Classement thématique série 1848–1945:
2. RELATIONS BILATÈRALES
2.7. ÉTATS-UNIS D'AMÉRIQUE
Également: Les responsables de la société bâloise «I. G. Chemie» - qui détient la majorité du capital de la société américaine «General Aniline and Film Corporation» - assurent le DPF qu’ils ont coupé tous les liens avec la société allemande «I. G. Farben». Annexe de 3.5.1943 (CH-BAR#E2200.36-08#1976/45#90*)
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Documents Diplomatiques Suisses, vol. 14, doc. 235
volume linkBern 1997
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Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
▼ ▶ Cote d'archives | CH-BAR#E2001D#1000/1552#7538* | |
Ancienne cote | CH-BAR E 2001(D)1000/1552 252 | |
Titre du dossier | Verhandlungen mit den USA über die Sperre der Guthaben (1941–1943) | |
Référence archives | C.23.11.10.1 • Composant complémentaire: Vereinigte Staaten von Amerika |
dodis.ch/47421
Le Ministre de Suisse à Washington, K. Bruggmann, à la Division des Affaires étrangères du Département politique1
Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 18. Juli2, womit Sie mich vom bevorstehenden Besuch von Herrn Generaldirektor A. C. Nussbaumer in Kenntnis setzen, sowie auf meinen Brief vom 2. September in welchem ich bereits kurz auf die zur Diskussion stehende Frage eingetreten bin.
Wie Sie selbst erwähnen, beurteilt Herr Generaldirektor Nussbaumer die Situation3, welcher er hier begegnen wird, sehr optimistisch. Die hier niedergelassenen Schweizerfirmen, welche auf Grund ihrer Erfahrungen die Haltung des Treasury Departments kennen, sehen, so wie ich selber, bedeutend schwärzer. Herr Direktor Gautier wird Ihnen auseinandergesetzt haben, wie schwierig es ist, selbst in über alle Zweifel erhabenen Einzelfällen das bei den zuständigen Regierungsstellen bestehende Misstrauen zu überwinden. Umso weniger darf darauf gezählt werden, generelle Erleichterungen durchzusetzen, deren Tragweite zum voraus schwer zu überblicken ist. Ganz besonders gestatten die letzten Erfahrungen die Annahme nicht, dass bei Erfüllung von gewissen grundsätzlichen Bedingungen, die Freiheit des gesamten Finanzverkehrs zurückerlangt werden könne.
Bei der Beurteilung der Situation ist vorerst der mit der Blockierung4 verfolgte Zweck ins Auge zu fassen. Ursprünglich zum Schutze der überfallenen und besetzten Staaten, sowie der ausländischen Gläubiger derselben gedacht, und als solcher dargestellt, haben sich die «Freezing» Bestimmungen bald als wirtschaftliche Defensiv- und später auch als Offensivwaffe entwickelt. Selbst in Bezug auf die Ausdehnung der Blockierung auf die Schweiz wird geltend gemacht, dass sie im wohlverstandenen Interesse unseres Landes liege. Andrerseits sollen durch das «Freezing» sämtliche Transaktionen, welche direkt oder indirekt den Achsenländern dienen, verunmöglicht werden. Einziger Richter darüber, was ein legitimes Schweizerinteresse darstellt, ist die amerikanische Regierung, die lediglich durch Gewährung von Generallizenz No. 505 der Schweizerischen Nationalbank ein gewisses, auf intern schweizerische Transaktionen beschränktes Mitspracherecht einräumt. Dass eine vermehrte Benützung dieser Generallizenz erwünscht ist und in manchen Fällen oft die einzige Möglichkeit zur Durchführung gewisser legitimer schweizerischer Transaktionen darstellt, habe ich bereits im oben erwähnten Schreiben vom 2. September dargelegt.
