Language: German
23.10.1936 (Friday)
CONSEIL FÉDÉRAL Procès-verbal de la séance du 23 octobre (après-midi)
Minutes of the Federal Council (PVCF)
Reprise des négociations avec le Reich suite à la dévaluation du franc suisse.

Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
1. Allemagne
1.1. Relations financières et commerciales
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Jean-Claude Favez et al. (ed.)

Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 11, doc. 303

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Bern 1989

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dodis.ch/46224
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 23 octobre (après-midi)1

1744. Verhandlungen mit Deutschland

«Auf Grund seines Beschlusses vom 6. Oktober2 nahm die vom Bundesrat bestimmte schweizerische Delegation am 7. Oktober die Verhandlungen in Berlin mit der deutschen Regierung auf, mit dem Ziele, zunächst eine provisorische Lösung zu finden, um ohne Verzug die durch die Schweizerfrankenabwertung3 eingetretene Störung im Zahlungsverkehr mit Deutschland zu beseitigen und diesen Zahlungsverkehr so rasch wie möglich wiederaufzunehmen.

Entsprechend den erhaltenen Instruktionen stellte die schweizerische Delegation zunächst das Begehren, Deutschland möge das Zusatzausfuhrförderungsverfahren ohne Verzug in einem solchen Ausmasse anwenden, dass die durch die Frankenabwertung entstandene Preisdifferenz ausgeglichen werde und damit die Kontinuität in der deutschen Wareneinfuhr in die Schweiz keinen Unterbruch erfahre. Aus den längern Diskussionen, die sich hierüber zwischen der schweizerischen und der deutschen Delegation entspannen, ging hervor, dass Deutschland beabsichtigte, zunächst die Entwicklung des allgemeinen schweizerischen Preisniveaus abzuwarten, um dann, je nach dem Verlauf dieser Entwicklung, sein Zusatzausfuhrförderungsverfahren den neuen Verhältnissen anzupassen. Von schweizerischer Seite wurde sofort darauf hingewiesen, dass eine solche Taktik die Kontinuität der deutschen Warenlieferungen in die Schweiz unmöglich aufrecht erhalten könne; das Zusatzausfuhrförderungsverfahren müsse im Gegenteil sofort in verstärktem Masse einsetzen und könne dann in Folge, je nach der schweizerischen Preisentwicklung, abgebaut werden.

Nachdem sich ergab, dass die bezügliche Auffassung der deutschen Stellen auf diesem Gebiete keine befriedigende Sicherheit für die Aufrechterhaltung der deutschen Warenlieferungen und damit des deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehrs gewährleiste, rückte die schweizerische Delegation mit dem Vorschlag heraus, die frühere Parität zwischen Schweizerfranken und Reichsmark während einer Übergangsperiode beizubehalten, d. h. also, während eines Provisoriums die Mark nach wie vor auf der Basis von Fr. 123.45 pro RM 100.– zu berechnen.

Die deutsche Delegation stellte sich ausserordentlich erstaunt und erklärte, dass man einen solchen Plan unmöglich annehmen könne, weil es ausgeschlossen sei, der Schweiz eine besondere Behandlung zuteil werden zu lassen. Auf alle Fälle müsse man sich den schweizerischen Vorschlag überlegen und mit den übrigen zuständigen Reichsbehörden besprechen, da man an eine derartige Lösung bisher überhaupt gar nicht gedacht habe. Dies stimmt allerdings mit der Wahrheit nicht genau überein und das Erstaunen der deutschen Delegation war offenbar nicht ganz ehrlich, denn einer der massgebenden Herren des Auswärtigen Amtes erklärte in einer privaten Unterredung dem Chef der schweizerischen Delegation, dass er unmittelbar nach der Abwertung des Frankens und Guldens in einer internen deutschen Besprechung einen absolut gleichlautenden Vorschlag vorgebracht habe.

Im weitern Verlaufe der Besprechungen lehnte die deutsche Delegation den schweizerischen Vorschlag auf Beibehaltung der alten Parität schliesslich definitiv ab, wobei ganz offenkundig der Entscheid des Reichsbankpräsidenten Schacht massgebend gewesen ist.

Angesichts dieser Sachlage konnte für die Weiterführung des Verrechnungsverkehrs mit Deutschland, und zwar auch während des Provisoriums, nur der volle Automatismus platzgreifen, d.h. sämtliche Zahlungen im Verrechnungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland mussten vom Tage der Abwertung des Schweizerfrankens an auf der neuen Kursbasis erfolgen. Um keine Zeit zu verlieren, einigte man sich, dass der Verrechnungsverkehr auf dieser Basis bereits Samstag, den 10. Oktober 1936 wieder aufgenommen werden solle, worüber die schweizerische Öffentlichkeit durch eine Mitteilung orientiert wurde.

