Stand der Verhandlungen mit den Alliierten über die Inkraftsetzung des Abkommens von 1946. Fast wäre es zum Verzicht auf bestimmte Klauseln, vor allem im Zusammenhang mit in den Schweiz blockierten deutschen Privatguthaben, gekommen. Problem des Wechselkurses SFr./DM und der Beschlagnahmung von mehr oder weniger als «deutsches Eigentum» angesehenen Schweizer Firmen. Exemplarischer Fall «Interhandel». Juristische Argumente werden von der schweizerischen Delegation vorgeschlagen.
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 18, doc. 2
volume linkZürich/Locarno/Genève 2001
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
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Old classification | CH-BAR E 1004.1(-)1000/9 507 | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 05.07.-06.07.1949 (1949–1949) |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern |
Old classification | CH-BAR E 2801(-)1968/84 89 |
dodis.ch/4680 BUNDESRAT
Beschlussprotokoll der Sitzung vom 8. Juli 19491 1375. ABKOMMEN VON WASHINGTON; NEUE VERHANDLUNGEN
Beschlussprotokoll der Sitzung vom 8. Juli 19491
Das Politische Departement teilt folgendes mit:
Über die Besprechungen, die vom 9. Mai bis 10. Juni 19492 zwischen einer schweizerischen Delegation und den Delegationen der USA, Grossbritanniens und Frankreichs in Washington stattgefunden haben, erstattet der Chef der Schweizerischen Delegation, Herr Minister Dr. Walter Stucki, den nachfolgenden Bericht:
«1) Allgemeines: Die hinter uns liegenden Verhandlungen gingen in einer Atmosphäre vor sich, die sich in jeder Hinsicht vorteilhaft von derjenigen unterscheidet, in welcher vor drei Jahren die Verhandlungen über das Abkommen von Washington3 geführt werden mussten. Während wir damals unter sehr starken Druck gesetzt worden waren, mit offenkundigem Misstrauen behandelt wurden und fast als verkappte Freunde von Hitler-Deutschland betrachtet worden sind, fanden wir dieses Mal, namentlich bei den amerikanischen Vertragspartnern, einen ausgesprochenen Geist der freundschaftlichen Verständigungsbereitschaft. Von der grossen amerikanischen Delegation von 1946 trat nicht ein einziges Mitglied mehr in Erscheinung. Wir hatten durchwegs mit neuen Leuten zu tun, die viel weniger unter jüdischem Einfluss stehen und die nicht vom Geiste Morgenthaus erfüllt sind. Lediglich im amerikanischen Justizministerium sind solche Kräfte noch am Werk, was sich in der Frage der Sequester-Konflikte deutlich genug zeigte. Unsere Hoffnungen insbesondere auf den Chef der amerikanischen Delegation, Unterstaatssekretär Thorp, haben sich insofern erfüllt, als dieser vom Anfang bis zum Schluss der Verhandlungen gegenüber der Schweiz sehr freundschaftlich eingestellt war. Enttäuscht hat er insofern, als ihm offensichtlich die nötige Durchschlagskraft fehlt, um den beiden übrigen Delegationen oder dem amerikanischen Justizministerium gegenüber seine Auffassung auch durchzusetzen.
