Classement thématique série 1848–1945:
VIII. LA SUISSE ET LE COMMUNISME
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 12, doc. 30
volume linkBern 1994
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#13285* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 12.02.-16.02.1937 (1937–1937) |
dodis.ch/46290 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 16 février 19371
295. Beamtengesetz, Art. 13, Anwendung auf kommunistische Organisationen
Procès-verbal de la séance du 16 février 19371
Sowohl das Justiz- u. Polizeidepartement des Kantons Waadt als auch die Abteilung für Personalangelegenheiten der Schweiz. Bundesbahnen haben im Laufe des letzten Jahres die schweizer. Bundesanwaltschaft wiederholt auf den Vorarbeiterstellvertreter Emil Schönhart in Yverdon aufmerksam gemacht, der Mitglied des «Bundes der Freunde der Sowietunion» (B.F.S.U.) ist. In dieser Eigenschaft hat er an verschiedenen Orten Propagandavorträge für die Sowietunion gehalten. Die Abteilung für Personalangelegenheiten der Schweiz. Bundesbahnen wollte sich dem Fall gegenüber nicht untätig zeigen, aber sie befürchtete aus einem Einschreiten nicht unerhebliche Konflikte mit den Gewerkschaften. Die Bundesanwaltschaft empfahl ihr auch, z.B. keine Massnahmen zu ergreifen in der Meinung, dass derartigen Vorkommnissen auf einer allgemeineren Ebene begegnet werden sollte.
Die Entwicklung hat es nämlich mit sich gebracht, dass die Agitation und Propaganda für das kommunistische Gedankengut zusehends aus der Partei heraus in getarnte Vereinigungen verlegt wurde. Eine solche angeblich neutrale, in Wirklichkeit aber kommunistische und auch von Kommunisten geleitete Organisation stellt der «Bund der Freunde der Sowietunion» dar. Sie verzichtet darauf, das integrale kommunistische Programm unmittelbar zu verwirklichen und vertritt zum Teil auch Ziele, die von ändern, teilweise sogar bürgerlichen Gruppen verfochten werden. Daraus entsteht die Gefahr, dass solche Organisationen nach aussen nicht ohne weiteres als kommunistisch erkennbar sind. Es hält deshalb schwer, Dienstpflichtigen, die an solchen Organisationen mitwirken, mit dem Bundesratsbeschluss vom 2. Dezember 19322 über den Ausschluss aus der Bundesverwaltung beizukommen. Es müsste ihnen in jedem einzelnen Falle bewiesen werden, dass sie die kommunistische Natur der Vereinigung, trotz der getarnten Aufmachung, erkannt hätten. Dies würde nicht nur im einzelnen Falle zu Unzukömmlichkeiten führen, sondern es würde eine, gerade in diesem Gebiet fast untragbare Unsicherheit schaffen. So scheint es dem Departement, nachdem die Bundesanwaltschaft das Personalamt auf diese Vorfälle hingewiesen hat, gegeben, den erwähnten Bundesratsbeschluss zu ergänzen. Diese Ergänzung besteht darin, dass mit Ausnahme ausgesprochener Ersatzorganisationen die weiteren verbotenen Vereinigungen namentlich aufgeführt werden. Dies ermöglicht der Verwaltung und dem Personal eine einheitliche und klare Stellungnahme und es entspricht auch den seinerzeit anlässlich der Beratung des Art. 13 des Beamtengesetzes vom Bundesrat gegebenen Zusicherungen hinsichtlich der Anwendung von Art. 133.
Die Bundesanwaltschaft wird zuhanden der zuständigen Wahlbehörden dem Personalamt alle Fälle bekanntgeben, in denen sie die Mitgliedschaft eines Bundesbediensteten an den erwähnten Organisationen festgestellt hat, und auch das Personalamt in Stand setzen, eine Vervollständigung der Liste der für das Bundespersonal verbotenen Vereinigungen in die Wege zu leiten, wenn dazu Veranlassung bestehen sollte.
Das Finanz- u. Zolldepartement legt daher den Entwurf eines Bundesratsbeschlusses über die Ergänzung desjenigen vom 2. Dezember 1932 vor, der die volle Billigung der Bundesanwaltschaft gefunden hat, aus deren engsten Zusammenarbeit er entstanden ist.
Es wird beschlossen:
Der vorgelegte Entwurf wird genehmigt, er tritt am 20. Februar 1937 in Kraft.
In die Gesetzsammlung4.
- 1
- E 1004.1 1/362. Etait absent: M. Pilet-Golaz.↩
- 2
- Cf. RO 1932, vol. 48, p. 800.↩
- 3
- Cf. RO 1927, vol. 43, p. 462.↩
- 4
- Cf. RO 1937, vol. 53, p. 101. L’article premier de cet arrêté du 16 février 1937 stipulait: 1 Les associations suivantes sont condidérées comme organisations communistes au sens de l’article premier de l’arrêté du Conseil fédéral du 2 décembre 1932 excluant les communistes de l’administration fédérale: 1. Amis de l’Union soviétique (Association des amis de l’U.R.S.S.); 2. Secours ouvrier international; 3. Secours rouge international; 4. Libres penseurs prolétariens; 5. Espérantistes prolétariens; 6. Sections du syndicat rouge international; 7. Sections du sport rouge international. 2 Toute participation à ces organisations est incompatible, au sens de l’article 2 de l’arrêté prémentionné, avec l’exercice d’une fonction au service de la Confédération. [...] ↩
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