Nachdem die Kursfrage im Sinne des vollen Automatismus gelöst war, ergab sich die Notwendigkeit, ohne Verzug den Verrechnungsverkehr den neuen Verhältnissen anzupassen. Zunächst einigte man sich dahin, dass ein provisorisches Abkommen für die Zeit bis zum 31. Dezember 1936 getroffen werden sollte. Auf dieses Datum sollte das ganze deutsch-schweizerische Vertragswerk über den Verrechnungsverkehr dahinfallen, nachdem bereits das Reiseabkommen und das Transferabkommen4 schon vor der schweizerischen Abwertung auf den 31. Dezember 1936 gekündigt worden waren5. Ausser dem Vertragswerk über den Verrechnungsverkehr wird auch noch das Abkommen vom 5. November 19326 über den gegenseitigen Warenverkehr ausser Kraft gesetzt werden. Es geschieht dies nur aus formellen Gründen mit Rücksicht auf eine Bestimmung des Zeichnungsprotokolls zum Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr, welche dahin lautet, dass im Falle der Kündigung des Abkommens über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr beide Teile berechtigt sein sollen, auch vom Abkommen vom 5. November 1932 über den Warenverkehr zurückzutreten. Die deutsche Delegation erklärte jedoch ausdrücklich, dass sie keineswegs beabsichtigte, an diesem Abkommen irgendwelche Änderungen vorzunehmen.

Um den Ablauf des Vertrags Werkes über den Verrechnungsverkehr und des Abkommens vom 5. November 1932 über den Warenverkehr auf eine vertragliche Grundlage zu stellen, ist demgemäss eine zweite Zusatzvereinbarung zum Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr vom 17. April 1935 unterzeichnet worden7. Darin wird festgestellt, dass der bisherige Artikel VIII des Abkommens über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr vom 17. April 1935 in der Fassung der Zusatzvereinbarung vom 6. Juli 1936 durch eine neue Bestimmung ersetzt wird, welche den Ablauf des Vertragswerkes auf den 31. Dezember vorsieht und ausserdem auch noch während der Dauer des Provisoriums eine besondere Kündigungsfrist für den Fall festlegt, dass nicht voraussehbare Ereignisse schon in den nächsten Wochen eintreten sollten.

I. Warenzahlungsabkommen

Für das Provisorium war eine sofortige Anpassung des Verrechnungsverkehrs an die neuen Verhältnisse vor allem im Warenverkehr notwendig. Bekanntlich ist in diesem Verrechnungsverkehr für schweizerische Warenlieferungen an Deutschland ein monatlicher Betrag von 13 Millionen Franken vorgesehen, während für die sogenannten Nebenkosten des Warenverkehrs 1,5 Millionen Franken vorgesehen sind. Seit 9 Monaten sind allerdings für Nebenkosten regelmässig rund 3,5 Millionen Franken ausbezahlt worden, was möglich war wegen gewisser Einsparungen auf dem Warenkonto. Während nur 75 bis 80% der schweizerischen Warenlieferungen nach Deutschland in Franken fakturiert werden, sodass auch beim vollen Automatismus auf diesem Konto keine übermässige Belastung befürchtet werden muss, lauten umgekehrt 3/4 aller Nebenkostenforderungen auf Reichsmark. Durch Anwendung des vollen Automatismus war somit zu erwarten, dass inskünftig für das Nebenkostenkonto rund 4,5 Millionen Franken benötigt würden, was eine unerträgliche Störung des Verrechnungsverkehrs mit sich gebracht hätte. Um diese Störung zu vermeiden, kam man auf den Vorschlag, dass die auf Mark lautenden Nebenkostenforderungen nur zu 70% des geschuldeten Reichsmarkbetrages transferiert werden sollen, sodass die Gläubiger dieser Forderungen keinen höhern Frankenbetrag erhalten als den ursprünglichen Forderungsbetrag in Reichsmark zum Kurse von Fr. 123.45 = RM. 100.– entspricht. Die nichttransferierten 30% des geschuldeten Reichsmarkbetrages sollen in Deutschland auf ein gesperrtes Reichsmark-Konto einbezahlt werden. Über diese Sperrguthaben kann der Inhaber des Sperrkontos, entsprechend den bisherigen Bestimmungen über Kreditsperrmark, verfügen und dieselben ausserdem auch zur teilweisen Bezahlung der deutschen Wareneinfuhr in die Schweiz verwenden. Es wird dadurch ebenfalls eine Verbilligung der deutschen Wareneinfuhr in die Schweiz eintreten und die befürchtete vollkommene Schrumpfung der deutschen Wareneinfuhr in die Schweiz ebenfalls etwas vermindert. Der schweizerische Gläubiger dieser auf Reichsmark lautenden Nebenkostenforderungen geht also des Gewinnes, den er durch die Abwertung macht, nicht verlustig, nur kann er denselben nicht im Clearing transferieren. Eine solche Beschränkung der Transfermöglichkeit dieser Abwertungsgewinne lässt sich ausserdem rechtfertigen, weil diesen Abwertungsgewinnen der auf Mark lautenden Nebenkostenforderungen keine schweizerische Leistung gegenübersteht. Es handelt sich fast ausschliesslich um Lizenzen und Regiekosten, auf denen der Abwertungsgewinn somit einen kapitalähnlichen Charakter aufweist. Die Regelung dieses Verfahrens ist in allen Einzelheiten vertraglich fixiert worden (Abschnitt I, Ziffer 3 des Protokolls vom 18. Oktober 1936). Eine weitere Anpassung war notwendig für die Warenlieferungen, für welche Deutschland bekanntlich die sogenannten Wertgrenzen festgelegt hat. Diese Wertgrenzen stellen nichts anderes als eine Kontingentierung auf wertmässiger Grundlage dar, während die Kontingentierung sonst im allgemeinen bekanntlich nach Mengen erfolgt. Deutschland hatte nun bereits von sich aus nach der Abwertung des Schweizerfrankens eine Reduktion dieser Wertgrenzen um 40% vorgenommen. Gegen diese autonome deutsche Massnahme hat die schweizerische Delegation formell Einspruch erheben müssen. Man hat sich dann aber schliesslich auf vertraglicher Basis auf eine solche Reduktion von 40% geeinigt. Die Reduktion ist somit 10% höher als es der schweizerischen Abwertung entspricht. Diese Sicherheitsmarge ist aber gerechtfertigt, weil ein grosser Teil der Wertgrenzen bis zum Ende dieses Jahres 100%ig vorausbelastet war. Bei dieser Gelegenheit mussten auch die Vorausbelastungen für die ersten Monate des Jahres 1937 neu geregelt werden. Angesichts der bestehenden Unsicherheit ist eine 100%ige Vorausbelastung nur für den Monat Januar vorgesehen, während für die Monate Februar und März 75% und für die Monate April und Mai 50% Vorbelastung eingeräumt werden sollen. Diese Vorbelastungen erfolgen natürlich auf der Basis der nunmehr um 40% gekürzten Wertgrenzen.

