Lingua: tedesco
11.7.1939 (martedì)
CONSEIL FÉDÉRAL Procès-verbal de la séance du 11.7.1939
Verbale del Consiglio federale (PVCF)
Rapport du DEP sur les négociations et l’accord conclu le 5.7.1939 avec la Hongrie sur les échanges commerciaux et sur le trafic des paiements entre les deux pays.

Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
B. AVEC LES ÉTATS EUROPÉENS NON LIMITROPHES
8. Hongrie
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Pubblicato in

Jean-François Bergier et al. (ed.)

Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 13, doc. 117

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Bern 1991

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Collocazione

dodis.ch/46874
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 11 juillet 19391

1395. Ungarn.- Verhandlungen über den Waren- und Zahlungsverkehr

Das Volkswirtschaftsdepartement berichtet folgendes über die Verhandlungen mit Ungarn betr[effend\ den Waren- und Zahlungsverkehr:“I.

Anlässlich der im Januar 1939 zwischen einer schweizerischen und einer ungarischen Delegation in Budapest gepflogenen Verhandlungen2 waren sowohl schweizerischer- als auch ungarischerseits weitere Besprechungen betreffend den Zahlungs- und Warenverkehr zwischen der Schweiz und Ungarn vorgesehen worden. Auf Verlangen Ungarns wurden die Verhandlungen am 22. Juni 1939 in Bern aufgenommen, in Zürich fortgesetzt und am 5. Juli a.c. mit der Unterzeichnung eines Abkommens über die Regelung des gegenseitigen Zahlungs- und Warenverkehrs abgeschlossen, das für die Dauer eines Jahres gültig und, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die beiden Regierungen, rückwirkend ab 1. Juli 1939 in Kraft getreten ist3. Die Vereinbarungen wurden ungarischerseits vom a[usser]o[rdentlichen\ Gesandten und bevollmächtigten Minister Alfred von Nicki, schweizerischerseits vom Delegierten für Handelsverträge, Herrn Dr. H. Ebrard, unterzeichnet.

Zwecks Vereinfachung und Vereinheitlichung sind die bisher geltenden Verträge, nämlich das Protokoll vom 27. Mai 19374 (modus vivendi), das Protokoll vom 3. September 1937, die Zusatzvereinbarungen vom 21. Dezember 19375, das Protokoll vom 23. Juli 1938, das Protokoll vom 24. November 1938 und der Zusatz vom 25. Januar 19396 mit wenigen, im Abkommen ausdrücklich erwähnten Ausnahmen, aufgehoben und durch die Bestimmungen des neuen Abkommens ersetzt worden. Das Abkommen enthält folgende Bestandteile:

1. Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen dem Königreich Ungarn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft;

2. Liste A, Liste der für Waren schweizerischer Herkunft vereinbarten ungarischen Kontingente für ein Vertragsjahr;

Liste B, Liste der für Waren ungarischer Herkunft vereinbarten schweizerischen Einfuhrkontingente für ein Vertragsjahr;

3. Briefwechsel zwischen den beiden Delegationschefs betreffend den Einbezug des Karpathenlandes in den schweizerisch-ungarischen Waren- und Zahlungsverkehr; Nebenkosten im Warenverkehr; Reiseverkehr aus Ungarn in die Schweiz; Finanzforderungen, Versicherungszahlungsverkehr usw.;

4. Briefwechsel zwischen der Schweizerischen Verrechnungsstelle und der Ungarischen Nationalbank über die Durchführungsmassnahmen betreffend das Abkommen vom 5. Juli 19397;

5. XV. Weizenabkommen Ungarn - Schweiz.II.

Was vorab den Zahlungsverkehr anbetrifft, so konnte gleich zu Beginn der Verhandlungen die Lage insoweit abgeklärt werden, dass die beiden Delegationen sich dahin verständigten, die Struktur des bisherigen Zahlungssystems (das bisher auf dem modus vivendi vom 27. Mai 1937 beruhte) für die Dauer des neuen Abkommens, d.h. bis Ende Juni 1940, unverändert beizubehalten. Freilich wies die ungarische Delegation darauf hin, dass sie umso mehr bei Bemessung der Ungarn zu eröffnenden Einfuhrkontingente, bezw. bei deren Erhöhung, auf eine entgegenkommende Haltung der Schweiz rechne, im Hinblick auf die Sicherung der Alimentierung des laufenden Zahlungsverkehrs, nicht zuletzt auch mit Rücksicht auf den Umstand, dass der derzeitige Status der Zahlungen (Konto A und Konto B) des schweizerisch-ungarischen Verrechnungsverkehrs für Ungarn passiv sei.

