Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
8. Espagne
8.1. Relations commerciales et accord de clearing
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 11, doc. 266
volume linkBern 1989
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#13216* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 10.07.-14.07.1936 (1936–1936) |
dodis.ch/46187 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 14 juillet 19361 1201. Spanien. Zahlungsverkehr
Procès-verbal de la séance du 14 juillet 19361
Die mit Verhandlungen über ein Clearingabkommen betraute spanische Delegation hatte von ihrer Regierung folgende Instruktionen erhalten:
Abschluss eines Totalclearings, d. h. Bezahlung aller schweizerischen Ansprüche (laufender Export, rückständige Warenforderungen, Finanzforderungen mit Ausnahme der Kapitalrückzahlungen und Versicherungszahlungen) aus den zukünftigen Eingängen aus dem Import spanischer Waren in die Schweiz.
Die spanische Delegation vertrat von Anfang an mit grösster Hartnäckigkeit den Standpunkt, dass die Schweizerbegehren auf Bezahlung der Rückstände, der Finanzforderungen und der Versicherungs- und Rückversicherungsansprüche in Gold oder freien Devisen absolut unerfüllbar seien, da Spanien über die erforderlichen Devisen nicht verfüge und seine Goldreserve unter keinen Umständen in Anspruch nehmen könne. Es bestehe deshalb keine andere Möglichkeit, die schweizerischen Gläubiger zu befriedigen, als durch Steigerung des Imports spanischer Waren nach der Schweiz die nötigen Devisen zu beschaffen.
In zahlreichen Sitzungen wurden mit der spanischen Delegation die schweizer. Einfuhrsteigerungsmöglichkeiten geprüft in der Meinung, durch den Nachweis, dass es mit dem besten Willen nicht möglich ist, die Einfuhr aus Spanien in dem Masse zu steigern, dass sie zur Alimentierung eines Totalclearings unter Einbezug aller Rückstände hinreichen würde, die Spanier zum Zugeständnis einer wenigstens teilweisen Bezahlung der Warenrückstände in freien Devisen zu bewegen. Diese Bemühungen blieben jedoch ohne Erfolg. Die spanische Regierung, welcher die spanische Delegation nach Abschluss der Prüfung der Einfuhrsteigerungsmöglichkeiten rapportierte, hielt unweigerlich daran fest, dass es ihr absolut unmöglich sei, dem Verlangen nach freien Devisenzahlungen auch nur im allerbescheidensten Umfang zu entsprechen.
Ein letzter Versuch, die Spanier von ihrer kategorischen Weigerung abzubringen, wurde unternommen durch eine Unterredung des Chefs der schweizerischen Verhandlungsdelegation2 mit dem anlässlich der Völkerbundsversammlung in Genf anwesenden spanischen Aussenminister3. Dieser erklärte sich, ohne grosse Hoffnungen zu machen, bereit, sofort nach seiner Rückkehr nach Madrid die Angelegenheit nochmals und endgültig dem Ministerrat zu unterbreiten. Bevor jedoch diese endgültige Stellungnahme erfolgte, meldeten sich der Chef der spanischen Delegation und die zwei weitern aus Spanien hergereisten massgebenden Mitglieder dieser Delegation ab. Inzwischen erhielt das Volkswirtschaftsdepartement von unserer Gesandtschaft in Madrid den telegraphischen Bericht, dass die spanische Regierung endgültig an der Weigerung, irgendwelche Zahlungen in freien Devisen zu leisten, festhalte4.
Unter diesen Umständen müssen die Verhandlungen vorläufig als gescheitert betrachtet werden. Bei der gegebenen absolut ungenügenden Warengrundlage, deren Verbesserung durch Einführ Steigerung nach vorgenommenen eingehenden Untersuchungen bestenfalls in nur ganz bescheidenem Ausmass möglich wäre, lässt es sich nicht verantworten, einen Clearingverkehr einzuführen, ohne die geringste Zahlung in freien Devisen oder Gold seitens Spanien für die Abtragung der Warenrückstände. Diese Auffassung wird insbesondere auch vom Vorort des schweizer. Handels- und Industrievereins des entschiedensten vertreten.
