Language: German
29.3.1940 (Friday)
CONSEIL FÉDÉRAL Procès-verbal de la séance du 29.3.1940
Minutes of the Federal Council (PVCF)
Conclusion d’un accord de commerce et de clearing avec l’Espagne.

Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
B. AVEC LES ÉTATS EUROPÉENS NON LIMITROPHES
4. Espagne
4.2. Autres aspects des relations avec l’Espagne
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Printed in

Jean-François Bergier et al. (ed.)

Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 13, doc. 257

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Bern 1991

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dodis.ch/47014
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 29 mars 19401

516. Spanien. Clearingabkommen

Die gemäss Antrag des Volkswirtschaftsdepartements vom 5. Febr. 19402 mit Spanien aufzunehmenden Verhandlungen zum Zwecke der Wiederherstellung von normalen Handelsbeziehungen und eines geregelten Zahlungsverkehrs haben am 16. März laufenden Jahres zum Abschluss eines «Abkommens über die Regelung des Waren- und Zahlungsverkehrs»3 geführt. Es ist, unter Vorbehalt der Ratifikation durch die beteiligten Regierungen, spanischerseits vom Aussenminister Colonel Juan Beigbeder, schweizerischerseits vom Delegierten für Handelsverträge und Delegationschef Dr. Ebrard unterzeichnet worden. Das Abkommen soll zunächst bis 31. Dezember 1940 gelten, kann aber über diesen Termin hinaus jeweilen um drei Monate verlängert und unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist jeweilen auf Ende eines jeden Kalendervierteljahres gekündigt werden.Vom Anbeginn der Verhandlungen an mussten die vornehmlichsten Verhandlungsziele darin bestehen, den zufolge des spanischen Bürgerkrieges schwer gestörten Warenaustausch zwischen beiden Ländern seines zufälligen Charakters, den er mangels zwischenstaatlicher Regelung, wegen fiktiver Kursbildung der Peseta und bevorzugter Bedarfsdeckung des eigenen spanischen Marktes genommen hatte, zu entkleiden und von einem Tiefstand von ca. einem Sechstel eines annähernd regulären Jahresumfanges nach Möglichkeit weder auf den alten Stand zu heben.

Ferner war der Zahlungsverkehr aus den Fesseln, die ihm der Bundesratsbeschluss vom 14. Juli 19364

im Sinne der Schaffung eines einseitigen schweizerischen Zwangsclearings angelegt hatte, zu befreien und aus dem mehr zufälligen, saisonmässigen Schwankungen allzusehr ausgesetzten Rahmen einer nur offiziösen Vereinbarung, abgeschlossen lediglich zwischen schweizerischer Handelszentrale und Instituto Espanol de Moneda, in die Form einer zwischenstaatlichen Regelung überzuführen.

Schliesslich musste mit allen Mitteln darnach getrachtet werden, die schon vor Verhandlungsaufnahme von Spanien vertretene, intransigente Ablehnung jeglicher Diskussion oder gar Regelung der ansehnlichen schweizerischen Rückstände des Waren- und Finanzverkehrs zu brechen und dem schweizerischen Standpunkt zum Durchbruch zu verhelfen, wonach ohne ausdrückliche Anerkennung der unerledigten Rückstände auf diesen Gebieten, verbunden mit einer wenigstens bescheidenen Liquidationsmöglichkeit für den Anfang, nicht an eine Wiederaufnahme eines künftigen geregelten Warenverkehrs gedacht werden könne.II.

