Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
A. AVEC LES ÉTATS LIMITROPHES
1. Allemagne
1.1. Affaires politiques et militaires
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 13, doc. 266
volume linkBern 1991
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001D#1000/1552#608* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(D)1000/1552 32 | |
Dossier title | Vorträge deutscher Politiker in den deutschen Kolonien der Schweiz (1936–1942) | |
File reference archive | A.46.11.1 |
dodis.ch/47023
Die Deutsche Gesandtschaft beehrt sich, dem Eidgenössischen Politischen Departement zur Kenntnis zu bringen, dass der Regierungsrat des Kantons St. Gallen die Veranstaltung verboten hat, die die Deutschen in Rorschach aus Anlass des deutschen Feiertages der Nationalen Arbeit am 1. Mai ds.Js. angekündigt hatten. Aus einem Schreiben, das der Chef des Polizei-Departements des Kantons St. Gallen am gestrigen Tage an den Deutschen Konsul gerichtet hat, geht hervor, dass der Anlass zu diesem Verbot in möglichen Störungen zu suchen ist, denen vorzubeugen der Regierungsrat für erforderlich hält. Die Verfügung sei im Interesse der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung ergangen.
Die Deutsche Gesandtschaft erhebt gegen die Verbotsverfügung mit dem Hinweis darauf Einspruch, dass der Feiertag der Nationalen Arbeit von den in der Schweiz ansässigen Reichsdeutschen bisher stets ohne Beanstandung durch die Polizei begangen worden ist. Veranstaltungen aus diesem Anlass haben noch nie zu Störungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung geführt und können von der schweizerischen Öffentlichkeit umso weniger als provozierend angesehen werden, als den Schweizern in Deutschland das Recht, die Feier des 1. August gemeinsam zu begehen, niemals von deutscher Seite bestritten worden ist. Herr Regierungsrat Keel hat in einer Unterredung mit Herrn Konsul Weyrauch am 23. ds.Mts. daraufhingewiesen, dass zweimal bei Versammlungen von Reichsdeutschen in Rorschach Fälle von Ordnungsstörungen vorgekommen seien. In einem Fall habe die vor dem Festsaal versammelte Menge Anstoss an dem Absingen von deutschen Liedern genommen und als Einspruch dagegen die zufällig anwesenden Sänger der Heilsarmee aufgefordert, schweizerische Lieder zu singen. Herr Regierungsrat Keel erwähnte in diesem Zusammenhang ein Lied, das angeblich den Vers enthalte:
«Denn heute gehört uns Deutschland und morgen die ganze Welt».
Die Deutsche Gesandtschaft beehrt sich, darauf hinzuweisen, dass der Text dieses Liedes lautet:
«Denn heute hört uns Deutschland und morgen die ganze Welt».
Der zweite Fall habe sich zugetragen, als bei einer Versammlung der Reichsdeutschen ein junger Mann aus der Menge auf das Haus zugegangen und begonnen habe, auf die geschlossenen Rolladen einzuhämmern.
Die Deutsche Gesandtschaft vermag in beiden Zwischenfällen keine so schwere Störung der Ruhe und Ordnung zu erblicken, dass ein Verbot der Versammlung der Rorschacher Reichsdeutschen aus Anlass des Feiertages der Nationalen Arbeit gerechtfertigt wäre. Die Störung der Ruhe und Ordnung ist zudem in beiden Fällen nicht den versammelten Reichsdeutschen, sondern denen zuzuschreiben, die die störenden Handlungen begangen haben.
Die Deutsche Gesandtschaft wäre deshalb dem Eidgenössischen Politischen Departement zu Dank verpflichtet, wenn der Regierungsrat in St. Gallen von Seiten der Bundesregierung gebeten würde, die getroffene Entscheidung aufzuheben2.
- 1
- Note: E 2001 (D) 2/32.↩
- 2
- Le 30 avril, le Département politique répond à la Légation d’Allemagne: Das Politische Departement beehrt sich der Deutschen Gesandtschaft mitzuteilen, dass der in Frage stehende, einstimmig gefasste Beschluss der St. Galler Regierung einzig und allein durch die ernste Besorgnis zu erklären ist, dass die öffentliche Ruhe und Ordnung in Rorschach durch die Abhaltung der Versammlung gestört werden könnte. Es ist nicht zu bestreiten, dass diese Befürchtung angesichts der in Rorschach bestehenden Spannungen nicht unbegründet ist, weshalb die Bundesbehörden leider sich auch nicht mit Erfolg für die Aufhebung des Versammlungsverbotes, zu dessen Erlass die kantonalen Behörden zuständig sind, verwenden konnten. Um die Wiederholung ähnlicher unliebsamer Vorkommnisse zu vermeiden, erscheint es angebracht, dass die Bekanntgabe derartiger Versammlungen möglichst frühzeitig erfolgt, damit die kantonalen Behörden durch Vermittlung des Politischen Departements und der Bundesanwaltschaft rechtzeitig verständigt werden können (E 2001 (D) 2/32, cf. aussi E 2001 (D) 1/99).↩