Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
A. AVEC LES ÉTATS LIMITROPHES
3. Italie
3.2. Affaires économiques
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 13, doc. 377
volume linkBern 1991
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E7110#1967/32#47857* | |
Old classification | CH-BAR E 7110(-)1967/32 1775 | |
Dossier title | Spezialkonto II: Allgemeines (1940–1940) | |
File reference archive | 900 • Additional component: Italien |
dodis.ch/47134
Le Directeur de la Division du Commerce du Département de l’Economie publique, J. Hotz, au Ministre de Suisse à Rome, P. Ruegger1
Herr Generaldirektor Masi vom Ministerio scambi e valute befand sich dieser Tage zum zweiten Mal zu einem kurzen Aufenthalt in der Schweiz2
. Während dieser letzten Schweizerreise ist es ihm gelungen, mit den schweizerischen Banken ein Abkommen über einen Kredit an die italienische Regierung abzuschliessen. Wir gestatten uns, Ihnen nachstehend die Einzelheiten dieser Kreditoperation bekanntzugeben:
Herr Masi begab sich erstmals in der zweiten Hälfte des Monats Juli zur Schweizerischen Nationalbank und präsentierte ein Kreditgesuch in Höhe von 300 Millionen Fr. Dieser Betrag wurde in der Folge auf 200 Millionen Fr. reduziert. Von dieser Summe wurden 75 Millionen Fr. als Clearingvorschuss für den Ankauf von Schweizer war en zur Verfügung gestellt, während die restlichen 125 Millionen als Darlehen der Schweizerbanken in Franken oder Dollars gegen Golddeckung vorgeschossen werden. Die Besonderheit der Deckung besteht darin, dass das Gold nicht in der Schweiz, sondern bei der Banca d’Italia in Rom auf den Namen der Schweizerischen Nationalbank deponiert wird. Um den Banken die Durchführung dieser Operation zu ermöglichen, ist die Nationalbank vom Bunde ermächtigt worden, den schweizerischen Darlehensgebern gegenüber die Erklärung abzugeben, «dass im Verhältnis zwischen der Schweizerischen Nationalbank und den Banken das in Italien aufbewahrte Gold in jeder Beziehung so behandelt werden soll, als ob es zugunsten der Banken bei der Schweizerischen Nationalbank in der Schweiz deponiert wäre». Damit hat die Nationalbank das Risiko der Hinterlegung in Italien übernommen. Sie hat dieses Risiko ihrerseits dem Bunde Überbunden, welcher es durch Bundesratsbeschluss übernommen hat.
Die Kreditgewährung wurde vom Bundesrat natürlich in erster Linie als ein politisches Geschäft betrachtet. Nachdem wir, wie Ihnen aus der Presse bekannt sein wird, einen Clearingkredit an Deutschland gewährt haben, lag es auf der Hand, dass eine ähnliche Geste auch dem ändern Achsenpartner gegenüber gemacht werden musste. Im übrigen aber werden sowohl der deutsche als der italienische Kredit vom Bundesrat als Arbeitsbeschaffungsaktion betrachtet, indem diese Kredite in erster Linie dazu dienen sollen, den Ankauf schweizerischer Waren durch Deutschland und Italien zu finanzieren.
Mit Bezug auf den Teilkredit in Höhe von 75 Millionen Fr., welcher als sogenannter Clearingkredit bezeichnet wird, hat ein besonderer Notenwechsel stattgefunden, welcher das Datum des 23. August trägt3. Wir beehren uns, Ihnen in der Beilage eine Kopie zuzustellen4.
Der «Clearingkredit» ist in der Weise ausgestaltet, dass die Schweizerische Nationalbank dem Istituto cambi auf einem «Spezialkonto II» einen Kredit in Höhe von maximal 75 Millionen Fr. eröffnet. Dieser Kredit dient ausschliesslich der Finanzierung des Ankaufs von Schweizer war en, d.h. Waren, welche den schweizerischen Clearing-Ursprungskriterien gemäss Bundesratsbeschluss vom 28. Juni 1935 entsprechen. Das Verfahren für den Bezug solcher Waren ist so geordnet, dass die Italienische Gesandtschaft in Bern der Handelsabteilung jeweilen von Fall zu Fall Vorschläge für den Kauf von Waren unterbreitet. Es herrscht Einverständnis, dass es sich nur um Bezüge ausserhalb der bestehenden Kontingente handeln soll. Für Bezüge innerhalb der Kontingente soll die Zahlung nach wie vor über den Clearing geleitet werden.
