Classement thématique série 1848–1945:
II. LES RELATION BILATÉRALES ET LA VIE DES ÉTATS
II.16. LIECHTENSTEIN
Également: Vaduz d’accord d’appliquer les arrêtés fédéraux concernant le séquestre du matériel de propagande en question. Annexe de 22.4.1937
Imprimé dans
Documents Diplomatiques Suisses, vol. 12, doc. 63
volume linkBern 1994
Plus… |▼▶Emplacement
Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
▼ ▶ Cote d'archives | CH-BAR#E2001E#1969/262#144* | |
Ancienne cote | CH-BAR E 2001(E)1969/262 15 | |
Titre du dossier | Anwendung der BRB vom 14./25.8.1936 betr. das Verbot der Teilnahme an den Feindseligkeiten in Spanien und BRB vom 3.11.1936 betr. kommunistisch Umtriebe auf das Fürstentum Liechtenstein (1937–1938) | |
Référence archives | B.14.21.02.26 • Composant complémentaire: Liechtenstein |
dodis.ch/46323
Wir beziehen uns auf unsere heutige telephonische Unterredung mit Herrn Dr. Raeber Ihrer Abteilung und möchten Ihnen die Frage unterbreiten, ob Sendungen, die in der Schweiz beschlagnahmt werden, für das Fürstentum Liechtenstein freizugeben sind.
Der 2. Abschnitt des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über den Anschluss von Liechtenstein an das Schweiz. Zollgebiet vom 29.3.1923 sieht vor, dass für das Fürstentum Liechtenstein diejenigen bundesrechtlichen Bestimmungen in Rechtswirksamkeit zu treten haben, deren wirksame Durchführung durch den Zollanschluss sonst illusorisch würde. Gemäss Art. 6 kommt dem Fürstentum Liechtenstein in Ansehung dieser Bestimmung des Artikels 4 die gleiche Rechtsstellung zu wie einem Schweiz. Kanton. Die einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen, die bei Vertragsabschluss noch nicht in Kraft waren, sollten jedoch der Regierung des Fürstentums bekannt gegeben werden, damit diese sie auch für ihr Gebiet erlassen kann. Die Regierung von Liechtenstein ist dazu verpflichtet insoweit es sich nicht um Vorschriften handelt, durch welche eine Beitragspflicht begründet wird.
Wir haben festgestellt, dass kommunistisches Propagandamaterial und spanisches Propagandamaterial, das zur Unterstützung und Teilnahme an den Feindseligkeiten auf der Seite der Volksfront-Regierung in Valencia auffordert, in grösseren Mengen nach Liechtenstein adressiert wird. Es handelt sich ausgerechnet um solches Material, das für die Schweiz bereits verboten worden ist. Die Vermutung liegt sehr nahe, dass der Versand nach Liechtenstein gerade zu dem Zweck erfolgt, unsere Verfügung zu umgehen. Von Fürstentum Liechtenstein aus kann dieses Material frei und ohne Kontrolle nach der Schweiz versandt werden. Ja es bestehen sogar Anzeichen dafür, dass gewisse Leute im St. Galler Rheintal, denen solche Sendungen bisher beschlagnahmt wurden, künftig sich solches Material an eine Deckadresse oder Postlagernd im Fürstentum Liechtenstein zukommen lassen, von wo sie es ohne Kontrolle nach der Schweiz hereinbringen können.
Es handelt sich nun um die Frage, ob wir solche Sendungen an Adressaten im Gebiet des Fürstentums Liechtenstein durch die Post und Zollorgane beschlagnahmen lassen können. Die Sendungen kommen ausnahmslos über unsere Westgrenze herein und würden demnach auf Schweizergebiet und nicht im Fürstentum Liechtenstein angehalten und beschlagnahmt. Die Behörden von Liechtenstein hätten überhaupt keine Massnahmen zu treffen, ja würden von der ganzen Angelegenheit überhaupt nichts merken.
