Language: German
13.4.1937 (Tuesday)
CONSEIL FÉDÉRAL Procès-verbal de la séance du 13.4.1937
Minutes of the Federal Council (PVCF)
Les négociations commerciales avec la France de février-mars 1937. Tendance protectionniste des Français combattue par les Suisses. Maintien de l’acquis pour les exportations suisses et améliorations sectorielles. Décision d’approuver l’accord.

Classement thématique série 1848–1945:
II. LES RELATION BILATÉRALES ET LA VIE DES ÉTATS
II.12 FRANCE
II.12.2 FRANCE. RELATIONS ÉCONOMIQUES
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Printed in

Oscar Gauye (ed.)

Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 12, doc. 59

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Bern 1994

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dodis.ch/46319
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 13 avril 19371

630. Schweizerisch-französische Handelsvertragsverhandlungen

Im Juni 1936 hatte Frankreich bekanntlich den schweizerisch-französischen Handelsvertrag vom Jahre 1934 sowie sämtliche übrigen Vereinbarungen, welche die Handelsbeziehungen zwischen den beiden Ländern regeln, gekündigt2. In der Folge war es möglich geworden, die französische Regierung zur Zurücknahme der Kündigung zu bewegen. Immerhin herrschte dazumal - es war kurz nach der Anpassung der schweizerischen und französischen Währung - Einverständnis zwischen den beiden Regierungen, dass Verhandlungen stattfinden sollten, um die Handelsbeziehungen neu zu regeln und an die durch die Abwertung bedingten veränderten Verhältnisse anzupassen.

Die Verhandlungen begannen am 1. Februar 1937 und dauerten ohne Unterbruch bis zum 31. März.

Entgegen den sehr weitgehenden Erklärungen der verantwortlichen französischen Staatsminister im Herbste 1936 zielten die Bestrebungen der französischen Delegation durchaus nicht auf eine Lockerung der Schranken hin, welche dem gegenseitigen Warenaustausch seit nunmehr 6 Jahren in den Weg gelegt werden, wenigstens nicht soweit es die Einfuhr nach Frankreich betrifft. Vielmehr hatte die schweizerische Delegation einen sehr hartnäckigen Kampf zu führen, um wenigstens keine Verschlechterung der bisherigen Warenausfuhr in Kauf nehmen zu müssen. Es handelte sich für die schweizerische Delegation infolgedessen vor allem um einen Defensivkampf mit der Aufgabe, die zahlreichen französischen Vorstösse auf eine Verminderung der schweizerischen Ausfuhr nach Frankreich und eine Erschwerung der Bestimmungen, welche diese Ausfuhr regeln, abzuwehren.

Die französischen Tendenzen sind im übrigen angesichts der Entwicklung, welche das Wirtschaftsleben in Frankreich seit dem letzten Herbst genommen hat und noch nimmt, einigermassen begreiflich. Die französische Sozialgesetzgebung hatte eine ganz gewaltige Steigerung sämtlicher Preise in Frankreich zur Folge, sodass es nur zu verständlich ist, wenn die französische Produktion durch Verschärfung der Schutzmassnahmen den Ansturm der billigeren ausländischen Waren auf dem französischen Markte aufzuhalten sucht. Natürlich hat die schweizerische Delegation diese Einstellung nicht zur eigenen gemacht, sondern hat mit allen Mitteln danach getrachtet, den bisherigen Zustand im gegenseitigen Warenaustausch beizubehalten und darüber hinaus für die schweizerische Ausfuhr nach Frankreich auch noch eine Verbesserung zu erzielen, entsprechend den Möglichkeiten, welche die schweizerische Währungsanpassung geschaffen hat.

Es kann nach Abschluss der Verhandlungen festgestellt werden, dass dieses schweizerische Verhandlungsziel erreicht wurde: Die von der französischen Delegation versuchte Kürzung der letztes Jahr effektiv getätigten schweizerischen Ausfuhr nach Frankreich konnte verhindert werden; die bisherige Ausfuhr nach Frankreich bleibt in vollem Umfange aufrecht erhalten, mit der sehr erheblichen Verbesserung, dass die Ausfuhrmöglichkeiten, die bis anhin teilweise auf einmaligen oder kurzfristig beschränkten Sonderbewilligungen beruhten, nunmehr in vertraglich festgelegten Kontingenten sichergestellt sind; die Bestimmungen, welche die schweizerische Ausfuhr nach Frankreich regeln, konnten in vollem Umfange intakt erhalten und in einigen Punkten verbessert werden; darüber hinaus war es möglich, für eine Reihe von Positionen des französischen Zolltarifs Kontingents-Verbesserungen zu erhalten, welche für die schweizerische Industrie durchaus wertvoll sein dürften.

