Language: German
25.6.1937 (Friday)
CONSEIL FÉDÉRAL Procès-verbal de la séance du 25.6.1937
Minutes of the Federal Council (PVCF)
Négociations économiques avec l’Allemagne. Disponibilités prévues pour le tourisme, leur répartition mensuelle. Nécessité d’avances à court terme de la Confédération pour combler les déficits saisonniers. Décision d’accorder les crédits.

Classement thématique série 1848–1945:
II. LES RELATION BILATÉRALES ET LA VIE DES ÉTATS
II.1 ALLEMAGNE
II.1.4 ALLEMAGNE. RELATIONS ÉCONOMIQUES
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Printed in

Oscar Gauye (ed.)

Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 12, doc. 94

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Bern 1994

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dodis.ch/46354
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 25 juin 19371

1083. Verhandlungen mit Deutschland über den Zahlungsverkehr. Reiseverkehr

Nach dem heutigen Stande der in Berlin geführten Verhandlungen über die Regelung des deutsch-schweizerischen Zahlungsverkehrs ab 1. Juli 1937 soll für den Reiseverkehr von Deutschland nach der Schweiz aus den allgemeinen Clearingmitteln eine feste Quote von monatlich 3,5 Millionen Franken reserviert werden. Dieser Betrag hat als Minimum und als Maximum zu gelten. Für das bis 30. Juni 1938 laufende Vertragsjahr wird also dem Reiseverkehr ein Betrag von 42 Millionen Franken zur Verfügung stehen.

Von diesem Jahreskontingent werden 10,8 Millionen Franken dem genehmigungspflichtigen Reiseverkehr (Kranken-, Studien- und Erziehungsaufenthalte) und 31,2 Millionen dem genehmigungsfreien Reiseverkehr einschliesslich Armenunterstützungen, Krankenkassenzahlungen und Pensionen, soweit die letztem nicht als Nebenkosten im Warenverkehr behandelt werden, zugeteilt.

Das Jahreskontingent für den genehmigungspflichtigen Reiseverkehr wird auf 3 Perioden verteilt wie folgt:

Juli 1937 bis Januar 1938 Fr. 6,3 Millionen = 7 Mte. à Fr. 900000.–

Februar bis Mai 1938 » 3,6 » =4Mte. à » 900000.–

Juni 1938

» 0,9 » = 1 Mte. à » 900000.–

Diese Aufteilung bezweckt die Berücksichtigung saisonmässiger Schwankungen zu ermöglichen. Innerhalb der einzelnen Perioden können übermonatsdurchschnittliche Belastungen einzelner Monate durch Minderzuteilungen in ändern Monaten ausgeglichen und hiefiir Reserven bereitgestellt werden. Besondere Belastungen treten z. B. jeweilen in den Monaten auf, in die der Schul- oder Semesterbeginn fällt, wie auch in den Monaten Februar und März, wo erfahrungsgemäss vermehrte Anforderungen für Krankenaufenthalte gestellt werden. Die Einräumung einer gewissen Elastizität in der Verwaltung des Kontingents für den genehmigungspflichtigen Verkehr bezweckt dem Entstehen von Rückständen vorzubeugen, die unvermeidlich wären, wenn jeden Monat der Monatsdurchschnitt des Kontingents von Fr. 900000.– voll ausgegeben würde. Immerhin kommen wesentliche Unter- und Überschreitungen dieses Monatsdurchschnittes im einzelnen Monat nicht in Frage.

Das Jahreskontingent des genehmigungsfreien Reiseverkehrs wird den Saisonbedürftigen entsprechend aufgeteilt wie folgt:

[...]2

Da jeden Monat gleichmässig 3,5 Millionen Franken aus dem Sammelkonto dem Reiseverkehr zugewiesen werden, wird in denjenigen Monaten, wo das Monatskontingent für den genehmigungsfreien Verkehr unter Zurechnung des Betrages von monatlich Fr. 900000.– für den genehmigungspflichtigen Verkehr diese Summe übersteigt, der verfügbare Betrag nicht ausreichen, um die vorgesehenen Auszahlungen vorzunehmen, soweit nicht aus frühem Monaten, in welchen der Betrag von 3,5 Millionen gemäss der vorgesehenen Kontingentsaufteilung nicht voll beansprucht wird, eine Reserve vorhanden ist. Dies trifft insbesondere zu für die ersten Monate nach dem Inkrafttreten des neuen Abkommens, da man am Beginn der Sommersaison steht und für die Monate Juli und August die höchsten Beträge des ganzen Jahres benötigt werden. Es muss somit für die vorübergehende Bereitstellung dieser Fehlbeträge gesorgt werden, wofür einzig die vorübergehende Vorlegung der erforderlichen Summen durch den Bund in Frage kommen kann.

Über das Ausmass und die Dauer der benötigten Vorschüsse gibt die nachstehende Aufstellung Aufschluss:

[...]3

Der Bund hätte somit für die Monate Juli und August 1937 zusammen 3,3 Millionen Franken vorzulegen. Anfangs Oktober wird dieser Vorschuss auf Fr. 100000.– zurückgehen und anfangs November wird er ausgeglichen sein. Im Monat Februar 1938 wird nochmals ein Vorschuss von Fr. 300000.– notwendig sein, der jedoch bereits anfangs März wieder verschwinden wird. Infolge der vorerwähnten Ausgleichsmöglichkeit innerhalb der 3 Abrechnungsperioden für das genehmigungspflichtige Kontingent werden nur unbedeutende Verschiebungen in der vorstehenden Berechnung eintreten, die keine wesentliche Änderung der Vorschussbeanspruchung zur Folge haben können.

In Bezug auf die Sicherheit der Rückzahlung der Vorschüsse ist von Wichtigkeit, dass die dem Reiseverkehr im Clearing reservierten 3,5 Millionen Franken monatlich jeden Monat aus den Clearingeinzahlungen bei der Schweizerischen Nationalbank vorweg ausgeschieden werden. Es besteht keine Abhängigkeit von den Einzahlungen für Kohle, wie sie bei den frühem Vorschüssen des Bundes zugunsten des Reiseverkehrs gegeben war. Die 3,5 Millionen werden den gesamten Clearingeingängen bei der Schweizerischen Nationalbank jeweilen in den ersten Tagen des Monats entnommen, womit ihr Eingang für den Reiseverkehr ausser jedem Zweifel steht.

Mit Rücksicht auf die Unumgänglichkeit der vorschussweisen Beschaffung der vorerwähnten Fehlbeträge für die reibungslose Durchführung des neuen Reiseverkehrsabkommens, die kurze Dauer der benötigten Vorschüsse und die bestehenden Garantien für ihre fristgemässe Abtragung beantragt das Volkswirtschaftsdepartement folgendes:

«Das eidg. Finanz- und Zolldepartement sei im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu ermächtigen, der Schweizerischen Verrechnungsstelle die bei der Durchführung des Reiseverkehrsabkommens mit Deutschland vom 1. Juli 1937 bis 30. Juni 1938 auf dem Konto des Reiseverkehrs entstehenden Fehlbeträge vorschussweise zur Verfügung zu stellen.»

Hierüber bemerkt das Finanz- und Zolldepartement folgendes:

«Das Finanz- und Zolldepartement hat gewisse Bedenken gegen diesen Antrag, weil aus den früheren Reiseabkommen seit mehr als I1/2 Jahren Bundesvorschüsse von über 23 Millionen Franken ausstehend sind, die schon zu sehr namhaften Zinsverlusten geführt haben. Wir hätten es darum vorgezogen, wenn bei diesem Abkommen Bundesvorschüsse nicht in Erwägung gezogen worden wären. Bei einem durchschnittlichen Monatsumsatz auf dem deutschschweizerischen Clearing von 32 Millionen Franken hätte es nach unserer Auffassung auch möglich sein sollen, die Schwankungen im Bedarf für den Reiseverkehr, die sich zwischen 5,4 und 1,4 Millionen halten, intern auszugleichen, d.h. den Waren- und Finanzgläubigern in den Monaten etwas weniger zukommen zu lassen, in denen der Reiseverkehr mehr beansprucht. Unter den gegebenen Umständen muss sich jedoch das Finanz- und Zolldepartement mit der vorgeschlagenen Regelung wohl oder übel ab finden.