Aus den Verhandlungen hat sich mit aller Klarheit gezeigt, dass schweizerische Begehren um Aufhebung des Abkommens oder um Aufhebung wenigstens der Liquidationsbestimmungen für das Eigentum von deutschen Privaten nicht die geringste Aussicht auf Erfolg gehabt hätten. Gewisse schweizerische Kreise, die sich gestützt auf unverantwortliche Meinungsäusserungen einiger amerikanischer Persönlichkeiten in dieser Hinsicht Illusionen hingegeben haben, übersehen offensichtlich, dass weder England noch Frankreich noch ganz besonders die in der Agence interalliée des réparations in Brüssel zusammengefassten übrigen 16 alliierten Staaten bereit sind, auf die Schweizerfranken zu verzichten, die sie aus dem Abkommen erwarten.Hauptfragen
1) Umrechnungskurs Schweizerfranken/Deutsche Mark4 :
Gemäss den Instruktionen des Bundesrates5 haben wir den englischen Vorschlag vom November 19486 angenommen, d. h. unser Einverständnis damit erklärt, dass ein provisorischer Umrechnungskurs von Fr. 100.– = 78 DM festgesetzt werde, dass der definitive Umrechnungskurs später zwischen den Parteien zu vereinbaren oder wenn nötig durch Schiedsgericht zu bestimmen sei und dass, falls der definitive Kurs für den enteigneten Deutschen einen höhern Gegenwert haben sollte, die Differenz im Sinne von Nachschusszahlungen auch denjenigen zukommen müsse, welche auf Grund des provisorischen Kurses bereits ausbezahlt worden sind. Zu unserer Überraschung ist dieses schweizerische Entgegenkommen gerade vom Chef der englischen Delegation damit beantwortet worden, dass er verlangte, der provisorische Kurs sei jetzt schon als definitiv festzusetzen. Er begründete diese Forderung damit, dass seitdem der englische Vorschlag gemacht worden war, ca. 6 Monate verflossen seien, während welcher Zeit sich die Verhältnisse in Deutschland ausgesprochen stabilisiert hätten, so dass man ohne Bedenken den Kurs heute schon endgültig bestimmen könne. Selbstverständlich lehnten wir dieses neue Begehren des bestimmtesten ab. Es wurde rasch erkennbar, dass auch die beiden andern Grossmächte mit allen Mitteln verhindern wollten, dass der definitive Kurs wenn nötig schiedsgerichtlich bestimmt werde. Sie fürchteten offensichtlich eine Kursrelation, die ihr handels- und währungspolitisches Programm für West-Deutschland stören könnte. Man versuchte deshalb, uns für die Zukunft der Handlungsfreiheit dadurch zu berauben, dass man für den definitiven Kurs heute schon bestimmte Kriterien vorschlug. Nach der einen Variante hätte dieser definitive Kurs identisch sein sollen mit dem Kurs, der als Resultat der Wirtschaftsbeziehungen Deutschlands zu der übrigen Welt hervorgehen würde. Durch unsern Einwand, dass offenbar noch auf lange Jahre hinaus für einen solchen natürlichen Kurs die Voraussetzungen fehlen dürften, nämlich die volle Freiheit des Handels- und Zahlungsverkehrs zwischen Deutschland und der Umwelt, konnte dieser Vorschlag rasch erledigt werden. Die zweite Variante ging dahin, auf den Kurs abzustellen, der in einem künftigen Clearing- oder Zahlungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz vereinbart würde. Da Deutschland nach dem Bonner-Statut7 nicht berechtigt wäre, ein solches Abkommen ohne die Zustimmung der Westalliierten abzuschliessen, so hätten wir bei Annahme dieses Vorschlages nur noch eine zusätzliche Schwierigkeit geschaffen und uns weitgehend in die Hände einer künftigen deutschen Regierung begeben. Wir mussten deshalb auch diesen Vorschlag ablehnen.
Als sich dann im Verlauf der Verhandlungen immer deutlicher zeigte, dass die Alliierten den Zweck verfolgten, in der Kursfrage eine Einigung zu erzielen, uns damit zur Liquidation der deutschen Vermögenswerte zu zwingen, um möglichst rasch Schweizerfranken zu erhalten, in der andern so wichtigen Hauptfrage aber, derjenigen der Sequesterkonflikte, keinerlei Entgegenkommen zu zeigen, lehnten wir zunächst eine weitere Diskussion der Frage des Umrechnungskurses ab. Es war dies auch deshalb angezeigt, weil zwischen den unterdessen aus Bern erhaltenen Instruktionen und der Auffassung der Delegation gewisse Diskrepanzen hervorgingen, die vorerst abzuklären waren. Es bezieht sich dies vorwiegend auf die oben erörterte Frage einer allfälligen Nachschusspflicht, die sowohl im englischen Vorschlag wie in der Diskussion im Schosse der Aufsichtskommission wie auch in den Instruktionen des Bundesrates als wesentliches Element erschien und nach den neuen Instruktionen hätte eliminiert werden sollen. Diese Frage wird anlässlich der Instruktionen für die im Herbst beginnende neue Verhandlungsetappe sorgfältig abzuklären sein, ohne dass sie hier einer eingehenderen Erörterung bedarf. Es wird alsdann auch die Frage zu entscheiden sein, ob nicht zur Vermeidung weiterer Komplikationen doch ein definitiver Kurs, ev. mit einer Revisions-Klausel, festgesetzt werden kann, und wieweit an der Bedingung festzuhalten ist, dass die Auszahlung au fur et à mesure mit der schweizerischen Liquidation vor sich zu gehen hat.