Während der ersten Verhandlungswochen schien es, dass allen Bemühungen der schweizerischen Delegation zum Trotz, wohl auf dem Gebiete des Warenaustausches, nicht aber auf dem der Regelung der Zahlungen noch auf demjenigen der Abtragung alter schweizerischer Warenguthaben, zum Ziele zu gelangen sei. A limine abgelehnt wurde spanischerseits auch nur die Diskussion der Belange des schweizerischen Versicherungs- und Rückversicherungsverkehrs, ferner diejenige einer Regelung des künftigen schweizerischen Finanzverkehrs oder gar der ihm entstammenden rückständigen Forderungen. Begründet wurde die vollkommen ablehnende spanische Haltung mit den als bekannt hier vorauszusetzenden Folgen des kaum beendeten Bürgerkrieges, dem Fehlen jeglicher Devisen, dem Darniederliegen der Devisen schaffenden Inlandsproduktion, insbesondere der Eisen-, Kupfer- und Bleiminen. Dann aber auch mit den Verhandlungsergebnissen mit Drittstaaten, die, wie insbesondere Frankreich, auf jede Regelung selbst der Warenrückstände, völlig verzichtet hatten - was der schweizerischen Delegation aus zuverlässigen Quellen bestätigt wurde -, oder aber zum Teil unverrichteter Dinge die Verhandlungen, teilweise mehrmalig, unter - bzw. abgebrochen hatten, wie die Belgier, oder, wie die englische Delegation, eine Abtragung wenigstens der Warenrückstände durch weitreichende Konzessionen, wie beispielsweise durch Zurverfügungstellung erheblichen englischen Kredits zu Gunsten der englischen Warenrückstands-Gläubiger, zu erkaufen bereit waren. Der schweizerischen Delegation ist es schliesslich unter besonders schwierigen Verhältnissen gelungen, - es verhandelten zeitweilig bis zu sieben fremde Delegationen gleichzeitig in Madrid - ein Verhandlungsergebnis zu erzielen, das in Anbetracht der vorerwähnten, mehrfach ungünstigen Faktoren als verhältnismässig annehmbar bezeichnet werden darf.

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In einem vertraulichen Protokoll zum Warenverkehr räumen sich die beiden vertragschliessenden Parteien gegenseitig die erforderlichen Erleichterungen in der Erteilung ordentlicher und zusätzlicher Kontingente ein und nehmen Bedacht auf die Berücksichtigung besonderer saisonmässiger Bedürfnisse.

Besondere Sorgfalt endlich ist auf eine gewisse Lenkung des schweizerischen Exportes nach Spanien verwendet worden. Hier stand besonders und ausnahmsweise gelagerten Bedürfnissen der vom Bürgerkrieg schwer in Mitleidenschaft gezogenen spanischen Wirtschaft, deren Wünsche sich unter Ausschluss aller von ihr als überflüssig gewerteten Waren auf einige wenige besonders benötigte Produkte wie Motorlastwagen, Düngemittel und Anilinfarben, insbesondere für die spanische Textilindustrie, konzentrierten, das schweizerischerseits mit Nachdruck vertretene Interesse gegenüber, den spanischen Markt auch für die Zukunft nach Möglichkeit allen denjenigen Branchen der schweizerischen Exportwirtschaft offen zu halten, die dort in der Vergangenheit und bis zum Bürgerkriege ein interessantes Absatzgebiet sich geschaffen hatten.

[...]6

Im vertraulichen Briefwechsel zum Abkommen wird für das Jahr 1940 Spanien ein angemessenes Abweichen von dieser als Grundsatz ins Abkommen aufgenommenen schweizerischen Ausfuhrstruktur zugestanden, um einmal den anzuerkennenden besonderen Bedürfnissen einer vom Kriege zerrüttenden Wirtschaft im erforderlichen Ausmass zu entsprechen und gleichzeitig den Absatz auch solcher schweizerischer Güter zu sichern, deren Einfuhr Spanien grundsätzlich im Hinblick auf seine derzeitige Lage zu unterbinden wünschte.

Die Regelung des Zahlungsverkehrs gestaltete sich besonders schwierig, weil sich die Ansichten beider Delegationen über die Preislage der spanischen Exportgüter diametral entgegenstanden. Während die in der Schweiz in den letzten Jahren gesammelten Erfahrungen und die Notwendigkeit eines bisher nur mit besonderen schweizerischen Anstrengungen und Opfern unterhaltenen, offiziösen Kompensationsverkehrs mit Spanien zur Genüge dartaten, dass ein Import spanischer Güter nur vermittels einer ansehnlichen, vom schweizerischen Export getragenen Preisüberbrückungsprämie möglich war, die sich schon seit längerer Zeit bei ca. 28% stabilisiert hatte, vertrat die spanische Delegation die Auffassung, das spanische Exportprodukt werde, mit einigen ganz geringfügigen Ausnahmen, zu Weltmarktpreisen angeboten. Eventualiter erklärte die spanische Delegation im Laufe der Verhandlungen, dass überall, wo es nachweislich erforderlich sei, Spanien künftig eigene Exportförderungsmassnahmen einzuführen gedenke, sodass allenfalls auch aus diesem Grunde jede Kompensationsnotwendigkeit mit Erbringung schweizerischerseits zu tragender Überbrückungsprämien entfalle. Es stehe somit nichts der Einführung des klassischen Clearingsystems entgegen, wie es Spanien ausnahmslos in den bisherigen Verträgen mit anderen Staaten zugestanden worden sei.