[...] Obwohl offiziell stets versichert wird, dass man der speziellen Lage der Schweiz Verständnis entgegenbringe, und ihre legitimen Interessen nicht zu schädigen beabsichtige, begegnet man bei der konkreten Besprechung von Einzelfällen oft einem tiefeingewurzelten Misstrauen, dass sich zur Hauptsache auf folgende Argumente aufbaut.
(1) - Geographische Lage und dadurch bedingte weitgehende wirtschaftliche Abhängigkeit von der Achse.
(2) - Rolle der schweizerischen Banken und Versicherungsgesellschaften als Depotstellen internationaler Kapitalien.
(3) - Verschiedenheit zwischen der dem schweizerischen und dem amerikanischen Bankgewerbe zu Grunde liegenden Auffassung (Bankgeheimnis).
(4) - Finanzielle Verflechtung der Schweiz mit dem übrigen Kontinent (Finanzgesellschaften).
Der erste Punkt bedarf keines Kommentars. Selbstverständlich tut die Gesandtschaft ihr Möglichstes, irrige Auffassung richtig zu stellen.
Bezüglich des zweiten Arguments bestehen hier vielfach unrichtige Vorstellungen über das Ausmass der deutschen und italienischen Guthaben in der Schweiz. Noch gefährlicher, weil schwerer zu entkräften, ist der Verdacht über die Vermittlertätigkeit der schweizerischen Banken, über welche die amerikanische Regierung auf Grund der zwischen September 1939 und Juni 1941 und teilweise auch früher via Schweiz für Rechnung von Feinden Grossbritanniens getätigten, damals noch legalen Geschäfte orientiert ist. Die hauptsächlichsten Beschuldigungen beziehen sich auf den Abfluss der amerikanischen Achsenguthaben über die Schweiz, die Übertragung von Vermögenswerten der Achse auf schweizerische Namen, den Handel in Sperrmark, die Repatriierung deutscher und italienischer Dollarobligationen, den Ankauf von Dollarnoten, u.s.w. Es wird vermutet, dass diese Tätigkeit auch heute noch, soweit möglich, fortgesetzt wird.
Das schweizerische Bankgeheimnis, welches früher vom Ausland, hauptsächlich von französischen Kapitalisten zur Umgehung der lokalen Fiskalgesetze, im grossen Stil benutzt wurde, hat sich später als geeignetes Mittel zur Tarnung der Eigentümer der in schweizerischen Namen in New York deponierten Werte erwiesen. Die in der Schweiz bestehende Möglichkeit der diskreten Eröffnung von Nummernkonti, die angebliche Bereitwilligkeit gewisser Banken zu allerhand, nur unter dem Schutze des Bankgeheimnis denkbaren Kombinationen die Hand zu bieten, u.s.w., erregen in einem Lande, wo die Banken von den Behörden der einzelnen Staaten und von der Bundesregierung streng kontrolliert werden, Misstrauen. In den Vereinigten Staaten überwachen Kontrollorganisationen wie die Securities and Exchange Commission und andere die Beobachtung der gesetzlich vorgeschriebenen weitgehenden Spezialisierung und Funktionentrennung der Finanzinstitute. Da in der schweizerischen Finanzorganisation kein Gegenstück dazu existiert, glaubt man besonders vorsichtig sein zu müssen. Ein Hinweis auf die Schweizerische Bankiervereinigung und die lokalen Effektenbörsenvereine, welche Auswüchse zu vermeiden suchen, genügt nicht, die Bedenken zu zerstreuen, da die den erwähnten schweizerischen Organisationen entsprechenden amerikanischen Verbände hier meist mit den überwachenden Regierungsstellen im Konflikt stehen und daher in erster Linie als Vertreter der Geschäftsinteressen der betreffenden Berufsgruppe und nicht als Representanten des Landesinteresses angesehen werden.