Das Vertragswerk, das nunmehr vorliegt, besteht aus dem eigentlichen Handelsvertrag, aus einem Arrangement complémentaire, das vor allem die gegenseitigen Kontingentierungsbestimmungen ordnet und aus einigen Anlagen, die in Form eines Briefwechsels Spezialfragen mehr transitorischer Natur regeln.

Der Handelsvertrag als solcher weist gegenüber dem frühem Abkommen vom 29. März 1934 materiell keine starken Veränderungen auf. Es handelt sich in erster Linie um eine Neuredaktion, durch welche eine Reihe von Bestimmungen genauer und klarer gefasst wurde. Sodann sind nunmehr in den Vertrag auch die zahlreichen Zusatzbestimmungen eingegliedert worden, welche im bisherigen Abkommen ausserhalb des Vertrages in einem Protocole additionnel figurierten. Eine wesentliche materielle Änderung ist in Bezug auf das Meistbegünstigungsprinzip eingetreten, insofern, als dieser Grundsatz nunmehr in Artikel II generell für die gesamten Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und Frankreich als massgebend stipuliert worden ist, während im Vertrage von 1934 seine Anwendung ausdrücklich auf bestimmte Gebiete der schweizerisch-französischen Handelsbeziehungen beschränkt worden war. Im weitern verfügt Artikel I des Handelsabkommens, dass sich dasselbe auch auf die Kolonien, Protektorate und Mandatsgebiete beziehe, natürlich mit gewissen Einschränkungen, die besonders formuliert wurden; das frühere Abkommen enthielt keine derartige Klausel, sodass die Schweiz sich in ihren Handelsbeziehungen mit den französischen Kolonien, Protektoraten und Mandatsgebieten auf keine vertragliche Regelung berufen konnte, sondern jeweils von den Verfügungen der betreffenden Gouverneure oder Kolonialbehörden abhing.

Das Arrangement complémentaire enthält vor allem eine vertragliche Regelung der gegenseitigen Kontingentierungsbestimmungen. Es kodifiziert in dieser Beziehung eine Reihe von Einzelvereinbarungen, welche teils zwischen den beteiligten Verwaltungen der beiden Länder, teils zwischen der Schweizerischen Gesandtschaft in Paris und der französischen Verwaltung getroffen worden waren. Im weitern wird die Lockerung der Kontingentierungsmassnahmen, welche auf Grund des Briefwechsels vom 4. Oktober letzten Jahres zwischen dem Vorsteher des eidg. Volkswirtschaftsdepartementes und dem französischen Botschafter für Frankreich vorgesehen war, vertraglich genau umschrieben. Diese Lockerung der Kontingentierungsmassnahmen entspricht im übrigen den Erleichterungen, welche Italien und Deutschland gegenüber bereits seit letztem Sommer angewendet werden und besteht vor allem in einem gewissen Mitspracherecht der französischen Botschaft bei der Erteilung der Einfuhrbewilligungen.

Auf dem Kontingentierungsgebiete hatte die französische Delegation namentlich 4 Vorstösse unternommen, wovon der eine die schweizerische Ausfuhr nach Frankreich betraf, während die 3 ändern sich auf die französische Einfuhr in die Schweiz bezogen. Der erstere zielte darauf ab, die schweizerische Kontingentsverwaltung bei der Ausfuhr nach Frankreich, welche bekanntlich für eine ganze Reihe von Positionen besteht, nur mehr über die Handelsabteilung der französischen Botschaft sich auswirken zu lassen, sodass die letztere eine genaue Kontrolle ausgeübt hätte, was für die schweizerische Ausfuhr unvermeidlich eine Verzögerung und Erschwerung bedeutet hätte.