Wie schon angedeutet, zeigte sich immer klarer, dass das hauptsächliche taktische Problem dieser Verhandlungen für die Schweiz darin lag, den durch Anrufung des Schiedsgerichts erhaltenen Trumpf nicht aus den Händen zu geben, ohne auch in der Frage der Sequester-Konflikte eine erträgliche Lösung erzielt zu haben. Die Lage war deshalb etwas schwierig, weil wir immer erklärt hatten, mit der Liquidation der deutschen Vermögenswerte solange nicht beginnen zu können, als nicht ein angemessener Umrechnungskurs festgesetzt sei. Der Frage der Sequester-Konflikte wegen konnten und können wir die gleiche Haltung natürlich nicht einnehmen. Die schweizerische Delegation stellte sich deshalb, sehr zum Verdruss der Alliierten, auf den Standpunkt, die Schweiz könne nur dann auf das von ihr angerufene Schiedsgericht verzichten, wenn mit der Frage des Umrechnungskurses zum mindesten auch diejenige der Sequester-Konflikte befriedigend geregelt sei. An diesem Standpunkt haben wir bis zum Schluss festgehalten und werden wir auch in Zukunft festhalten müssen.
2) Sequester-Konflikte8
Die schweizerische Delegation vertrat nachdrücklich unsere bekannten zwei Thesen:
a) Die Alliierten mögen in den Sequester-Konflikten, die zwischen ihnen entstanden sind, in voller Freiheit von der ‹legal ownership› oder von der ‹beneficial ownership› ausgehen, und sie könnten dies auch der Schweiz gegenüber tun, wenn das Abkommen von Washington nicht bestünde. Dieses beauftragt nun aber gerade die Schweiz, unter alliierter Mitwirkung das bei uns liegende Eigentum, welches legal schweizerisch, in Wirklichkeit aber mehr oder weniger deutsch ist, durch Beseitigung des deutschen Einflusses zu einem in jeder Hinsicht legalen schweizerischen Eigentum zu machen. Es wäre wider den Wortlaut und den Sinn des Abkommens, ja es wäre offensichtlich gegen Treu und Glauben, wenn trotz der von der Schweiz abkommensgemäss durchgeführten ‹Entdeutschung› schweizerischer Gesellschaften und Firmen deren Eigentum in den alliierten Ländern nach wie vor als Feindeseigentum behandelt und sequestriert würde.
b) Das Abkommen selber hat klare Regeln darüber aufgestellt, durch wen, wie und in welcher endgültigen Weise darüber zu entscheiden ist, ob deutscher Einfluss bei schweizerischen Gesellschaften besteht und wie er zu beseitigen ist. Die unangefochtenen Entscheidungen der Verrechnungsstelle oder der Rekurskommission sowie die Beschlüsse der ‹Commission mixte› können und dürfen deshalb von den alliierten Vertragsunterzeichnern nicht ignoriert werden, sie sind für sie verbindlich.
Wie zu erwarten war, haben die Alliierten beide Thesen scharf zurückgewiesen. Sie machten geltend, dass es weder ihre Absicht gewesen sei, sich bei Unterzeichnung des Abkommens in dieser Weise zu binden, noch dass sie von den übrigen Alliierten die Ermächtigung erhalten hätten, derartige Bindungen einzugehen. Besonderes Gewicht wurde darauf gelegt, dass bei Abschluss des Abkommens in fast allen alliierten Ländern Gesetze gegen das Feindeigentum bestanden hätten, die mit unserer Auffassung in Widerspruch stehen und dass deren Änderung niemals in ihrer Absicht gelegen hätte. Es wurde auch eine Art eidesstaatliche Erklärung des bekannten Herrn Rubin vorgelegt, der 1946 als Rechtsberater der amerikanischen Delegation tätig war und behauptet, der schweizerische Standpunkt sei mit den damaligen Absichten der Alliierten unvereinbar.
Es wurde somit jede Möglichkeit, die Streitfragen auf grundsätzlichem Boden und multilateral zu regeln, kategorisch in Abrede gestellt. Dagegen erklärten die drei alliierten Delegationen, jede einzeln, sie seien bereit, mit der Schweiz die bestehenden Sequester-Konflikte bilateral zu diskutieren und ev. zu regeln. Mit Rücksicht auf die durchaus negative Einstellung der Gegenseite hatte die schweizerische Delegation keinen Grund, ihrerseits irgend welche Konzessionen zu machen und auf ihren Standpunkt zu verzichten oder ihn abzuschwächen. Unter voller Wahrung unseres grundsätzlichen Begehrens auf multilaterale Regelung der Frage erklärten wir uns bereit, den Versuch zu unternehmen, auf bilateralem Wege praktische Lösungen für die entstandenen Konflikte zu suchen.