Im Zuge der Verhandlungen war sodann die Frage der Unterstellung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und den von Ungarn im letzten Frühjahr besetzten Gebieten des Karpathenlandes unter die Bestimmungen des neuen schweizerisch-ungarischen Zahlungsabkommens zu regeln. Es wurde vereinbart, dass aus dem Warenverkehr vor dem 16. März 1939 herrührende, zwischen Beteiligten in der Schweiz und in den mit dem Königreich Ungarn wieder vereinigten Gebieten des Karpathenlandes zu leistende Zahlungen in den Geltungsbereich des am 5. Juli 1939 abgeschlossenen Abkommens fallen.III.

Hinsichtlich des Warenverkehrs konnte wiederum beiderseits festgestellt werden, dass der Güteraustausch zwischen den beiden Ländern im Rahmen der vertraglich festgesetzten Kontingente sich im allgemeinen in befriedigender Weise abwickelt. Die ungarische Delegation hat ihre bereits früher abgegebenen Zusicherungen in Bezug auf eine loyale Handhabung der Einfuhrbewilligungspraxis gegenüber der Schweiz erneuert. Es gelang ausserdem, für den schweizerischen Export nach Ungarn, neue, bezw. erhöhte Kontingente für das Vertragsjahr (1. Juli 1939 - 30. Juni 1940) zu erwirken.

Die schweizerische Delegation konnte sich dem Wunsche der ungarischen Delegation um Erweiterung des Kontingentsrahmens für die ungarische Einfuhr in die Schweiz nicht verschliessen angesichts des Umstandes, dass sich der Güteraustausch in den letzten Monaten stark zugunsten der Schweiz entwickelt hat. Immerhin wurde den ungarischen Begehren um Eröffnung weiterer, bezw. um Erhöhung bestehender Kontingente nur in dem Masse Rechnung getragen, als die Steigerung der ungarischen Einfuhr in die Schweiz zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Güteraustausches, namentlich mit Bezug auf die Alimentierung des Verrechnungsverkehrs zugunsten schweizerischer Exporteure erforderlich erschien.IV.

Wie bereits betont, hat die Schweiz augenblicklich ein Interesse daran, das gestörte Gleichgewicht im Zahlungsverkehr mit Ungarn durch Förderung des ungarischen Exportes wieder herzustellen. Die vermehrte Abnahme ungarischer Produkte, speziell des Weizens, erscheint umso notwendiger, als die dadurch bedingte Beschaffung zusätzlicher Devisen eine Voraussetzung bildet für die Begleichung unerledigter Forderungen schweizerischer Finanzgläubiger, für die Regelung des gegenseitigen Versicherungszahlungsverkehrs sowie des Fremdenverkehrs aus Ungarn in die Schweiz. Zu diesem Zweck wurde eine Übereinkunft über die Lieferung und Abnahme von 60000 Tonnen ungarischen Weizens getroffen, welche im XV. Weizenabkommen Ungarn-Schweiz niedergelegt ist und einen integrierenden Bestandteil des gegenwärtigen Abkommens bildet.

Was die Preisfrage anbelangt, ist folgendes festzustellen:

Im Zeitpunkt des Abschlusses des XV. Weizenabkommens Schweiz-Ungarn begreiflicherweise nur für die erste Rate von 20 000 Tonnen, die in den Monaten August, September und Oktober 1939 zur Abwicklung gelangt, feste Preise vereinbart werden. Diese Preise betragen für Merkantilweizen Fr. 11.15 und für Standardweizen Fr. 11.40 per % kg Frachtparität Buchs unverzollt, lose verladen. Sie entsprechen unter Berücksichtigung des Qualitätsmomentes den Weltmarktpreisen; d.h. es mussten keine Überpreise angelegt werden.

