dodis.ch/47050
Le Ministère des Affaires étrangères d’
Allemagne à la Légation de Suisse à
Berlin1
Das Auswärtige Amt hat die Verbalnoten der Schweizerischen Gesandtschaft vom 3., 9. und 10. April d. J.2 - Nr. IV 6/56 - seinerzeit den zuständigen militärischen Stellen zugeleitet, welche den Inhalt dieser Noten einer eingehenden Nachprüfung unterzogen haben. Diese Nachprüfung hatte das nachstehende Ergebnis:
Hinsichtlich der in der Note vom 3. April erwähnten Fälle konnte folgendes festgestellt werden:
1) Am 9. März um 11.40 Uhr ist kein Kampfflugzeug der für den Einsatz in der Nähe der Schweizerischen Grenze in Frage kommenden Verbände an der Front eingesetzt gewesen.
2) Am Nachmittag des 9. März landete das einzige vielleicht in Frage kommende Flugzeug bereits um 16.27 Uhr auf einem von der schweizerischen Grenze weit entfernt liegenden Flugplatz, sodass es um 16.15 Uhr schweizerisches Gebiet nicht überflogen haben kann.
3) Am 11. März ist weder ein deutsches Kampfflugzeug noch ein deutsches Jagdflugzeug von französischen Fliegern verfolgt worden. Ein Verband von einem Kampfflugzeug und vier Jagdflugzeugen ist an diesem Tage nicht geflogen.
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Wie sich aus Vorstehendem ergibt, müssen die von den Schweizerischen Stellen getroffenen Feststellungen auf Irrtümern beruhen. Sollte dennoch tatsächlich schweizerisches Hoheitsgebiet von dem einen oder anderen deutschen Flugzeug überflogen worden sein, so könnte dies nur versehentlich geschehen sein und ohne dass es von dem betreffenden Flugzeugführer auch nur bemerkt wurde. Wie der Schweizerischen Gesandtschaft bereits mitgeteilt wurde, haben die Verbände der deutschen Luftwaffe strikte Anweisung, das schweizerische Hoheitsgebiet nicht zu überfliegen. Bei aller Vorsicht der deutschen Flugzeugführer lassen sich gelegentliche Grenzverletzungen infolge von falscher Orientierung, besonders im Verlaufe von Kampfhandlungen, jedoch nicht immer mit Sicherheit vermeiden.