Es zeigte sich im Verlauf der Besprechungen immer deutlicher, dass das ganze Problem weitgehend dominiert ist, jedenfalls in Amerika, durch den bekannten Fall ‹Interhandel›9. Diese in Basel domizilierte Gesellschaft, die ursprünglich unter dem Namen I. G. Chemie durch die deutsche I. G. Farben gegründet worden war, besitzt als Hauptaktivum die Aktien der General Aniline and Film Corporation in Amerika. Deren Wert beträgt über 100 Millionen Dollars. Mit der Behauptung, die Interhandel sei deutsch beherrscht, wurde deren Eigentum in Amerika als Feindeseigentum bezeichnet und die Aktien der GAF 1942 beschlagnahmt. Über den Fall wurde schon anlässlich der Verhandlungen im Frühjahr 1946 einlässlich gesprochen. Die Amerikaner stellten Beweise dafür in Aussicht, dass entgegen dem Resultat der in der Schweiz durchgeführten sehr eingehenden Untersuchungen der deutsche Einfluss bei der Interhandel immer noch bestehe und dass diese deshalb immer noch als deutsch-beherrscht zu betrachten sei. Diese Beweise sind bis zur Stunde niemals vorgelegt worden. Die Schweizerische Rekurskommission hiess deshalb den Rekurs der Interhandel gegen die Unterstellung unter die Sperrebestimmungen gut10 und ihr Entscheid wurde, da die Alliierten innert 30 Tagen nicht das Schiedsgericht anriefen, im Sinne des Abkommens definitiv. Trotzdem weigerte sich das amerikanische Justizdepartement, die GAF-Aktien frei zu geben und es musste die Interhandel den Prozessweg in Amerika einschlagen. Es ist dort ein offenes Geheimnis, dass man mit allen Mitteln diese gewaltigen Vermögenswerte definitiv erwerben will, dass hohe amerikanische Persönlichkeiten an der Angelegenheit persönlich stark interessiert und dass auch die amerikanischen Gerichte nicht unbedingt zuverlässig sind. Namentlich seitdem der Oberste Amerikanische Gerichtshof in einem andern Fall erklärt hat, es brauche eine solche Firma nicht deutsch-beherrscht zu sein, es genüge, dass sie ‹deutsch-gefärbt› ist, um sie zu enteignen, sind die Prozessaussichten ziemlich prekär. Zwischen der Interhandel und dem amerikanischen Justizministerium schweben schon seit einiger Zeit Vergleichsverhandlungen. Die amerikanischen Offerten sind aber bis jetzt so ausserordentlich niedrig, dass man verstehen muss, wenn sie von der Interhandel nicht angenommen werden konnten. Unsere Delegation hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass der definitiv gewordene Entscheid der Schweizerischen Rekurskommission für Amerika verbindlich sei und dass die Weigerung der Freigabe der Guthaben der Interhandel mit der Begründung, diese sei ‹deutsch-gefärbt›, auch im klaren Widerspruch zu Art. V des Abkommens von Washington stehe, worin Amerika die uneingeschränkte Verpflichtung übernommen hatte, die schweizerischen Guthaben freizugeben. Es ist wahrscheinlich, dass die energische Vertretung dieses Standpunktes die Amerikaner zu einer höheren Vergleichsofferte veranlassen wird und dass eine Einigung zwischen den Parteien zustande kommt. Wir haben es selbstverständlich abgelehnt, uns irgendwie in diese Verhandlungen zu mischen und uns über Vergleichszahlen zu äussern. Sollte eine Einigung zustande kommen, was sehr zu begrüssen wäre, so dürfte die praktische Erledigung der übrigen Sequester-Konflikte mit den USA viel leichter werden.
Mit der Unterbrechung der Verhandlungen zwischen den Delegationen sind unverzüglich die bilateralen Diskussionen Schweiz-Amerika aufgenommen worden. Die Herren Direktoren Ott und Pfenninger blieben zu diesem Zwecke in Washington, wo auch die noch hängigen Zertifizierungsfälle wenn möglich erledigt werden sollen11. Mit Frankreich und England einerseits sowie Belgien, Holland, Norwegen und Dänemark andererseits werden bis zu Beginn der nächsten multilateralen Verhandlungen ebenfalls Versuche zur Regelung der bestehenden Sequester-Konflikte unternommen werden müssen. Eine Aussicht, in allen diesen Fragen zu einigermassen erträglichen Resultaten zu gelangen, besteht nur dann und nur solange, als die Alliierten befürchten müssen, die Schweiz werde an der Anrufung des Schiedsgerichts festhalten und unterdessen mit der Liquidierung der deutschen Vermögenswerte nicht beginnen.