Dabei waren nähere Erklärungen über die Art der geplanten spanischen Exportfördermassnahmen nicht erhältlich und es verstärkte sich im Laufe der Verhandlungen der Eindruck, dass das Allheilmittel wohl in einer nahe bevorstehenden Abwertung der spanischen Währung gefunden werden solle. In besonderen Verhandlungen mit den sachverständigen und kompetenten Vertretern des Instituto Espanol de Moneda, die das Bestehen von auf den spanischen Exportgütern lastenden Überpreisen keineswegs verneinten, wurde dem Zahlungsverkehr das Clearingsystem zu Grunde gelegt, und zwar unter Beschränkung auf einen reinen Warenclearing, da nach beidseitiger Auffassung die Voraussetzungen, insbesondere diejenigen eines ausreichenden Warenaliments, für einen Generalclearing nicht gegeben waren. Die Privatkompensation, deren unheilvolle Auswirkungen für die spanische Wirtschaft im Verkehr mit dem deutschen Partner noch stark nachzuwirken schienen, wurde dagegen beinahe völlig ausgeschlossen, jedoch stillschweigend zugegeben, dass die Schweiz zunächst, bis ein Wandel in der Preisgestaltung der spanischen Exportgüter eingetreten sei, mit ihrem bewährten System eines Überpreisausgleichs zwischen schweizerischem Importeur und schweizerischem Exporteur wohl fortfahren müsse.

Es ist vorgesehen, dass der Vertreter der schweizerischen Verrechnungsstelle, über die gemäss Abkommen künftig unter Ausschluss der Schweiz. Zentrale für Handelsförderung der Zahlungsverkehr geleitet wird, das komplizierte Gebiet des Überpreisaugleichs durch Vereinbarung eines geeigneten technischen, zwischen beiden Zahlungsinstituten festzulegenden Verfahrens, in Madrid in einem späteren Zeitpunkt besonders regelt.

In dem dem Abkommen beigefügten vertraulichen Briefwechsel ist weiter Vorsorge getroffen worden für die Liquidation der laufenden, noch nicht völlig abgewickelten, von der Schweiz. Zentrale für Handelsförderung eingeleiteten Kompensationsgeschäfte. Ferner wurden die Forderungen für Nebenkosten, Dienstleistungen aus dem Reparatur- und Veredlungsverkehr sowie Ansprüche schweizerischer Firmen für Patente und Lizenzen den Forderungen aus dem Warenverkehr gleichgestellt und zur Regelung im Clearing zugelassen.

Schliesslich wurde unter anderem für die Einschaltung schweizerischer Transithandelsfirmen eine gewisse Erleichterung gesucht und zugestanden.

Besonderen Widerstand setzte, wie ausgeführt, die spanische Delegation jeglicher Verhandlung über die Warenrückstände entgegen, und zwar aus den oben angegebenen Gründen. In Verbindung mit dem schweizerischen, im vertraulichen Protokoll zum Zahlungsverkehr niedergelegten Zugeständnis einer mit 5% vorgeschlagenen, schliesslich auf 7 1/2 °7o der Einzahlungen in Zürich erhöhten freien Devisenspitze konnte letzten Endes die grundsätzliche Zustimmung Spaniens zur Aufnahme der Regelung der schweizerischen Warenrückstände nach mehrwöchiger Ablehnung durchgesetzt werden. Und zwar wurden hierzu verwendet weitere 7 Vi °7b der in Zürich geleisteten Einzahlungen, sodass für den Warenverkehr 85% verbleiben.

Gleichzeitig ist in dem dem Abkommen beiliegenden vertraulichen Briefwechsel eine Liquidation des in Zürich liegenden, aus dem durch Bundesratsbeschluss vom 14. Juli 1936 angeordneten Zwangsclearing herrührenden Saldos von ca. 4,4 Millionen Schweizerfranken in die Wege geleitet worden in Form eines pactum de contrahendo, wonach sich beide Regierungen bis spätestens zum 30. Juni 1940 über die zu ergreifenden geeigneten Massnahmen zu einigen haben.

Die Regelung der Liquidation dieses in Zürich liegenden Saldos bot Gelegenheit zu einer indirekten, aber eindeutigen Anerkennung der Rückstände aus dem Versicherungs- und Rückversicherungsverkehr sowie aus dem Finanzverkehr durch Spanien. Im vertraulichen, dem Abkommen beigehefteten Briefwechsel anerkennt nämlich Spanien, dass der in Zürich aus dem Zwangsclearing vom 14. Juli 1936 angesammelte Saldo «nicht nur ausschliesslich» für die Befriedigung schweizerischer Warengläubiger reserviert ist.

