Imprimé dans
Documents Diplomatiques Suisses, vol. 11, doc. 279
volume linkBern 1989
Plus… |▼▶Emplacement
Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
Cote d'archives | CH-BAR#E1004.1#1000/9#13219* | |
Titre du dossier | Beschlussprotokoll(-e) 14.08.1936 (1936–1936) |
dodis.ch/46200 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 14 août 19361 1372. Verbot der Teilnahme an den Feindseligkeiten in Spanien
Procès-verbal de la séance du 14 août 19361
1. Der Bürgerkrieg in Spanien beginnt auch in unserm Lande Rückwirkungen auszulösen, die geeignet sind, die äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden. Das politische Departement hat zur Wahrung unserer Neutralität bereits Antrag auf Verbot der Ausfuhr von Waffen usw. gestellt2. Wie sich die Dinge entwickelt haben, erweisen sich aber weitergehende Massnahmen zur Aufrechterhaltung der äussern Sicherheit des Landes als notwendig.
In der sozialistischen und kommunistischen Presse, sowie in Versammlungen der Linksparteien wird offen erklärt, dass die Arbeiterschaft im spanischen Bürgerkrieg nicht neutral sein könne und die dortige Volksfront auch materiell unterstützen müsse...3
In Versammlungen, durch Kollekten und durch Aufforderung zur Einzahlung auf ein Postscheckkonto Zürich VIII, 24359 wird Geld gesammelt. Nach einer Erklärung des Präsidenten des Schweiz. Arbeiter-Hilfswerkes, Oberrichter Lüchinger in Zürich, sollen die auf das genannte Konto einbezahlten Beträge nicht zur Unterstützung der militärischen Vorgänge in Spanien bestimmt sein, sondern «die Notlage deijenigen Familien lindern, die infolge der Auslösung des Bürgerkrieges durch die faschistischen und reaktionären Kreise ihres Ernährers beraubt oder sonst in Notlage versetzt wurden». In den Reden und in den Presseartikeln wird aber allgemein zur Unterstützung der kämpfenden Brüder in Spanien aufgefordert...
Es besteht nicht die geringste Sicherheit dafür, dass die in der Schweiz gesammelten Gelder einzig zu wohltätigen Zwecken verwendet werden.
Im Basler «Vorwärts» vom 11. August teilt ein Sonderkorrespondent aus Barcelona mit, dass aus allen Gegenden der Welt ausländische Genossen herbeieilen, um den Spaniern in ihrem Kampfe gegen den Faschismus Hilfe zu leisten. Der Bundesanwaltschaft ist am Abend des 11. August vom Polizeikommando des Kantons Zürich die Meldung zugegangen, dass etwa 30 Kommunisten aus Zürich über Basel nach Paris ausreisen wollen um in Spanien an den Kämpfen teilzunehmen. Der Bundesanwalt gab dem Vorsteher des politischen Departementes hievon Kenntnis und ersuchte um Weisung. Herr Bundesrat Motta war der Ansicht, dass eine derartige Hilfeleistung verhindert werden müsse, da sie unsere äussere Sicherheit gefährde und zugleich eine Schwächung der Wehrkraft (Art. 94 des Militärstrafgesetzbuches)4 bedeute. Die Bundesanwaltschaft traf hierauf in Verbindung mit der Zürcher und Basler Polizei die nötigen Massnahmen. Die Kommunisten wollen nicht gruppenweise, sondern einzeln ausreisen und sich am nächsten Montag in Paris treffen. Bis jetzt sind in Basel 2 Zürcher Kommunisten angehalten worden, die angaben nach Korsika zum Arbeitsantritte zu reisen. Vor Abschluss des Antrages wird gemeldet, dass in Basel weitere 8 Zürcher Kommunisten angehalten wurden. Sie sind auf Weisung der Bundesanwaltschaft in Haft genommen worden. Es ist abzuklären, ob ein Versuch der Schwächung der Wehrkraft vorliegt (Art. 195, 94 M. St. G.).