Als Beispiel der Verflechtung schweizerischer Interessen mit fremden, sei auf die Verhältnisse der I.G. Chemie6 hingewiesen. Wenn auch oft die Beweise, dass derartige Organisationen fremde Interessen decken, fehlen, so besteht die Tendenz, dies vorauszusetzen und den betreffenden Firmen die Beweislast, dass dem nicht so sei, aufzubürden. Die amerikanischen Behörden finden bei den von ihnen auf Grund der Kriegsvollmachten übernommenen Konzerngliedern (was im Beispiel der I. G. Chemie die General Aniline & Film Corporation7 wäre) gelegentlich belastendes Material. Ausscheidende Verwaltungsmitglieder dürften dabei zur eigenen Entlastung hin und wieder ihre schweizerischen Partner inkriminieren, die dann in Unkenntnis des gegen sie bereits vorliegenden Materials zur Verteidigung der von ihnen vertretenen Interessen sich auf ihre schweizerische Einstellung berufen. Andere Landsleute sind in ihrer Ausdrucksweise im Verkehr mit den hiesigen Behörden und auch in Telephongesprächen (die jedenfalls oft abgehört werden) nicht vorsichtig genug oder lassen gar mit Bezug auf Konkurrenten oder gewisse schweizerische Firmen im Allgemeinen Bemerkungen fallen, die geeignet sind, den amerikanischerseits eingenommenen Standpunkt zu bestärken. Wieder andere begehen bei einwandfreien Transaktionen taktische Fehler, wie sie z. B. beim Übergang der Schering Corporation auf die Bankvereingruppe8, der wohl kaum mit Recht zu beanstanden ist, begangen wurden und worüber ich Ihnen in anderem Zusammenhang bereits berichtet habe. Der inzwischen durch Vergleich aus der Welt geschaffte Prozess der amerikanischen Regierung gegen den Bankverein9, der infolge der unglücklichen, mehrere Jahre nach der Rückgabe der im ersten Weltkrieg von der amerikanischen Regierung beschlagnahmten Aktiven von der Bank gestellten Zinsforderung aus der Vergessenheit gezogen und wieder aufgerollt wurde, hat natürlich dazu beigetragen, der amerikanischen Öffentlichkeit Möglichkeiten der Verkappung und Wahrnehmung von Feindesinteressen eindrücklich vor Augen zu führen,
Grund zu Misstrauen bietet besonders auch die in der Schweiz übliche Ausgabe von Inhaberaktien, während in den Vereinigten Staaten nur Namenaktien zulässig sind, weswegen eine zuverlässige Kontrolle über das Eigentum hier leichter ist als in der Schweiz10. Es ist meistens ein aussichtsloses Unterfangen, den einzelnen Funktionär von der Berechtigung der schweizerischen Praxis zu überzeugen.
Diese Feststellungen sollen der Besprechung des Vorschlags von Herrn Nussbaumer vorausgeschickt werden um Klarheit über die zu überwindenden Widerstände gegen Erleichterungen der Blockierungsmassnahmen zu schaffen. [...]
