Également: Le Conseil fédéral justifie les mesures répressives prises à rencontre des manifestations et réunions pour l’Espagne qu’il juge dangereuses pour la sécurité extérieure de la Suisse. Annexe de 25.9.1936 (CH-BAR#E1004.1#1000/9#13231*).
Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 11, doc. 283
volume linkBern 1989
Dettagli… |▼▶Collocazione
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
Segnatura | CH-BAR#E1004.1#1000/9#13222* | |
Titolo dossier | Beschlussprotokoll(-e) 21.08.-25.08.1936 (1936–1936) |
dodis.ch/46204
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 25 août 19361
1420. Verbot der Teilnahme an den Feindseligkeiten in Spanien. Massnahmen zur Durchführung des Verbotes
Procès-verbal de la séance du 25 août 19361
1. Mit Bundesratsbeschluss vom 14. August 1936 wurde die Ausreise aus der Schweiz zur Teilnahme an den Feindseligkeiten in Spanien, sowie die Unterstützung und Begünstigung der Feindseligkeiten von der Schweiz aus verboten2. Der Bundesrat nahm ausdrücklich vom Erlass von Strafbestimmungen und von einem Verbot der Aufforderung zu Widerhandlungen gegen den Bundesratsbeschluss Umgang, in der Annahme, dass dem Verbote ohne Weiteres nachgelebt werde. Mit Kreisschreiben vom 17. August3 machte das Justiz- und Polizeidepartement die obersten Polizeibehörden auf die der äussern Sicherheit des Landes drohenden Gefahren aufmerksam und ersuchte sie um ihre Mitwirkung bei der Handhabung des Verbotes. Das Verbot stiess bei den Linksparteien auf schärfsten Widerstand. In der kommunistischen und sozialistischen Presse sowie in Versammlungen wurde zur Nichtbeachtung des Verbotes aufgefordert. Gegen den Bundesrat wurde eine üble Hetzekampagne eröffnet, die geeignet ist, die Autorität der Landesregierung zu untergraben. Auch Staatsratspräsident Nicole4 griff in einer sozialistisch-kommunistischen Versammlung vom 20. August den Bundesrat an und reizte zur Nichtbeachtung des Verbotes auf.
Da es sich um dringliche Massnahmen zum Schutze der äussern Sicherheit und zur Wahrung der Neutralität, also um die Aufrechterhaltung der staatlichen Macht in bezug auf die Durchführung der Neutralitätspolitik und der Abwehrmassnahmen gegen die Gefährdung der äussern Sicherheit handelt, ist der Bundesrat nicht nur zum Erlass eines Verbotes sondern auch zu Strafbestimmungen berechtigt. Wie die Erfahrung gezeigt hat, genügen polizeiliche Massnahmen zur Durchführung des Verbotes nicht.
Da die Zuständigkeit des Bundesrates zum Erlass von Strafbestimmungen von anderer Seite bestritten wird und das Bundesgericht bis jetzt die Frage noch nicht entschieden hat, erweist es sich als zweckmässig, der Bundesversammlung gleichzeitig einen Entwurf zu einem dringlichen Bundesbeschluss vorzulegen.
Mit diesem Beschluss wird indirekt auch das Verhalten Nicoles missbilligt. Von besondern Massnahmen für Genf möchte das Departement vorläufig Umgang nehmen.
3. Die Frage, ob der Bundesrat wegen der in sozialistischen und kommunisti sehen Zeitungen enthaltenen Amtsehrverletzungen gestützt auf Art. 59 B. St. R.5
Strafklage erheben soll, ist nicht nur rechtlicher sondern auch politischer Natur...
Das Departement neigt zur Ansicht, dass mit der Einreichung von Strafklagen wegen bereits erschienener Artikel noch zugewartet werden sollte. Es ist zu erwarten, dass die im vorgelegten Entwürfe enthaltenen Massnahmen auch die
Hetzkampagne eindämmen werden. Immerhin erscheint es als zweckmässig, die
Bundesanwaltschaft einzuladen, die künftig erscheinenden Presseartikel, die eine Amtsehrverletzung gegenüber dem Bundesrat enthalten, in bezug auf die
Strafbarkeit zu überprüfen und dem Bundesrat Bericht und Antrag zu stellen.