Im Zeitpunkt des Abschlusses kosteten beispielsweise Hardwinter 1 Gulf dark Fr. 11.25, Bahia Bianca 80 kg Fr. 12.10, Rosafé 80 kg Fr. 10.95 und Canada Western Garnet 2 Fr. 11.45 per % kg franko Basel unverzollt.

Über die Preise für die 2. und 3. Rate, die in den Monaten November, Dezember und Januar 1939/1940 bezw. Februar, März und April 1940 zur Abwicklung gelangen sollen, werden die Preise für Merkantil- und Standardweizen bis zum 20. Oktober 1939 bezw. bis zum 20. Januar 1940 in Anlehnung an die Preise der 1. Rate unter Berücksichtigung allfälliger Veränderungen der Weltmarktpreislage festgesetzt werden.

Für Musterweizen bleibt die Preisfestsetzung wie bisher den Kontrahenten überlassen.V.

Was den Reiseverkehr von Ungarn nach der Schweiz anbelangt, so gelang es, trotz anfänglichem Widerstand der Ungarischen Nationalbank, die bisherige allgemeine Regelung beizubehalten; der für das neue Vertragsjahr von dieser Bank zuzuteilende Rahmenbetrag wurde wiederum auf 2 Millionen Fr. festgesetzt, womit den schweizerischen Verkehrsinteressen unter den gegebenen Umständen weitgehend Rechnung getragen ist. Nach wie vor bildet dieser Betrag eine Minimalwertgrenze, über die hinaus die ungarische Nationalbank, wie bisher, mit Wohlwollen zusätzliche Beträge zur Verfügung stellen wird. Insbesondere wird sie Besuchern der in Zürich stattfindenden schweizerischen Landesausstellung die erforderlichen Schweizerfrankenbeträge mit weitestgehendem Wohlwollen zuteilen.

Mit Bezug auf die den beiderseitigen sachverständigen Stellen vorbehaltenen Durchführungsbestimmungen haben die beiden Delegationen ausdrücklich davon Kenntnis genommen, dass zwischen dem ungarischen Landesamt für Fremdenverkehr und dem Schweizerischen Fremdenverkehrsverband am 24. Januar 1939 ein Protokoll über die Reiseverkehrsbeziehungen zwischen Ungarn und der Schweiz errichtet worden ist8; die Ungarische Nationalbank hat ihm zugestimmt. Sie hat sich ferner verpflichtet, die erforderlichen devisentechnischen Massnahmen zur reibungslosen Abwicklung dieses Reisesonderabkommens zu ergreifen.VI.

Hinsichtlich einzelner finanzieller Fragen, wie beispielsweise diejenigen der individuellen Finanzforderungen, der Finanzguthaben schweizerischer Privatgesellschaften, des Schuldendienstes Ungarns in der Schweiz und des schweizerisch-ungarischen Versicherungszahlungsverkehrs war es im Verlaufe der Verhandlungen aus technischen Gründen, insbesondere wegen vorzeitiger Abreise des zuständigen Vertreters der Ungarischen Nationalbank, nicht möglich, über die von der schweizerischen Delegation aufgeworfenen Fragen die Besprechungen zu Ende zu führen. Der ungarische Delegationschef hat daher in einem Brief an den schweizerischen Delegationschef zugesichert, dass zur Wiederaufnahme der Besprechungen über diese Fragen für den 14. Juli 1939 ein Vertreter der Ungarischen Nationalbank in die Schweiz entsandt werde.»

Auf Grund der vorstehenden Ausführungen wird antragsgemässDas vorgelegte am 5. Juli 1939 Unterzeichnete Abkommen über den Warenund Zahlungsverkehr zwischen dem Königreich Ungarn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit sämtlichen Beilagen, die integrierende Bestandteile dieses Abkommens bilden, wird genehmigt.

1
E 1004.1 1/387. Etaient absents: Ph. Etter, R. Minger.
2
Cf. E 1004.1 1/382, No 229; E 1004.1 1/386, No 1235; E 7110 1973/135/27.
3
K.I. 1295/1.
4
K.I. 1280/3.
5
K.I. 1280/4. Cf. aussi RO, 1937, vol. 53, pp. 1151 ss.
6
RO, 1939, vol. 55, pp. 698 ss.
7
E 7110 1967/32/900Ungarn/3.
8
E 7110 1973/135/27.