Es handelt sich beim Vorgehen unserer Linksparteien nicht um die Unterstützung eines im Auslande ausgesprochenen Aufstandes gegen die Regierung, sondern umgekehrt um eine Begünstigung der Regierung. Wenn wir auch vom Standpunkte der Neutralität nicht verpflichtet sind, gegen solche Unterstützungshandlungen einzuschreiten, so ist eine behördliche Massnahme doch im Interesse unserer äussern Sicherheit geboten. Der Ausgang im spanischen Bürgerkrieg ist ungewiss. Sollte eine nationale Regierung ans Ruder kommen, so könnten der Schweiz aus einer materiellen Hilfeleistung an die frühere Regierung grosse Schwierigkeiten erwachsen. Es besteht auch die Gefahr, dass eine materielle Unterstützung durch unsere Linksparteien einer Gegenaktion rufen könnte. Der Bundesrat, der gemäss Art. 102, Ziffer 9, BV6 über die äussere Sicherheit des Landes zu wachen hat, kann in Verbindung mit den kantonalen Polizeibehörden die erforderlichen Massnahmen treffen.
Das Justiz- und Polizeidepartement sieht vorläufig von Massnahmen gegen Versammlungen, öffentliche Aufforderungen zur Teilnahme an den Feindseligkeiten und zur Unterstützung einer der kriegführenden Parteien ab und beschränkt sich darauf, dem Bundesrate zu beantragen, die Teilnahme an den Feindseligkeiten, sowie die Unterstützung und Begünstigung der militärischen Aktionen von der Schweiz aus zu untersagen. Die Ausreise zur Teilnahme an den Feindseligkeiten kann, wenn auch nicht im ganzen Umfange, durch die Polizei verhindert werden...7
Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Art. 102, Ziffer 9, der Bundesverfassung, beschliesst:
1. Die Ausreise aus der Schweiz zur Teilnahme an den Feindseligkeiten in Spanien ist verboten. Das Verbot bezieht sich nicht auf spanische Staatsangehörige.
Die Polizeiorgane des Bundes und der Kantone haben die Ausreise aus der Schweiz zum genannten Zwecke zu verhindern.
Art. 94 des Militärstrafgesetzbuches bleibt Vorbehalten.
2. Die Feindseligkeiten in Spanien dürfen von der Schweiz aus in keiner Weise unterstützt oder irgendwie begünstigt werden.
Die Generaldirektion der Post- und Telegraphen Verwaltung wird angewiesen, keine Geldsendungen, die eine solche Unterstützung oder Begünstigung bezwekken, anzunehmen oder zu befördern.
Art. 41 des Bundesstrafrechtes8 bleibt Vorbehalten. [...]
- 2
- Cf. no 277.↩
- 3
- La proposition énumère quelques exemples: manifestation de solidarité avec la république espagnole à Bâle, le 11 août, où prennent la parole les communistes Mühlestein, Hofmaler et le conseiller national socialiste Schneider, articles du Travail, de la Basler Arbeiterzeitung, etc...↩
- 4
- L’intention coupable d’abandonner son corps est présumée, sauf justification suffisante, et le délit de désertion réputé accompli: a. A l’égard de tout militaire qui manque à l’appel pendant vingt-quatre heures à proximité de l’ennemi, ou pendant quarante-huit heures à distance de l’ennemi ou en activité de service à l’intérieur. Quant aux officiers, l’abandon du lieu qui leur a été désigné pour résidence équivaut à cette absence. b. A l’égard de tout militaire qui, à proximité de l’ennemi, n’est pas de retour quatre jours après l’expiration de sa permission, et huit jours après, à distance de l’ennemi ou en activité de service dans l’intérieur. c. A l’égard de tout militaire qui dépasse, en temps de guerre, la ligne de démarcation fixée par ordre supérieur.↩
- 5
- Lorsque la loi prononce une peine spéciale contre la tentative de certains délits, cette peine est appliquée.↩
- 6
- II [Le Conseil fédéral]veille à la sûreté extérieure de la Suisse, au maintien de son indépendance et de sa neutralité.↩
- 7
- Considérations juridiques et mesures à prendre en cas de non-observation des décisions fédérales.↩
- 8
- Quiconque viole un territoire étranger ou commet tout autre acte contraire au droit des gens est puni de l’emprisonnement ou de l’amende.↩
Tags
Espagne (Autres)
Guerre civile espagnole (1936–1939)