[...] 12
Berücksichtigt man die Totalergebnisse dieser letzten Verhandlungsetappe, so wird man zufrieden sein können. Die Alliierten haben ihre Auffassung, wonach sie berechtigt seien, einseitig den Umrechnungskurs Schweizerfranken/Deutsche Mark festzusetzen, preisgegeben und den schweizerischen Standpunkt der bilateralen Vereinbarungen angenommen. Sie haben auch zugegeben, dass den Deutschen ein wirklicher Gegenwert zukommen muss. Sie haben ihrerseits weder die Frage des Raubgoldes noch diejenige des ehemaligen deutschen Reichseigentums wieder aufgeworfen. Mit Bezug auf den Umrechnungskurs ist man einer Lösung sehr nahe gekommen. Die einzige schwerwiegende Frage, die noch gänzlich unerledigt geblieben ist, berührt das schwierige Gebiet der Sequester-Konflikte, wo wir auf bilateralem Wege einige Resultate wohl werden erzielen können.
[...] 13
Das Politische Departement möchte sich obigem Bericht des schweizerischen Delegationschefs anschliessen. Es wird dem Bundesrat zu gegebener Zeit Antrag mit Bezug auf die schweizerischen Instruktionen für die für den Herbst vorgesehene neue Verhandlungsetappe unterbreiten.»
Auf Grund der Beratung wird vom vorstehenden Bericht von Herrn Minister Stucki zustimmend Kenntnis genommen.
- 1
- E 1004.1(-)-/1/507. Abwesend waren: K. Kobelt, R. Rubattel.↩
- 2
- Für die Protokolle der internen Sitzungen der schweizerischen Delegation und die Protokolle der alliierten Delegationen vgl. E 2801(-)1968/84/89.↩
- 3
- Zum Washingtoner Abkommen vgl. DDS, Bd. 16, Thematisches Verzeichnis: Allgemeine Finanzbeziehungen und DDS, Bd. 17, Thematisches Verzeichnis: Fortsetzung des Abkommens von Washington.↩
- 4
- Zur gleichen Problematik vgl. DDS, Bd. 17, Dok. 74, dodis.ch/2827, das Protokoll vom 24. Juni 1947, E 2801(-)1968/84/54 (dodis.ch/5823) und das Protokoll vom 13. April 1949, E 2800(-)1967/ 61/77 (dodis.ch/5800).↩
- 5
- Vgl. BR-Prot. Nr. 873 vom 29. April 1949, E 1004.1(-)-/1/504 (dodis.ch/3090).↩
- 6
- Vgl. die Notiz von F. Kappeler an M. Petitpierre vom 22. November 1948 und die Notiz von W. Stucki vom 29. November 1948, E 2801(-)1968/84/89.↩
- 7
- Der Ausdruck «Bonner-Statut» bezieht sich auf die Annahme des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland durch den Parlamentarischen Rat am 8. Mai 1949.↩
- 8
- Vgl. DDS, Bd. 17, Dok. 79, dodis.ch/2843, die Notiz von L. Jacot an E. Nobs vom 1. Juli 1949, E 6100 (A)-/25/17 (dodis.ch/8674), BR-Prot. Nr. 292 vom 10. Februar 1950, E 1004.1(-)-/1/514 (dodis.ch/7175), das Schreiben von M. Petitpierre an W. Stucki vom 26. Juni 1950, E 2800(-)1967 /61/77 (dodis.ch/8675) und BR-Prot. Nr. 258 vom 2. Februar 1951, E 1004.1(-)-/1/526 (dodis.ch/7920).↩
- 9
- Zur Angelegenheit Interhandel vgl. DDS, Bd. 18, Dok. 6, dodis.ch/4722, DDS, Bd. 17, Dok. 76, dodis.ch/5640, die Notiz vom 11. Juli 1949, E 2800(-)1990/106/20 (dodis.ch/4353), und die Notiz vom 4. März 1952, ebd. (dodis.ch/7232).↩
- 10
- Vgl. das Protokoll der Sitzung der schweizerischen Rekurskommission vom 5. Januar 1948, E 7160-07(-)1968/54/1055.↩
- 11
- Zur Problematik der Zertifizierung der schweizerischen Guthaben in den Vereinigten Staaten vgl. DDS, Bd. 17, Dok. 79, dodis.ch/2843.↩
- 12
- Hier werden eher technische Fragen behandelt.↩
- 13
- Hier werden eher technische Fragen behandelt.↩
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