Mit Bezug auf die französische Einfuhr in die Schweiz hat Frankreich für eine ganze Reihe von Positionen die eigene Kontingentsverwaltung beansprucht. Dieses Begehren konnte abgelehnt werden, was immerhin nicht ganz leicht war, nachdem die Schweiz, wie bemerkt, für eine grosse Anzahl Positionen des französischen Zolltarifs bei der Ausfuhr nach Frankreich die Kontingentsverwaltung in Händen hat und diese nunmehr sogar noch auf weitere Positionen ausdehnen konnte. Im weitern hat die französische Delegation verlangt, dass die Schweiz auf das sog. Leistungsprinzip verzichte, welches nach Auffassung der französischen Delegation - übrigens nicht ganz zu Unrecht - eine Ausnützung der französischen Kontingente bei der Einfuhr in die Schweiz stark erschwere, und schliesslich verlangte die französische Delegation ein Mitspracherecht bei der Erteilung der Kontingente bei den sog. Kompensationswaren, was für die Schweiz eine gefährliche Einschränkung der vollen Ausnützung der Kompensationspolitik bedeutet hätte. Auch diese beiden Begehren konnten, wie die vorhergehend erwähnten, abgelehnt werden und zwar ohne dass schweizerischerseits irgendwelche Konzessionen hätten gemacht werden müssen.

Was die Kontingente selbst anbelangt, so konnten einmal, wie schon oben angedeutet, die sämtlichen bisherigen Zusatzkontingente welche von der französischen Regierung zum Teil als einmalige Einfuhrerlaubnis, zum Teil für ein bestimmtes Vierteljahr bewilligt worden waren, nunmehr als dauernder schweizerischer Kontingentsanspruch vertraglich festgelegt werden. Die dem Arrangement complémentaire beigefügte Kontingentsliste enthält also nur mehr eine einzige Ziffer, worin die frühem Normalkontingente, die vierteljährlichen oder halbjährlichen Supplementskontingente und die einmaligen Supplementskontingente inbegriffen sind. Dabei ist zu bemerken, dass ausnahmslos sämtliche bisherigen Supplementskontingente erneuert und, wie erwähnt, in dem einheitlichen Kontingente verankert sind. In verschiedenen Fällen ist bei der Erstellung der Kontingentsliste das für die schweizerische Ausfuhr günstigste Jahr als Grundlage angenommen worden. Ausserdem sind, wie ebenfalls schon früher erwähnt wurde, für eine Anzahl Kontingente Erhöhungen erzielt worden, welche die schweizerische Ausfuhr nach Frankreich auch im günstigsten frühem Jahre übersteigen. Es sind dies die Kontingente für Schmirgel- und Karborundumfabrikate und Schleifmittel, für nichteisenhaltige Metalle, für gewalztes Eisen, für Eisendraht, für Leim, für bedruckte Baumwollgewebe, für Seidenstrümpfe, für Taschentücher, für metallisiertes Papier, für photographische Filme, für Kartons, für Häute, für Schuhe, für Lederartikel, für künstliche Edelsteine, für Traktoren, für Maschinen der Textilindustrie, für Schreibmaschinen, für Haushaltungsartikel, für Aluminiumartikel, für Möbel, für Filz usw.

Ein besonderes Diskussionsobjekt bildete das schweizerische Käsekontingent für die Ausfuhr nach Frankreich, welches die französische Regierung herabsetzen wollte; es konnte nicht nur eine solche Herabsetzung verhindert, sondern erreicht werden, dass ein Quantum von 5000 q, welches Ende letzten Jahres als Vorschuss auf das diesjährige Kontingent zur Einfuhr in Frankreich freigegeben worden war, unberücksichtigt bleibt, sodass die Schweiz für das Jahr 1937 auf ein ungekürztes Ausfuhrkontingent für Käse von 60000 q Anspruch hat (da von den 5000 als Vorschuss bewilligten q nur 3000 ausgenützt worden waren, besitzt die Schweiz im Jahre 1937 also im ganzen noch eine Ausfuhrmöglichkeit von 62000 q). Ausserdem konnte erreicht werden, dass das Käsekontingent nicht mehr streng in vierteljährliche Quoten aufgeteilt wird, sondern dass den saisonmässigen Bedürfnissen Rechnung getragen werden kann; es wird also möglich sein, auf das Kontingent eines nachfolgenden Quartals Vorgriffe zu machen oder einen in einem Quartal nicht ausgenützten Kontingentssaldo auf das nächstfolgende Quartal zu übertragen. Zwar ist diese Ausnützungsmöglichkeit nicht ausdrücklich im Vertrage stipuliert, weil sie im Gegensatz zur ganzen französischen Gesetzgebung auf dem Kontingentierungsgebiete gewesen ware. Allein sie ergibt sich indirekt daraus, dass die bisherige, in einem Briefwechsel niedergelegte Bestimmung der quartalsweisen Aufteilung im nunmehr vorliegenden Kontingentierungsabkommen fallen gelassen worden ist.

