dodis.ch/46441 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 14 janvier 1938
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Volkswirtschaftsdepartement. Antrag vom 13. Januar 1938
Das schweizerisch-italienische Clearingabkommen beruhte bisher auf einem Zweikontensystem: Die italienische Verrechnungsstelle, das Istituto Nazionale per i Cambi con l’Estero, unterhielt in der Schweiz ein Schweizerfrankenkonto, während die schweizerische Nationalbank in Rom eine Lirekonto führte. Die Einzahlungen auf die beiden Konten wurden, wenn eine Umrechnung stattfinden musste, zum Kurse des Einzahlungstages konvertiert, während die Auszahlungen im ändern Lande zum Kurse des Auszahlungstages umgerechnet wurden. Da zwischen Einzahlungstag und Auszahlungstag zufolge der mit dem entstehen von Clearingsalden auftretenden Wartefristen eine wesentliche Zeitspanne verstreichen kann, ist es möglich, dass die Kurse des Einzahlungstages und diejenigen des Auszahlungstages wesentlich voneinander differieren. Die entstehenden Kursdifferenzen sind grundsätzlich durch den Schuldner zu bezahlen, welcher erst vom Kursrisiko befreit ist, wenn der Gläubiger im Besitze des vollen Gegenwerts seiner Forderung ist (Art. 5 des schweizerischitalienischen Clearingabkommens vom 3. Dezember 1935).
Die italienische Regierung hatte den Wunsch geäussert, den italienischen Schuldner von diesem Kursrisiko zu befreien und dieses Kursrisiko selbst zu übernehmen. Als Entgelt zahlt der italienische Schuldner dem Istituto Cambi eine bestimmte Risikoprämie. Die Schweiz konnte diesem Wunsche unter der Voraussetzung zustimmen, dass durch die Bezahlung der Risikoprämie die schweizerischen Handelsbeziehungen zu Italien im Vergleich zu ändern Ländern, gegenüber welchen die Risikoprämie nicht erhoben würde, keine Diskriminierung erleidet. Die italienische Regierung gab die Zusicherung, dass dieselbe Prämie gegenüber allen Ländern erhoben wird, so dass die Gefahr einer Diskriminierung nicht besteht.
Clearingtechnisch wurde die Übernahme des Kursrisikos durch das Istituto Cambi in der Weise geregelt, dass das Lirekonto der schweizer. Nationalbank in Rom in ein Frankenkonto umgewandelt wird. Dadurch werden sämtliche schweizerischen Clearingguthaben in Italien mit der Einzahlung in Rom zu Schweizerfrankenforderungen umgewandelt und der italienische Schuldner ist vom Kursrisiko, sofern er rechtzeitig eingezahlt hat, ein für alle Mal befreit.
Die getroffene Regelung wirkt sich zufolge erhöhten Kurssicherheit nicht nur zugunsten der italienischen, sondern auch der schweizerischen Teilnehmer am Clearingverkehr aus. Das neue Kontensystem, welches nun durchwegs auf dem Schweizerfranken basiert, kann somit als eine erfreuliche Stabilisierung des Zahlungsverkehrs mit Italien betrachtet werden.
Die neue Ordnung bildete Gegenstand eines Notenwechsels zwischen den schweizerischen Gesandten in Rom und dem italienischen Aussenministerium. Der Notenwechsel trägt das Datum vom 27. Dezember 1937.
Antragsgemäss wird beschlossen:
1. Von dem Notenwechsel zwischen dem schweizerischen Gesandten in Rom und dem Ministerium des Auswärtigen in Rom vom 27. Dezember 1937 wird in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen;
2. der Notenwechsel ist in der Amtlichen Gesetzsammlung zu publizieren2.