Language: German
22.2.1943 (Monday)
CONSEIL FÉDÉRAL Décision présidentielle du 22.2.1943
Minutes of the Federal Council (PVCF)
Le crédit de 125 millions de francs accordé en 1940 par les banques suisses au Gouvernement italien n’est plus garanti qu’à concurrence de 40% par l’or italien déposé à Rome. Le 60% restant est garanti par des bons du trésor italien payables en Suisse. Le Conseil fédéral autorise la Banque nationale à garantir le remboursement de ces bons.

Classement thématique série 1848–1945:
2. RELATIONS BILATÈRALES
2.14. ITALIE
2.14.1. RELATIONS ÉCONOMIQUES
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Printed in

Antoine Fleury et a. (ed.)

Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 14, doc. 312

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Bern 1997

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Repository

dodis.ch/47498
CONSEIL FÉDÉRAL
Décision présidentielle du 22 février 19431

348. Kreditgewährung an Italien; Garantierung durch Nationalbank und Bund

Im Sommer 1940 gewährte ein schweizerisches Bankenkonsortium der italienischen Regierung einen Kredit von 125 Millionen Schweizerfranken gegen Hinterlage eines Golddepots in gleicher Höhe in Rom2. Die Schweizerische Nationalbank gab den am Kredit beteiligten Banken die Erklärung ab, dass im Verhältnis zwischen ihr und den Banken das bei der Banca d’Italia aufbewahrte Gold in jeder Beziehung so behandelt werden solle, als ob es zugunsten der Banken bei der Schweizerischen Nationalbank in der Schweiz deponiert wäre, d.h. die letztere übernahm das Risiko der Hinterlegung in Italien. Der Bundesrat übernahm seinerseits am 20. August 1940 von der Schweizerischen Nationalbank die mit der Depothaltung des Goldes in Italien verbundenen Risiken.

Am 17. November 1942 beschloss der Bundesrat3, Italien zu gestatten, dass es dem Golddepot für die Anleihe von 125 Millionen Franken, das dem schweizerischen Bankenkonsortium in Rom verpfändet ist, 60% oder 75 Millionen Franken entnehme und durch italienische Schatzscheine ersetze. Dabei herrschte Übereinstimmung unter den beteiligten Departementen, dass die Bundesgarantie für den freigewordenen Teil des Goldpfandes nicht dahinfalle, sondern hinfort für die italienischen Schatzscheine gelte. Unter dieser Voraussetzung wurde mit den schweizerischen Banken und mit Italien verhandelt. Sobald die Schweizerische Nationalbank die Bestätigung in Händen hat, dass der Bundesrat so beschlossen hat, wird sie den kreditgebenden Banken eine entsprechende Erklärung abgeben, worauf die Parteien die neue Kreditvereinbarung unterzeichnen können.

Antragsgemäss wird daher

beschlossen:

1. Der Bundesrat nimmt davon Kenntnis, dass der Kredit von 125 Millionen Schweizerfranken an Italien künftig nur noch zu 40%, d.h. für den Kreditanteil von 50 Millionen Schweizerfranken, mit Gold gedeckt ist, während für die restlichen 60% oder 75 Millionen Schweizerf ranken anstelle der Golddeckung in der Schweiz zahlbare italienische Schatzscheine als Sicherheit treten.

2. Er ermächtigt die Schweizerische Nationalbank, die Rückzahlung dieser Schatzscheine zu garantieren, und erklärt, die Nationalbank in den Umfang, in welchem sie aus ihrer Garantie in Anspruch genommen werden sollte, schadlos zu halten.

1
E 1004.1 1/430.
2
Cf. DDS, vol. 13, doc. 354, dodis.ch/47111 et annexes, et dans le présent vol. le No 57.
3
Cf. annexe I au No 265.

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