1. Von den vorstehenden Ausführungen wird in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen.

2. Der vorgelegte Entwurf zu einem Bundesratsbeschluss über den Zahlungsverkehr mit Rumänien wird genehmigt und das eidg. Volkswirtschaftsdepartement ermächtigt, dessen Veröffentlichung in der eidgenössischen Gesetzsammlung zu veranlassen, sobald die Schweizerische Gesandtschaft in Bukarest die endgültige Unterzeichnung des Abkommens vom 19. April 1943 gemeldet haben wird.

In die Gesetzsammlung3.

1
E 1004.1 1/434.
2
Cf. E 1004.1 1/432, No 806.
3
RO, 1943, vol. 59, pp. 459-464.