Classement thématique série 1848–1945:
IV. POLITIQUE ET ACTIVITÉS ÉCONOMIQUES
3. Trafic d’armes et de matériel de guerre
3.2. Exportations
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 13, doc. 269
volume linkBern 1991
more… |▼▶Repository
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E5155#1968/12#9* | |
Old classification | CH-BAR E 5155(A)1968/12 2 | |
Dossier title | Lieferungen nach dem Ausland, Korrespondenz: Deutschland, Italien, England, Frankreich, Holland, Jugoslawien, Dänemark, Bulgarien (1939–1940) | |
File reference archive | 00 |
dodis.ch/47026
Le Chef de l’Office de guerre pour l’industrie et le travail du Département de l’Economie publique, P. Renggli, à la Division du Commerce du Département de l’Economie publique1
Gemäss Ihrem Schreiben vom 25. April2 hat heute die in Aussicht genommene Besprechung stattgefunden, an welcher teilnahmen Herr Minister Dr. Sulzer, Herr Oberst Fierz, Herr Direktor Hornberger, Herr Dr. Kohli vom Politischen Departement und Herr Stadler.
Auf Grund einlässlicher Aussprache war man allseits einig, dass die Formulierung, wie sie im englischen Entwurf zu einem «Draft-agreement» vorliegt3, unannehmbar sei. Insbesondere wurde betont, dass die Schweiz keine materielle Garantie für die Einhaltung privater Lieferungsverträge übernehmen könne, schon deshalb nicht, weil oft bei schweizerischen Unternehmern das Bestreben besteht, zuviel zu versprechen.
Andererseits ist man einig darüber, dass es im Interesse unseres Exportes wünschbar wäre, eine Verständigung zu finden, und dass eine ganz allgemeine Erklärung, wie sie in Paris abgegeben wurde, den Engländern wohl nicht genüge. Es ist auch zuzugeben, dass für die kriegführenden Mächte die Einhaltung bestimmter Lieferungsprogramme für Kriegsmaterial so wichtig ist, dass das Bestreben, eine bestimmte Zusicherung zu erhalten, verständlich scheint. Es schien den Anwesenden ferner wünschbar, diese Zusicherung nicht in den Vertrag selbst aufzunehmen, sondern sie in eine separate Note zu kleiden. Ihr Inhalt könnte ungefähr dahin gehen, dass die Schweiz keineswegs die Absicht habe, die Ausführung von Aufträgen, für welche die Kriegstechnische Abteilung die Ausführungsbewilligung erteilt hat, durch nachträgliche Eingriffe der Behörden zu erschweren oder zu verzögern. Es scheint nicht unmöglich, für bewilligte Aufträge die Erteilung der Ausfuhrbewilligung in bestimmte Aussicht zu stellen, wobei immerhin ein Vorbehalt formuliert werden muss, dahingehend, dass wenn die militärische Sicherung der Schweiz es unerlässlich macht, Massnahmen, welche die Sicherung des eigenen Landes erfordert, durch höchste militärische oder zivile Instanzen ergriffen werden können.
Herr Direktor Hornberger hat es übernommen, für diesen Gedanken eine Formulierung zu suchen, die nachher noch intern abgeklärt werden muss. Erst nachher soll mit Herrn Setchell Fühlung genommen werden. Herr Direktor Hornberger wird auch Herrn Prof. Keller über das Ergebnis der heutigen Besprechung orientieren.
Im Laufe der Diskussion wurde betont, dass es wünschbar wäre anzudeuten, dass die Auftraggeber dafür einzustehen haben, dass das notwendige Rohmaterial zur Ausführung der. Aufträge der schweizerischen Industrie zur Verfügung gestellt wird.
Der englische Entwurf spricht nicht nur von Rüstungsaufträgen, für welche in Zukunft seitens der Kriegstechnischen Abteilung die Ausführungsbewilligung erteilt wird, sondern auch von früher bewilligten Aufträgen, die teilweise in die Friedenszeit zurückgehen können. Herr Oberst Fierz glaubt aber, dass bei der Erteilung der Bewilligung vorsichtig genug vorgegangen sei, sodass man keinen Vorbehalt für solche ältere Bewilligungen zu machen brauche. Immerhin wird dieser Punkt von der Kriegstechnischen Abteilung noch genauer überprüft werden müssen.
In Zukunft wird die Kriegstechnische Abteilung bei Erteilung der Ausführungsbewilligung sich jeweilen mit der zuständigen Fachsektion des Kriegs-Industrie-und-Arbeits-Amtes in Verbindung setzen, wie sie dies übrigens schon bis jetzt gewöhnlich getan hat, damit auch vom Standpunkt der schweizerischen Versorgung aus nicht zu viel versprochen wird.
Selbstverständlich ist, dass auch in Zukunft formell eine Ausfuhrbewilligung wird eingeholt werden müssen, schon mit Rücksicht auf die Kontrolle. Dies ist aber eigentlich auch nach dem englischen Wortlaut (I des Entwurfes) vorgesehen.
Ferner wird es nicht möglich sein, inbezug auf erforderliche Dispensationen für die Ausführung dieser Aufträge Bindungen einzugehen, wie sie der englische Entwurf vorsieht. Es könnte höchstens erwogen werden, ob man diesbezüglich zugestehen wollte, dass Dispensationsgesuche in gleicher Weise behandelt würden wie solche für schweizerische Lieferungen. Besser wäre es aber, wenn man diesen Punkt überhaupt weglassen würde.
- 1
- Lettre (Copie): E 5155 1968/12/2.↩
- 2
- Non reproduit; cf. E 7110 1967/32/821Grossbritannien.↩
- 3
- Reproduit en annexe.↩
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