Artikel III des Arrangement complémentaire stellt ausdrücklich fest, dass alle gegenwärtig in Kraft bestehenden Tarifvereinbarungen, d. h. die dem Abkommen vom 8. Juli 1929 beigefügten Listen und Zusatznoten auch weiterhin aufrecht erhalten bleiben. Diese Vertragsbestimmung ergibt sich übrigens auch aus dem Schlussartikel VIII des Arrangement complémentaire, durch welchen das Abkommen vom 29. März 1934 annulliert wird, mit Ausnahme der Tarifbestimmungen.

Artikel IV enthält eine Reihe von Spezialbestimmungen, welche in Einzelvereinbarungen zerstreut bisher schon bestanden haben und an denen nichts wesentliches geändert wurde. In diesem Artikel wurde auch die Vereinbarung vom letzten Jahre aufgenommen, worin Frankreich die Zustimmung gibt, dass die Schweiz eine Taxe von Fr. 3.– pro hl. eingeführten Weins erhebt. Immerhin konnte an dieser Vereinbarung eine nicht unwesentliche Verbesserung in dem Sinne vorgenommen werden, dass die Beobachtungsfrist vom 1. April bis zum 31. Dezember dauern soll, wodurch den gefährlichen Klippen jener Vereinbarung die schärfste Spitze genommen wird, indem die Möglichkeit vergrössert wird, dass die Weineinfuhr in den letzten Monaten des Jahres das Niveau der schwachen Einfuhr des Jahres 1935 erreicht.

Artikel V regelt den Austausch von Vieh und Fleisch im Grenzgebiete auf Grund der bisher bereits bestandenen Ordnung.

Artikel VI übernimmt ebenfalls eine bisher schon bestandene Vereinbarung betreffend den Austausch von Pferden und Milchkühen, mit der Verbesserung jedoch, dass inskünftig die Absatzmöglichkeiten für schweizerische Milchkühe auch auf Tunis und Marokko ausgedehnt wurden, wo gemäss den Mitteilungen des Eidg. Veterinäramtes nicht uninteressante Absatzmöglichkeiten bestehen sollen.

Artikel VII regelt, ebenfalls entsprechend einer bisher schon bestandenen Ordnung, die Ausfuhr von Fischen nach Frankreich.

Der Schlusstitel VIII endlich, auf den etwas weiter oben bereits hingewiesen wurde, bestimmt, dass das Arrangement complémentaire jederzeit auf das Ende des nachfolgenden Quartals gekündigt werden kann. Es gewährt dies eine etwas grössere Stabilität als die bisherige monatliche Kündigungsmöglichkeit, wie sie seit dem Herbste letzten Jahres bestanden hat. Der Artikel enthält im weitern sog. Katastrophenklauseln, welche vorsehen, dass sofort Verhandlungen aufgenommen werden müssen, wenn schwerwiegende Änderungen der bestehenden Verhältnisse (z. B. Abwertungen, Einführung von Devisenbeschränkungen usw.) eintreten sollten.

Ausser dem Arrangement complémentaire enthält das Vertragswerk, wie bereits erwähnt, noch einige Briefe als Anlagen. So fixiert ein Briefwechsel, der dem Handelsverträge beigefügt ist, dass die beiden vertragschliessenden Parteien eventuellen Begehren, die ihnen von der ändern Vertragspartei mit Bezug auf die Binnenschiffahrt unterbreitet würden, stets Rechnung tragen sollen. Dieser Briefwechsel ersetzt eine Bestimmung des frühem Vertrages, worin für die Schiffahrtsgesellschaften der beiden Länder in der Binnenschiffahrt die Meistbegünstigung stipuliert worden war. Frankreich legte das grösste Gewicht darauf, mit Rücksicht auf seine Beziehungen zu Deutschland diese Meistbegünstigungsklausel aus dem Vertrage zu entfernen. Die Schweiz konnte nach den mehrfachen, bestimmten Erklärungen des politischen Departementes, welches sich seinerseits mit dem Basler Schiffahrtsamte in Verbindung gesetzt hatte, ohne weiteres auf eine Meistbegünstigungsklausel verzichten, da sie für die Schweiz ziemlich wertlos geworden war. Die wenigen schweizerischen Schiffahrtsgesellschaften, die auf dem Rhein bestehen, haben ausnahmslos französische Filialunternehmungen in Strassburg und sind infolgedessen ohnehin, wenn sie einmal in den Fall kommen sollten, an der französischen Binnenschiffahrt sich zu beteiligen, den französischen Schiffahrtsgesellschaften gleichgestellt. Diese Meistbegünstigungsklausel betreffend die Binnenschiffahrt hat jedoch ein sehr wertvolles Tauschobjekt dargestellt, indem die schweizerische Delegation erst nach hartnäckigem Kampfe darauf verzichtete und dafür eine sehr fühlbare Erhöhung der Kontingente eintauschen konnte.