Der Kredit wird in erster Linie für Kriegsmaterial (Werkzeugmaschinenfabrik Oerlikon5)in Anspruch genommen werden, dann aber auch für Aluminium und Werkzeugmaschinen. Eine erste Liste der für das Spezialkonto II in Betracht fallenden Artikel wurde gleichzeitig bei Vertragsabschluss provisorisch aufgestellt. Die Zulassung der Zahlungen für das Aluminium zum Spezialkonto II wurde an besondere Bedingungen geknüpft, welche inzwischen erfüllt worden sind. Wir werden Sie über diesen Punkt noch besonders informieren. Sämtliche italienischen Bestellungen werden in erster Linie daraufhin geprüft, ob sie im Hinblick auf die schweizerische Landesversorgung zur Ausfuhr zugelassen werden können. Gewisse Schwierigkeiten bietet in diesem Zusammenhang der von der Schweiz mit England und Frankreich abgeschlossene Blokkade-Vertrag, welcher von uns immer noch eingehalten wird, trotzdem die italienischen Stellen den Standpunkt einnehmen, dass unsere Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere die Beschränkungen der Ausfuhr nach Deutschland und Italien, nicht mehr existieren. Wir müssen jeweilen bei der praktischen Behandlung italienischer Begehren ausserordentlich behutsam vorgehen, um einesteils den italienischen Lieferwünschen Rechnung tragen zu können, andernteils die uns durch die englische Blockade auf erlegten Kontingente nicht zu überschreiten. Eine gewisse Erleichterung besteht darin, dass alte Verträge, d.h. Vereinbarungen, die vor dem 10. Juli a.c. getroffen wurden, auf die Blockade-Kontingente nicht angerechnet werden müssen. Jede anderweitige Überschreitung der Blockade-Kontingente muss durch die Commission mixte, in welcher England durch den hiesigen Handelsattaché vertreten ist, bewilligt werden. Dies nur zu Ihrer vertraulichen Orientierung. Unsere Ausführungen werden Ihnen eine Erklärung bieten, wenn Sie in zukünftigen Fällen eine sonst unbegreifliche Verzögerung in der Erteilung schweizerischer Ausfuhrbewilligungen werden feststellen können. Den italienischen Stellen gegenüber kann selbstverständlich diese Begründung nicht gegeben werden, sondern wir müssen uns stets auf die Erfordernisse der schweizerischen Landesversorgung berufen.
Die Unterzeichnung des Notenwechsels vom 23. August wurde schweizerischerseits zum Anlass genommen, einige schweizerische Wünsche vorzubringen. Der Direktor der Handelsabteilung, welcher den Notenwechsel vollzog, tat dies unter der Voraussetzung, dass die Italiener:
1. den Transit drittländischer Waren durch Italien auch dann gemäss unserem Transitabkommen gewährleisten, wenn es sich um Waren englischen Ursprungs handelt oder um Waren, welche aus den englischen Dominien und Kolonien stammen, welche sich mit Italien im Kriege befinden,
2. die Schweiz nach wie vor mit wichtigen Waren (z.B. Pyrit) beliefern,
3. gewissen schweizerischen Begehren um Erhöhung der schweizerischen Stickereikontingente, welche bei diesem Anlass formuliert wurden, stattgeben.
Was die Punkte 1 und 2 anbetrifft, so sind uns grundsätzliche Zusagen gemacht worden. Das Begehren betreffend die Stickereikontingente wird gegenwärtig noch geprüft.
Wie wir heute am Telephon ausführten, kann die nunmehr abgeschlossene Kreditoperation füglich auch zum Anlass genommen werden, um das weitgehendste Entgegenkommen der italienischen Behörden in der Angelegenheit des «Mount Taurus» zu erwirken, wie überhaupt die Zurverfügungstellung der in Frage stehenden beträchtlichen Summe in Italien als eine Geste des schweizerischen Zutrauens und der schweizerischen Bereitschaft zur Zusammenarbeit in schweren Zeiten gewertet werden soll.
- 1
- Lettre (Copie): E 7110 1967/32/900 Italien/3/1939-1940. Paraphe: FR. Italien. - Spezialkonto II. Kreditgewährung..↩
- 2
- Cf. No 354 et annexes.↩
- 3
- Cf. No 370 et annexes.↩
- 4
- Non reproduit.↩
- 5
- Dans une lettre du 9 décembre 1940 adressée à J. Vollenweider, de la Division du Commerce du DEP, l’entreprise Oerlikon- Bührle écrit notamment: Wie Ihnen bekannt sein dürfte, ist Italien unser grösster Abnehmer von Werkzeugmaschinen, und zwar mit einem Anteil von 50-55 % des Gesamtexportes. Zu unserer Kundschaft zählen wir die grössten staatlichen, halbstaatlichen und privaten Werke Italiens. Wir haben aus diesem Grunde selbstverständlich das grösste Interesse daran, dass unsere Exportbeziehungen nach diesem Lande keinen Unterbruch erleiden, umsomehr als die deutsche und tschechische Konkurrenz sich bereits wieder stark fühlbar macht. Ausserdem ist noch zu sagen, dass unser zweitgrösster Abnehmer, Japan, zufolge der bestehenden Transportschwierigkeiten mit neuen Aufträgen sehr zurückhält. Wir bekommen somit einen wesentlichen Fabrikationsüberschuss, den wir anderweitig absetzen müssen. Vor allem kommt gegenwärtig Italien in Frage, das in der Lage wäre, einen Teil dieses Fabrikationsüberschusses abzunehmen. Nachdem im Moment die Exportmöglichkeiten sehr zusammengeschrumpft sind und unsere Werkzeugmaschinentypen bei den verhältnismässig langen Terminen für Deutschland kaum in Frage kommen, sind wir ausserordentlich stark auf unsere italienischen Abnehmer angewiesen, weshalb wir Sie bitten müssen, uns die Hereinnahme weiterer Aufträge aus diesem Lande zu ermöglichen (E 7110/1967/32/900Italien/3).↩
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