Im weitern war es erforderlich, eine Reihe von Kontingenten, die auch im Verkehr mit Deutschland mengenmässig ausgedrückt sind, in Wertkontingente umzuwandeln. Alle diese Bestimmungen über die Wertgrenzen sind in Abschnitt I, Ziffer 1 des Protokolls niedergelegt.

Eine besondere Regelung erforderte schliesslich auch noch der Veredlungsverkehr, bei dem infolge der schweizerischen Währungsanpassung eine volle Umstellung der bisherigen Verhältnisse zu befürchten war. Um dies zu vermeiden, ist auch auf diesem Gebiet eine wertmässige Kontingentierung eingeführt worden (Abschnitt I, Ziffer 2 des Protokolls).

II. Reiseabkommen

Eine sofortige Anpassung an die schweizerische Währungsmassnahmen war auch im Reiseverkehrsabkommen notwendig. Hier mussten die sogenannten

Kopfquoten heruntergesetzt werden, die bekanntlich in Mark stipuliert waren.

Auf Grund der neuen Parität hätte der deutsche Reisende plötzlich einen viel

höheren Betrag in Franken erhalten, was zu unabweislichen Folge [sic] gehabt

hätte, dass die Zahl der Reisenden vermindert worden wäre. Die Kopfquote im genehmigungsfreien Verkehr ist nun nicht genau dem Abwertungskoeffizienten entsprechend vermindert worden, sondern wurde, dem dringenden Wunsche des

Fremdenverkehrsverbandes entsprechend, von RM. 500.– auf bloss RM. 400.–

herabgesetzt, statt auf RM. 350.– wie es dem Abwertungskoeffizienten entsprochen hätte. Eine Kopfquote von RM. 400.– lässt sich immerhin dadurch rechtfertigen, dass für den Winter, namentlich in den grossen Hotels, etwas

höhere Beträge benötigt werden.