Ein weiterer Notenwechsel, der dem Handelsverträge beigefügt ist, bestimmt, dass die Verhandlungen für den Abschluss eines neuen Abkommens über den Grenzverkehr (das bisherige trägt das Datum des 23. Februar 1882) baldigst aufgenommen werden sollten. Bis zum Abschlüsse eines neuen Abkommens über den Kleinen Grenzverkehr, längstens aber bis zum 30. September 1937, verpflichtet sich die Schweiz, für die französischen Gemüsehändler, welche auf dem Markte in Basel ihre Produkte absetzen, die Vorschriften aufrecht zu erhalten, die im Bundesgesetze vom 1. Oktober 1925 enthalten sind.

Schliesslich gehört zum ganzen Vertragswerk auch noch ein Briefwechsel betreffend die schweizerischen Seidengewebezölle. Im Handelsabkommen des Jahres 1929 ist eine Klausel enthalten, wonach die Schweiz die neuen Gewebezölle nicht höher festsetzen darf als die höchsten Zölle, welche von Frankreich auf Seidengeweben erhoben werden. Nun kennt aber der französische Zolltarif rund 350 Seidenpositionen, während der schweizerische Tarif deren 2, mit einigen Unterpositionen, hat. Nachdem in den Verhandlungen mit Italien die Freigabe der frühem Seidengewebezölle erwirkt werden konnte, sind im Sommer letzten Jahres einige neue Unterpositionen für Seidengewebe geschaffen und mit neuen, ziemlich erhöhten Zöllen eingeführt worden. Die französische Botschaft hatte alsbald nach Einführung jener Massnahme dagegen Protest eingelegt, mit dem Hinweis darauf, dass einzelne der von der Schweiz neuerdings eingeführten Zölle die französischen Zollansätze übersteigen. Eine Verständigung mit Beziehung auf diese Frage konnte im Herbste letzten Jahres nicht erzielt werden, weil schweizerischerseits der Standpunkt vertreten wurde, dass jene Klausel von 1929 nicht wörtlich anzuwenden sei, sondern sinngemäss, weil Frankreich rund 350 Zollpositionen für Seidengewebe kenne, während der schweizerische Zolltarif deren nur 2, mit einigen Unterpositionen, aufweise. Frankreich beharrte jedoch auf seinem Standpunkte und verlangte die Herabsetzung einiger der neuen schweizerischen Seidenzölle, wobei es immerhin zu einem gewissen Entgegenkommen bereit war und die Herabsetzung nur auf gewissen Artikeln verlangte, an denen die französische Seidenindustrie besonders interessiert ist. Die französische Delegation beharrte lange mit grösster Hartnäckigkeit darauf, dass diese Frage im Rahmen der Verhandlungen gelöst werde. Nach sehr langen und schwierigen Diskussionen konnte die schweizerische Delegation schliesslich ihre Absicht durchsetzen, dass die ganze Frage zunächst durch die Seidenindustriellen der beiden Länder geklärt und wenn möglich zwischen den direkt Beteiligten eine Verständigung herbeigeführt werde. Diese Lösung ist nun in dem erwähnten Notenwechsel vertraglich niedergelegt. Die schweizerische Delegation hat mit allen Mitteln diese Lösung gesucht, weil sie sich mit Rücksicht auf die in Frankreich zur Zeit bestehenden Schwierigkeiten sozialer Natur von einer solchen direkten Verständigung zwischen den Industriellen der beiden Länder eine für die Schweiz vorteilhaftere Lösung verspricht.

Auf Grund der vorstehenden Ausführungen wird antragsgemäss beschlossen:

Es wird der französisch-schweizerischen Handelsübereinkunft vom 31. März 1937, dem beigefügten «Arrangement complémentaire» und den am gleichen Tage Unterzeichneten Briefen, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden, die Genehmigung erteilt.

1
E 1004.1 1/363.
2
Cf. DOS 11, No 253.