dodis.ch/46381
Le Chef du Département militaire, R.
Minger, au Président de la Confédération,
G. Motta1
Ihr Schreiben vom 18. August 19372 beehren wir uns zu beantworten wie folgt:
Nach unserer Auffassung besteht zum mindesten zur Zeit kein Anlass, die Waffenausfuhr aus der Schweiz nach China oder nach Japan zu verbieten. Weder unsere Stellung als dauernd neutraler Staat noch unsere Stellung im Völkerbund verpflichtet uns dermalen zu irgendwelchen Schritten. Wir sind auch der Meinung, dass es ohne Einfluss ist auf unsere Haltung, ob nur der eine der beiden Staaten in der Schweiz Kriegsmaterial bestellt oder ob es beide tun. Solange die Schweiz weder gegenüber dem einen noch gegenüber dem ändern ein Ausfuhrverbot erlässt, genügt sie dem Grundsätze der Gleichberechtigung; ob der eine von dem Rechte keinen Gebrauch macht, ist unseres Erachtens ohne Belang. - Im übrigen haben wir durch Erhebungen bei der Schweiz. Oberzolldirektion festgestellt, dass im laufenden Jahre Waffenlieferungen aus der Schweiz sowohl nach China wie nach Japan erfolgt sind, an Japan in erheblich höherem Masse. Unsere Kriegstechnische Abteilung vermutet, dass auch gegenwärtig Lieferungsverträge laufen.
Wenn wir eingangs erklärt haben, dass zum mindesten gegenwärtig kein Anlass zu Ausfuhrverboten bestehe, so ist doch zu berücksichtigen, dass die Verhältnisse sich ändern können und dass der Bundesrat zum Beispiel, wenn der Völkerbund eingreift, sich veranlasst sehen kann, nachträglich doch die Ausfuhr von Kriegsmaterial aus der Schweiz zu verbieten. Von einem solchen Verbot sollte unsere Industrie nicht überrascht werden, und wir sind daher der Meinung, dass sie auf diese Möglichkeit sollte hingewiesen werden. Beim gleichen Anlass wäre ihr auch Kenntnis zu geben von der Mitteilung des japanischen Gesandten, dass Japan Kriegsmaterialsendungen nach China als Contrebande behandeln werde.
Unsere Kriegstechnische Abteilung regt fernerhin an, die in Frage kommenden Unternehmungen aufzufordern, binnen einer bestimmten Frist alle mit China oder Japan laufenden Kontrakte zu melden, unter Androhung, dass, wer nicht melde, das Anrecht, die Lieferung zu vollziehen, verliere. Ein derartiges Vorgehen hätte zweifellos den grossen Vorteil, dass wir von vorneherein Einblick in die Verhältnisse erhalten und danach eventuell die später zu treffenden Massnahmen richten könnten.