Dabei können bereits erschienene Artikel mitberücksichtigt werden.
Es ist nicht zu verkennen, dass durch die Hetzkampagne gegen den Bundesrat,
wie sie seit einiger Zeit die kommunistische und sozialistische Presse, aber auch die Presseorgane der Frontisten betreiben, die Autorität der Landesregierung untergraben wird. Das Departement hält dafür, dass ausserordentliche Massnahmen gegen diese Untergrabung der Autorität (mit Einschluss der Einstellung der
Presseorgane) nicht von der direkt angegriffenen Behörde, sondern von der Bundesversammlung beschlossen werden sollten. Das Justiz- u. Polizeidepartement behält sich vor, einen bezüglichen Entwurf zu einem dringlichen Bundesbeschlusse vorzulegen. Bis zu einem dringlichen Bundesbeschlusse ist die Strafklage wegen Amtsehrverletzung (Art. 59 des Bundesstrafrechtes) der gegebene Weg6.
Das Justiz- u. Polizeidepartement stellt folgenden Antrag:
1. Der vom Justiz- u. Polizeidepartement vorgelegte Entwurf zu einem Bundesratsbeschluss betreffend Massnahmen zur Durchführung des Verbotes der
Teilnahme an den Feindseligkeiten in Spanien sei zu genehmigen.
In die Gesetzessammlung7.
2. Das Justiz- u. Polizeidepartement sei zu beauftragen, einen Entwurf zu einem dringlichen Bundesbeschluss in den nämlichen Bestimmungen vorzulegen.
3. Der Bundesanwalt wird eingeladen, die Strafbarkeit einzelner Presseartikel zu prüfen und dem Bundesrat jeweilen Bericht und Antrag über die Einleitung einer Strafverfolgung gestützt auf Art. 59 des Bundesstrafrechtes vorzulegen8.
4. Der vom Justiz- u. Polizeidepartement vorgelegte Entwurf zu einer Mitteilung an die Presse sei zu genehmigen9.
Auf Grund der Beratung wird dieser Antrag unter Streichung der Ziffer 2 zum Beschluss erhoben.
- 2
- Cf. no 279.↩
- 3
- Non reproduit.↩
- 4
- Président du Conseil d’Etat genevois. La réunion publique mentionnée a eu lieu au Victoria Hall, à Genève.↩
- 5
- L’insulte ou la diffamation publique proférée contre l’Assemblée fédérale ou une de ses sections, contre le Conseil fédéral, le Tribunal fédéral ou un membre de ces autorités, contre un représentant ou commissaire fédéral, dans l’exercice de leurs fonctions ou en rapport avec leurs fonctions, est punie d’une amende qui peut être portée à 2000 francs. Dans les cas graves, cette amende peut être cumulée avec un emprisonnement de six mois au plus. Toutefois, les tribunaux ne sont ou ne demeurent saisis de ces divers cas, que sur la demande de l’autorité ou de la personne offensée.↩
- 6
- Le Département politique a fait savoir qu’il lui paraissait désirable d’éliminer... les dispositions[du projet]qui visent les injures à l’adresse du Conseil fédéral et de ses membres et qui affaiblissent... plus qu’elles ne renforcent la portée de l’arrêté envisagé (lettre de Motta du 24 août, E 2001 (D) 1/144).↩
- 7
- RO, 1936, vol. 52, pp. 669-670.↩
- 8
- Le Conseil fédéral semble avoir discuté à nouveau d’éventuelles poursuites en relation avec les événements d’Espagne dans sa séance du 1er septembre, bien que l’objet ne figure pas au procèsverbal, si l’on en croit un rapport du Procureur de la Confédération au Chef du Département de Justice et Police du 3 septembre(E 4001 (B) 1970/187/4). Le 4 suivant, le gouvernement prend des mesures contre trois journaux d’extrême-gauche (PVCF no 1461 du 4 septembre 1936, E 1004 1/360).↩
- 9
- Non reproduit.↩
Tags
Spagna (Altro)
Guerra civile spagnola (1936–1939)