- 1
- Lettre: E 2001 (D) 2/252.↩
- 2
- Non reproduit.↩
- 3
- A la suite du blocage des avoirs suisses aux Etats-Unis, décidé le 14 juin 1941 par le Gouvernement américain, cf. No 58.↩
- 4
- Cf. note2ci-dessus.↩
- 5
- Cf. annexe au No 58, note 4.↩
- 6
- Sur cette affaire, cf notamment E 2001 (E) 1/131, E 2200 Washington 1976/45/9 et E 7800/ ' 1/17. Cf. aussi l’annexe au présent document.↩
- 7
- Cf. annexe au présent document.↩
- 8
- Sur cette affaire, cf. E 2001 (E) 1968/78/341, ainsi que la lettre du Ministre K. Bruggmann au Département politique, du 23 avril 1942: Im Anschluss an meinen vorläufigen Bericht über die Beschlagnahmung durch den «Alien Property Custodian» von Aktien der Schering-Gruppe, beehre ich mich, Ihnen nachstehend nähere Angaben zu unterbreiten. Mit Schreiben vom 23. Januar 1941 übermittelte mir die Generaldirektion des Schweizerischen Bankvereins in Basel ein Exposé über sein Verhältnis zu zwei Gesellschaften, welche ehemalig deutsche Interessen zusammenfassen. Es sind dies - A.G. für Chemische und Pharmazeutische Unternehmungen (Genannt CHEPHA), Lausanne. FORINVENT Gesellschaft für auswärtige Anlagen und Erfingungen A.G., Fribourg. Gleichzeitig hat uns der Schweizerische Bankverein auch die Kopie eines vertraulichen Memorandums übermittelt, das im Februar 1940 an das Britische Generalkonsulat in Basel gerichtet wurde, um den Status der Chepha unter der englischen «Emergency Legislation» abzuklären. Der Schweizerische Bankverein legte Wert darauf, diese Dokumentierung in meinem Besitz zu wissen, um mir, im Hinblick auf allfällige, damals schon vorauszusehende Schwierigkeiten, die zur Wahrnehmung seiner Interessen nötige Information an Hand zu gehen. Ich bin dann auch in der Folge wiederholt von Herrn ArmandDreyfus veranlasst worden, zu Gunsten der « Chepha» zu intervenieren. Ich nehme an, dass Sie vom Schweizerischen Bankverein in Basel laufend über den Prozess der Vereinigten Staaten gegen die Bank orientiert worden sind. Die Anklage lautet auf Zuwiderhandlung gegen den « Sherman Anti Trust Act» (An Act of Protect Trade and Commerce Against Unlawful Restraints and Monopolies) und den « Clayton Act» (An Act to Supplement Existing Laws Against Unlawful Restraints and Monopolies and for Other Purposes). Aus der Begründung der Anklage geht hervor, dass dem Schweizerischen Bankverein vorgeworfen wurde, die Shering Corporation of New Jersey durch die « Chepha» zu kontrollieren und andererseits durch eine Übereinkunft mit der Ciba in Basel, welche ihrerseits die Ciba Pharmaceutical Products, Inc., Summit, N.J. kontrolliert, den von beiden amerikanischen Gesellschaften betriebenen Handel in Hormonen und Hormonprodukten monopolistisch zu beherrschen. Der Schweizerische Bankverein wurde sodann am 17. Dezember 1941 angehalten, innerhalb 120 Tagen seine Investierung in Schering Corporation of Bloomfield, N.J. zu verkaufen. Es haben sich dann auch verschiedene Interessenten gemeldet, mit Angeboten bis zu $ 1 627000.00. Der Verkauf, der von der Lizenz des Treasury Department abhängig ist, konnte jedoch nie vorgenommen werden, da entsprechende Gesuche jeweils abgewiesen wurden. Der Eindruck, dass die amerikanische Regierung die endgültige Abstossung des Aktienbesitzes hinausschob, bis die Maschinerie des «Alien Property Custodian» aufgesetzt war, scheint nicht ohne Berechtigung zu sein. Als die Befürchtung, dass die Beschlagnahme des Aktienbesitzes bevorstehe, konkretere Formen annahm, sind wir von Herrn ArmandDreyfus, als Bevollmächtigten der « Chepha», erneut um Intervention angegangen worden. Die « Chepha» hat sich bereit erklärt, die Aktien von der Schering Corporation drei amerikanische «Trustees» zu übergeben und denselben das Recht zu verleihen, dieselben an einen, dem amerikanischen Schatzamt genehmen Käufer zu verkaufen. Es