Wir anerkennen, dass im neuen Abkommen die wichtigsten Gefahren für ein Einfrieren der neuen Bundesvorschüsse beseitigt wurden, indem keine Verrechnung mit den Kohlenimporten mehr stattfinden, sondern die gesamten Clearingeingänge mit einer ersten Hypothek zugunsten des Reiseverkehrs belastet wurden. Nach den im Antrage des Volkswirtschaftsdepartementes enthaltenen Angaben würde das neue System höchstens zu Vorschüssen von 3,3 Millionen Franken führen. Da das Volkswirtschaftsdepartement mit Sicherheit darauf zählt, dass dieser Betrag nie überschritten werde, nehmen wir an, dass es auch damit einverstanden sei, die Ermächtigung des Finanz- und Zolldepartementes auf diesen Betrag zu beschränken.

Es ist als sehr wahrscheinlich zu betrachten, dass der Bund die vorzuschiessenden Mittel durch Reskriptionen beschaffen muss, die zu zu verzinsen sein werden. Unsere Berechnungen haben ergeben, dass dem Bunde aus diesen neuerlichen Vorschüssen ein Zinsverlust von rund 15 000 Franken erwachsen wird, der gleichbedeutend ist mit einer neuen Subvention an den Reiseverkehr im entsprechenden Umfange. Wir hätten Wert darauf gelegt, dass dieser Betrag auf irgendeinem Wege aufgebracht werde. Bei der Handelsabteilung eingezogene Erkundigungen haben aber ergeben, dass es technisch nicht gut möglich sei, die deutschen Reisenden oder die schweizerische Hotellerie damit zu belasten. Nachdem dieses, unseres Erachtens allein richtige Vorgehen leider nicht zur Anwendung kommen kann, muss die Zinsfrage grundsätzlich wieder gleich gelöst werden wie bei den bisherigen Vorschüssen, die zulasten des Betriebsüberschusses der Sektion für Einfuhr mit 1 °7b verzinst wurden. In den Jahren 1936 und 1937 wurden der Sektion für Einfuhr in dieser Weise für rund 360000 Franken Zinsen belastet, die aber nur eine formelle Verzinsung darstellen, weil der Betriebsüberschuss der Sektion für Einfuhr ohnehin in die Bundeskasse fliesst. Nachdem im vorliegenden Falle mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Bund im ganzen Umfange der Vorschüsse Reskriptionen ausgeben muss, die zu I1/21/0 verzinst werden müssen, erweitern wir unsern Zusatzantrag in dem Sinne, dass wieder eine Verzinsung zulasten der Sektion für Einfuhr vorgenommen werden soll, aber diesmal zu I1/21/0.»

Von diesen Erwägungen ausgehend, stellt das Finanz- und Zolldepartement folgenden Gegenantrag, der vom Bundesrate zum Beschluss erhoben wird:

1. Das eidgen. Finanz- und Zolldepartement wird ermächtigt, der Schweizerischen Verrechnungsstelle die bei der Durchführung des Reiseverkehrsabkommens mit Deutschland vom 1. Juli 1937 bis 30. Juni 1938 auf dem Konto Reiseverkehr entstehenden Fehlbeträge bis zu höchstens 3,3 Millionen Franken vorschussweise zur Verfügung zu stellen.

2. Diese Vorschüsse sind zulasten der Einnahmenüberschüsse der Sektion für Einfuhr mit 11/2% zu verzinsen.

1
E 1004.1 1/364. Etait absent: H. Obrecht.
2
Für die Tabelle vgl. dodis.ch/46354. Pour le tableau, cf. dodis.ch/46354. For the table, cf. dodis.ch/46354. Per la tabella, cf. dodis.ch/46354.
3
Für die Tabelle vgl. dodis.ch/46354. Pour le tableau, cf. dodis.ch/46354. For the table, cf. dodis.ch/46354. Per la tabella, cf. dodis.ch/46354.

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