III. Transfer- und Fundierungsabkommen

Schliesslich sind auch auf diesem Gebiete des Transfer- und Fundierungsabkommens gewisse Anpassungen durch die schweizerische Währungsmassnahme notwendig geworden. Es betrifft dies in erster Linie die Verwendung des Transferfonds. Mit Rücksicht auf die Ungewissheit der zur Verfügung stehenden Mittel ist vereinbart, dass den schweizerischen Einzelgläubigern und den Gläubigern der Schweizerfrankenanleihe, sowie den Gläubigern der Dawes- und Young-Anleihe ab 1. Oktober 1936 keine Barquote mehr ausgerichtet werde. Die Einzelgläubiger und die Schweizerfrankengläubiger sollen sofort Fundingbonds erhalten und die Dawes- und Younggläubiger sollen für den vollen Betrag ihrer

Zinsguthaben Dawes- resp. Young-Mark erhalten. Wenn wider Erwarten am

31. Dezember für die Einzelgläubiger und die Schweizerfrankengläubiger ein gewisser Betrag vorhanden sein sollte, so müssen daraus der Konversionskasse soviel Mittel zur Verfügung gestellt werden als notwendig sind, um die ab 1. Oktober mehr herausgegebenen Fundingbonds durch Rückkäufe zu tilgen. Und wenn auch dann noch im Transferfonds ein Überschuss vorhanden sein sollte, so wird derselbe gewissermassen auf neue Rechnung vorgetragen, d. h. er bleibt zugunsten der unter das deutsche Transfermoratorium8 fallenden Ansprüche schweizerischer Gläubiger reserviert (Abschnitt III, Ziffer 1 des Protokolls). Im weitern ist vereinbart worden, dass trotz der auf 31. Dezember erfolgten Kündigung des

Transferabkommens für diejenigen schweizerischen Ansprüche, die bis zum

31. Dezember fällig geworden sind, aber welche bis zu diesem Datum weder Barbeträge noch Fundingbonds erhalten haben, weiterhin Fundingbonds ausgestellt werden. Dagegen kann im gemeinsamen Einverständnis zwischen den beiden

Vertragsparteien eventuell die für die Annahme des Fundierungsangebotes vorgesehene Frist von einem Jahr eine Kürzung erfahren (Abschnitt III, Ziffer 2 des Protokolls).

Nähere Bestimmungen waren erforderlich für die Festsetzung des Stichtages für den Umrechnungskurs bei denjenigen Zinsansprüchen, welche auf Schweizerfranken mit Goldklausel, auf Reichsmark oder auf eine dritte Währung lauten. Eine bezügliche Bestimmung musste vereinbart werden, weil für die Regelung dieser Ansprüche jeweils der Kurs des Vortages massgebend war und weil in der Zeit vom 27. bis und mit 29. September infolge Börsenschlusses keine Kurse notiert worden waren (Abschnitt III, Ziffer 3 des Protokolls).

Sondertilgungs-Abkommen9

In der Zusatzvereinbarung vom 6. Juli 193610

war bekanntlich für das II. Halbjahr 1936 ein Betrag von 2,5 Millionen Franken aus dem Kohlenkonto abgesondert und einem besondern Schuldverschreibungstilgungskonto gutgeschrieben worden. Aus diesem Schuldverschreibungstilgungskonto sollten schweizerische Zinsgläubiger ihre Fundingbonds zum Preise von 50% in schweizerische Hotelanweisungen umwandeln können. Von diesen 2,5 Millionen Franken sind bisher bloss ca. 800 000 Franken benutzt worden, hauptsächlich wohl deswegen, weil das ganze Verfahren für die Sommersaison etwas zu spät in Anwendung gebracht werden konnte. Es ist nunmehr vereinbart worden, dass der Restbetrag über den 31. Dezember hinaus solange noch zum Umtausch in Hotelanweisungen und damit zur Tilgung von Fundingbonds bereit gehalten wird, bis die Frist abgelaufen ist, welche den Zinsgläubigern für die Annahme des Fundierungsangebotes gestellt wurde. [...]

Antragsgemäss wird

beschlossen:

Die am 18. Oktober 1936 Unterzeichnete II. Zusatzvereinbarung zum Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr vom 17. April 1935, sowie das vorstehend skizzierte Protokoll über die Anpassung des deutschschweizerischen Verrechnungsabkommens an die durch die schweizerische Währungsmassnahme bedingten neuen Verhältnisse werden genehmigt.

1
E 1004 1/360. Absent: Baumann.
2
Cf. PVCF no 1635.
3
Le 26 septembre 1936. Cf. no 297. A u sujet de la dévaluation du franc suisse, cf. aussi le procès-verbal de la séance de la commission de clearing du 2 octobre, in E 7110/1973/120/13.
4
Il s’agit de l’accord du 17 avril 1935. Cf. no 118.
5
Non retrouvé. Le 2 octobre 1936 le Reich remet une note demandant l’ouverture immédiate de négociations en vue d’une révision de l’accord de paiement; cf. K 1/916.
6
Cf. DDS vol. 10, no 207, dodis.ch/45749.
7
Pour un rapport sur le déroulement des négociations, cf. FF, 1937,1, pp. 433 ss. Pour le texte, cf. RO, 1937, vol. 53, pp. 23ss.
8
Cf. DDS vol. 10, no 297, dodis.ch/45839.
9
Cf. aussi no 300.
10
Cf. no 247, n. 8.