Classement thématique série 1848–1945:
II. LES RELATION BILATÉRALES ET LA VIE DES ÉTATS
II.1 ALLEMAGNE
II.1.4 ALLEMAGNE. RELATIONS ÉCONOMIQUES
Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 12, doc. 339
volume linkBern 1994
Dettagli… |▼▶Collocazione
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
Segnatura | CH-BAR#E1004.1#1000/9#13413* | |
Titolo dossier | Beschlussprotokoll(-e) 04.07.-08.07.1938 (1938–1938) |
dodis.ch/46599
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 8 juillet 19381
1182. Abschluss der schweizerisch-deutschen Wirtschaftsverhandlungen
Procès-verbal de la séance du 8 juillet 19381
1. Am 28. Juni 19382 wurde der schweizerischen Verhandlungsdelegation die Instruktion erteilt, zu versuchen, ein Abkommen mit Deutschland wenigstens bis Ende des Jahres abzuschliessen und insbesondere die übersetzte Reichsbankquote doch noch etwas zu ermässigen.
2. Es ist ihr gelungen, das deutsch-schweizerische Verrechnungsabkommen um ein weiteres Jahr bis Ende Juni 1939 zu verlängern, immerhin mit der Möglichkeit, schon vorher zurücktreten zu können, wenn die Voraussetzungen des neuen Artikel VIII des Rahmenabkommens vom 31. Juni erfüllt sind. Dieser Artikel hat folgende Fassung:
«Dieses Abkommen gilt bis einschliesslich 30. Juni 1939.
Falls die Rückstände auf dem Waren- und Nebenkostenkonto den Betrag von 30 Millionen Fr. überschreiten oder die bei Abschluss dieses Abkommens bestehenden Verhältnisse sich sonstwie wesentlich ändern sollten, steht beiden Parteien das Recht zu, sofortige Verhandlungen über eine neue Regelung des Zahlungsverkehrs zu beantragen. Die Verhandlungen sind spätestens binnen 14 Tagen nach Stellung des Antrags aufzunehmen. Führen sie binnen 21 Tagen - vom Tage ihrer Aufnahme an gerechnet - zu keiner Verständigung, so ist jeder Teil berechtigt, das Abkommen mit einer Frist von 15 Tagen auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen.»
3. Auch bezüglich der Reichsbankquote von 17% sind die Erwartungen der Delegation weitgehend erfüllt worden.
Nach der erzielten Verständigung wird der seit dem 1. Juli 1937 durch den Abbau der Stillehalteforderungen frei gewordene (ca. 600000 Fr. pro Monat) und ebenso der im Verlaufe der neuen Vertragsdauer frei werdende Teil (ca. 100000 Fr. pro Monat) der Reichsbankquote dem schweizerischen Warenkonto zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus beteiligt sich Deutschland an der Deckung möglicher Clearingdefizite im zweiten Halbjahr 1938 (Ziff. 27 und 28 von Protokoll I). Diese weitere Heranziehung der Reichsbankquote in Verbindung mit dem Transferfonds ist in VII Protokoll II wie folgt geregelt:
Zahlenmässig ergibt sich bezüglich der Heranziehung der Reichsbankquote auf die monatliche Leistung bezogen folgendes Bild:
[...]3
Für die Dauer des Vertrages bis zur voraussichtlichen Eingliederung Österreichs in das grossdeutsche Wirtschaftsgebiet, d.h. bis Ende 1938 ergibt sich eine Leistung aus der Reichsbankquote von 1,2 Mill. Fr. im Monat; nimmt man an, dass es nicht möglich noch nötig werde, im zweiten Halbjahr des neuen Vertrages wiederum grössere Defizite im Warenverkehr ausgleichen zu müssen - also die Reichsbank mit keinem weitern ausserordentlichen Beitrag herangezogen werden kann - so reduziert sich die Leistung der Reichsbank auf 950000 Fr. monatlich. Es ist dies immer noch ungefähr der Betrag, den die Delegation in ihrem Antrag an den Bundesrat vom 24. Juni als maximale Leistung der Reichsbank geschätzt hat.
4. Dass es gelungen ist, für den Fremdenverkehr angemessene Verbesserungen zu erzielen, sei nochmals erwähnt und besonders noch beigefügt, dass auch in den Besprechungen über Detail- und Durchführungsfragen, speziell auch in der Bäderfrage, weitgehende Übereinstimmung mit unsern Bedürfnissen hat erzielt werden können.
5. Schliesslich wurde schweizerischerseits erneut versucht, für die Bewohner des kleinen Grenzverkehrs Verbesserungen zu erzielen. Leider waren hier die Deutschen vorläufig wiederum ablehnend. Schliesslich konnte aber mit ihnen doch folgendes vereinbart werden:
«Zur Besprechung aller dieser Fragen wird schweizerischerseits die Anregung gemacht, eine Konferenz nach Konstanzoder einem anderen Grenzort einzuberufen und zwar innerhalb der Frist von zwei Monaten, d. h. bis Ende August. Dazu sollen die zuständigen und mit den Grenzverhältnissen vertrauten Leute beiderseits beigezogen werden. Vorher sollten beide Parteien sich ihre Wunschlisten und die zu besprechenden Fragen, wie das vorstehend geschehen ist, mitteilen.
Die deutsche Seite stimmt diesem Vorgehen ebenfalls zu.»
Gestützt auf obige Ausführungen wird antragsgemäss beschlossen:
Den in Berlin Unterzeichneten Vereinbarungen wird die vorbehaltene Genehmigung erteilt, nämlich:
a) Abkommen über die Verlängerung des deutsch-schweizerischen Verrechnungsabkommens vom 30. Juni 1937, vom 30. Juni 1938;
b) Protokolle I und II zu obigem Rahmenabkommen;
c) zugehöriger Briefwechsel zwischen den beiden Delegationsführern.
In die Gesetzsammlung: Nur das Rahmenabkommen vom 30. Juni 1938.
- 2
- Cf. No 336.↩
- 3
- Für die Tabelle vgl. dodis.ch/46599. Pour le tableau, cf. dodis.ch/46599. For the table, cf. dodis.ch/46599. Per la tabella, cf. dodis.ch/46599.↩
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