Für eine Liquidation der Rückstände aus dem Versicherungs- und Rückversicherungsverkehr sowie aus dem eigentlichen Finanzverkehr war die Zeit noch nicht gekommen, wie übrigens die Vertreter dieser Interessengruppen sowohl vor wie während der Verhandlungen selbst zugegeben haben.

Immerhin konnte, ebenfalls in einem vertraulichen Briefwechsel, der dem Abkommen beiliegt, vereinbart werden

a) für die Finanzgläubiger:

Aufnahme gesonderter Verhandlungen, spätestens im Laufe des Jahres 1941;

Grundsätzliche Anerkennung der Berechtigung ihrer Ansprüche bzw. deren Befriedigung;

Gewisse Verwertungsmöglichkeiten ihrer Guthaben in internen Peseten im Inlande.

b) für die schweizerischen Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften:

Prüfung und Regelung des Versicherungs- und Rückversicherungsverkehrs anlässlich von spätestens im Laufe des Jahres 1941 aufzunehmenden besonderen Verhandlungen;

Verwendung der Saldi aus dem eigenen Versicherungsgeschäft zur

Deckung eigener Inlands-Versicherungsverpflichtungen;

Wohlwollende Prüfung von Anträgen für Verwendung nicht-firmen-eigener Inlandspeseten im spanischen Inland;

Zuerkennung der Meistbegünstigung.

Es ist ferner im Interesse der Versicherungs- und eigentlichen Finanzgläubiger vereinbart worden, dass die Schweiz autonom die freie Devisenspitze von 71/2 °7o auf 5 % herabzusetzen berechtigt ist, falls Spanien die vorgesehenen Sonderverhandlungen nicht in der vorgesehenen Frist aufnimmt, ferner falls diese nicht zu einer weniger ungünstigen Regelung für die schweizerischen Interessenkreise führen als die bisherige.

Für den schweizerischen Fremdenverkehr erwies sich eine Regelung als weder möglich noch für absehbare Zeit unbedingt erforderlich, da Spanien das nötige Aliment für Reisen von Spanien ins Ausland fehlt und im Gegenteil alle Massnahmen getroffen werden, um Ausländer als devisenschaffendes Element nach Spanien zu ziehen.

Abschliessend enthält das Abkommen im vertraulichen Briefwechsel noch verschiedene einseitige Anträge Spaniens betreffend markenrechtliche und Zolltariffragen. Die schweizerische Delegation hat diese Begehren ad referendum entgegengenommen. Im Zuge der Verhandlungen konnten schliesslich mit dem Instituto Espanol de Moneda die Fragen der Regelung des Zahlungsverkehrs weitgehend geklärt werden, die sich aus dem vorgesehenen schweizerischspanischen Flugverkehr ergeben. Damit steht der Swiss-Air die Aufnahme des Flugverkehrs Locarno-Barcelona offen.

[...]7

1
E 1004.1 1/395.
2
Accepté par le Conseil fédéral lors de sa séance du 9 février, cf. E 1004.1 1/394, No 209.
3
L’accord et ses annexes, le protocole additionnel confidentiel et les lettres échangées par les délégations sont annexés à la proposition du Département de l’Economie publique du 26 mars 1940; cf. E 1001 1/ VD 1.1.-30.4.1940.
4
Cf. DDS, vol. 11, doc. 266, dodis.ch/46187.
5
Suit un résumé du contenu de l’accord concernant le trafic de marchandises.
6
Suit l’attribution des marchandises en cause aux rubriques numérotées du tarif douanier.
7
Sur proposition du Département de l’Economie publique, le Conseil fédéral approuve I’accord commercial signé à Madrid le 16 mars par le Ministre espagnol des A ff aires étrangères, le Colonel J. Beigbeder, et le Délégué du Conseil fédéral aux accords commerciaux, H. Ebrard. Désormais, la tâche officielle du délégué de l’Office suisse d’expansion commerciale de la Légation de Suisse en Espagne s’estompe, car M. Fumasoli est nommé attaché commercial à la Légation de Suisse à Madrid; cf. lettre de Ebrard à Broyé du 27 mai 1940, E 2001 (D) 2/48.