Wir bitten Sie, uns Ihren Standpunkt bekannt geben zu wollen, insbesondere ob Sie der Ansicht sind, dass diese Verfügung zu verantworten wäre auf Grund einer erweiterten Auslegung des erwähnten Staatsvertrages. Es erscheint uns nämlich doch fraglich, ob wir vom Fürstentum Liechtenstein ohne weiteres verlangen könnten, dass es die Bundesratsbeschlüsse betr. Spanien vom 14. u.
25.8.1936 sowie den Bundesratsbeschluss betr. kommunistische Umtriebe vom
3.11.1936 auch für sein Gebiet als rechtskräftig erklären müsse. Es handelt sich hier einmal nicht um Bundesgesetze - und dann um Gesichtspunkte, die weit
über den Rahmen einer Zollunion hinausgehen2.
Da gegenwärtig eine grössere Anzahl Sendungen nach dem Fürstentum
Liechtenstein auf den Entscheid in dieser Angelegenheit wartet, wären wir
Ihnen dankbar, wenn Sie sich baldmöglichst dazu äussern wollten3.
- 1
- Lettre: E 2001 (E) 1969/262/15.↩
- 2
- Dans une note du 22 avril, adressée au Gouvernement de la Principauté et résumant assez fidèlement le document publié, le Département politique faisait savoir: Wie einer telephonisch abgegebenen Erklärung des Fürstlichen Regierungschefs, Herrn Dr. Hoop, entnommen werden darf, wäre die Fürstliche Regierung damit einverstanden, dass die fraglichen Bundesratsbeschlüsse auch auf liechtensteinisches Gebiet angewendet werden. Auf Grund von Artikel 10 des Zollanschlussvertrages vom 29. März 1923 beehrt sich das Politische Departement demzufolge, der Fürstlichen Regierung die in Rede stehenden Erlasse, nämlich: • Bundesratsbeschluss betreffend das Verbot der Teilnahme an den Feindseligkeiten in Spanien vom 14. August 1936 • Bundesratsbeschluss betreffend die Ausfuhr, die Wiederausfuhr und die Durchfuhr von Waffen, Munition und Kriegsmaterial nach Spanien, den spanischen Besitzungen und der spanischen Zone Marokkos vom 14. August 1936 • Bundesratsbeschluss betreffend Massnahmen zur Durchführung des Verbots der Teilnahme an den Feindseligkeiten in Spanien vom 25. August 1936 • Bundesratsbeschluss betreffend Massnahmen gegen die kommunistischen Umtriebe in der Schweiz vom 3. November 1936 anbei in je zwei Exemplaren zu übermitteln, mit der Bitte, davon Kenntnis zu nehmen, dass die Erlasse vom 1. Mai 1937 an auch auf liechtensteinisches Gebiet anwendbar sind. Das Departement darf der Fürstlichen Regierung die weitern erforderlichen Vorkehren anheimstellen.↩
- 3
- Par lettre du 22 avril, la Division des Affaires étrangères répondait ainsi au Procureur général: Wie wir Ihnen schon mündlich mitteilten, haben wir uns unverzüglich mit dem liechtensteinischen Regierungschef telephonisch in Verbindung gesetzt, der für die Lage volles Verständnis hatte und zu einer Ausdehnung der Anwendbarkeit der fraglichen Erlasse auf Liechtenstein seine Zustimmung gab.[...] Die Frage, ob die Anwendbarerklärung auf Liechtenstein mit den Bestimmungen des Zollanschlussvertrages vereinbar sei, ist nicht weiter berührt worden. Die von Ihnen angedeuteten Einwendungen können wir unserseits nicht als ausschlaggebend ansehen, sondern müssen nach der bisherigen Praxis des Bundesrates darauf halten, dass der Bundesrat alle bundesrechtlichen Erlasse, die infolge des Wegfalls der Zollgrenze zwischen Liechtenstein und der Schweiz ihre Wirksamkeit einbüssen könnten, auf liechtensteinisches Gebiet anwendbar erklären kann.↩
Tags