wurde befürchtet, dass die Beschlagnahme eine neue Leitung der Gesellschaft voraussetzen würde, die möglicherweise auf dem sehr spezialisierten Gebiet der Schering Corporation nicht genügend bewandert wäre und somit die Gesellschaft unter dieser neuen Leitung leiden würde. Die « Chepha» war weiterhin bereit, gewisse Patente, Rezepte und Verfahren, welche für die amerikanische Kriegsführung von Interesse sind, der Regierung zugänglich zu machen. Bezüg- lieh der Patentsituation möchte ich auf meine besonderen Berichte hinweisen, die Sie über die radikalen Massnahmen, welche neuerdings von der amerikanischen Regierung getroffen werden, unterrichten. Es ist wiederholt darauf hingewiesen worden, dass die Aktien der Schering Corporation das Eigentum vom Schweizerischen Bankverein selbst und von gewissen anderen von ihm vertretenen beteiligten Personen ist. Diese letzteren Personen sollen nicht Feinde der Vereinigten Staaten sein. Trotz all diesen Vorstellungen und der in der Zwischenzeit vorgenommenen Eliminierung von gewissen ausländischen Elementen aus der Verwaltung von Schering wurde am 18. April das Ihnen bereits gemeldete Dekret des «Alien Property Custodian» erlassen, welches die Übernahme der bei der Swiss Bank Corporation, New York Agency, hinterlegten 43 994 Stammaktien und 2225 Vorzugsaktien der Schering Corp., Bloomfield, N.J., sowie der 10 Aktien Schering Corporation (NewYork) und 100 Aktien Sherka Chemical Co., Inc. anordnet. Dieses Dekret überträgt auf den «Alien Property Custodian» alle Rechte jeder Art «zum Nutzen der Vereinigten Staaten» und schliesst die Eigentümer von sämtlichen Rechten in Bezug auf die Aktien aus (E 2001 (E) 1967/113/445).[...] ↩
- 9
- Pour quelques informations sur cette affaire, cf. E 2200 Washington 13/11.↩
- 10
- Sur les contrôles auxquels sont soumises les firmes suisses représentées aux Etats-Unis, cf. notamment les lettres du consul de Suisse à New York, V. Nef, au Département politique, du 22 juin et du 27 août 1942 (E 2001 (E) 1/119). Dans une lettre confidentielle du 9 avril 1943 au DPF, le consul Nef dresse un bilan provisoire des résultats des enquêtes menées par les autorités américaines: Im Nachgang zu meinen früheren Berichten über die von den amerikanischen Behörden bei hiesigen Schweizerfirmen durchgeführten Untersuchungen beehre ich mich Ihnen mitzuteilen, dass bei den meisten grösseren Firmen, welche dieser Inquisition unterworfen waren, die Durchsicht der Akten mehr oder weniger abgeschlossen zu sein scheint. Die Kontrollbeamten sammelten bei allen untersuchten Firmen beträchtliches Material, welches zum Teil abgeschrieben, meist jedoch photokopiert wurde. Nachdem sie die betreffenden Büros verlassen haben, sind sie nunmehr damit beschäftigt, das Material zu übersetzen, durchzusehen und zu verarbeiten. Hin und wieder erscheinen bei den betreffenden Firmen wieder ein oder zwei Beamte, um zusätzliches Material nachzuschlagen und durch persönliche Befragung der Geschäftsleiter und Angestellten eventuelle Ergänzungen zu erhalten. In gewissen Fällen findet diese Befragung unter Vereidigung der Befragten statt, meist jedoch nicht, indem gewisse Beamte sich dahin geäussert haben, dass z. B. der Eid eines schweizerischen Bankiers als wertlos zu beurteilen sei. Die einzelnen Firmen berichten mir übereinstimmend, dass die Erhebungen bis in alle Einzelheiten durchgeführt worden, und dass selbst persönliche Notizen, private Briefschaften, Memoranden über Telephongespräche etc. nicht verschont geblieben sind. Nicht selten wurden auch Pultschubladen durchsucht. In den meisten Fällen begnügten sich aber die Beamten mit der Durchsicht der eigentlichen Geschäftspapiere. Die befragten Firmen rapportieren mir, es sei aus der Fragestellung hervorgegangen, dass↩
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