Man steht damit vor der Situation, dass vorderhand von Spanien weder für die rückständigen Forderungen, noch für den laufenden Export irgendwelche Zahlungen nach der Schweiz erfolgen werden. Schweizerischerseits wurde bekanntlich seit dem Monat Mai die Einzahlung des Gegenwerts der aus Spanien importierten Waren, die der Einfuhrkontingentierung unterstehen, an die schweizer. Nationalbank verfügt. Die Zahlungen für nichtkontingentierte Waren konnten jedoch nach wie vor frei nach Spanien geleistet werden. Unter den gegebenen Umständen hält das Departement es für unumgänglich, dass unverzüglich verhindert wird, dass irgendwelche weitern Zahlungen von der Schweiz nach Spanien [sic]. Im Interesse der Exporteure und ändern Gläubiger von Forderungen auf Spanien erscheint es dringend geboten, dass unverzüglich eine allgemeine Zahlungssperre erlassen wird, durch die alle aus irgendeinem Titel nach Spanien und für spanische Waren zu leistenden Beträge zugunsten der schweizerischen Gläubiger in der Schweiz zurückgehalten und der schweizer. Nationalbank zugeführt werden. Das Departement schlägt daher vor, gestützt auf den Bundesbeschluss betreffend wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland vom 14. Oktober 1933/11. Dezember 19355 anzuordnen, dass jede direkte oder indirekte Zahlung von der Schweiz nach Spanien, wie auch jede Zahlung nach einem Drittland für in die Schweiz eingeführte oder einzuführende Waren spanischen Ursprungs, nur noch an die schweizer. Nationalbank geleistet werden kann. Die derart bei der schweizer. Nationalbank einbezahlten Beträge sollen ausschliesslich zur Verfügung der in der Schweiz domizilierten Gläubiger, die Forderungen an in Spanien domizilierte Schuldner haben, gehalten werden. Über die Verteilung ist in einem spätem Zeitpunkt zu bestimmen.
Durch diese einseitige Massnahme wird das Problem der Bezahlung der Exporteure und ändern Gläubiger mit Forderungen auf Spanien nicht gelöst sein. Es wird damit jedoch wenigstens erreicht, dass die erfassbaren spanischen Guthaben in der Schweiz für die Befriedigung der schweizerischen Gläubiger gesichert bleiben. Ferner ist die Annahme berechtigt, dass es doch noch gelingen wird, unter dem Druck dieser Zahlungssperre und der sich daraus zwangsläufig ergebenden Unterbindung des spanischen Exports nach der Schweiz, zu einer einigermassen erträglichen Regelung des Zahlungsverkehrs zu gelangen.
Das Volkswirtschaftsdepartement unterbreitet einen Entwurf für die vorgeschlagene Zahlungssperre, die am 15. Juli 1936 in Kraft zu treten hätte6.
Es wird beschlossen:
1. Gestützt auf Artikel 17 und 38 des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, erneuert durch den Bundesbeschluss vom 11. Dezember 1935, wird der vorgelegte Entwurf eines Bundesratsbeschlusses betreffend den Zahlungsverkehr mit Spanien genehmigt, unter Festsetzung der Inkrafttretung des Beschlusses auf den 16. Juli 19369.
2...
- 2
- W. Stucki, qui était accompagné du Chef du Département politique, présent à la reprise des travaux de la XVIe Assemblée générale de la SdN, le 30 juin.↩
- 3
- A. Bar cia.↩
- 4
- Le 9 juillet, le Ministre Egger à l’issue d’un entretien avec le Ministre des Affaires étrangères constatait que les négociations avaient échoué, avant même le retour de la délégation espagnole à Madrid, et annonçait son intention de prendre ses vacances, plus aucune initiative n’étant désormais à attendre de Madrid à cette époque de l’année (lettre à W, Stucki, E 2001(C) 4/167).↩
- 5
- RO, 1933, vol. 49, pp. 831 -833 et 1935, vol. 51, p. 804.↩
- 6
- Non reproduit.↩
- 7
- En vue de combattre le chômage, de sauvegarder la production nationale, là où ses intérêts vitaux sont menacés, de développer l’exportation, comme dans l’intérêt de la balance des paiements de la Suisse, le Conseil fédéral est autorisé à prendre les mesures nécessaires...↩
- 8
- Afin de sauvegarder les intérêts suisses à l’égard des Etats qui entravent le transfert des paiements, le Conseil fédéral peut conclure des accords à court terme. Lorsqu’il n’y parvient pas, il est autorisé à défendre les intérêts suisses en prenant toutes les mesures unilatérales de nature économique et financière, qui lui paraîtront indiquées, particulièrement en réglementant les paiements.↩
- 9
- RO, 1936, vol. 52, pp. 562-564. Toutefois, une semaine plus tard le Conseil fédéral doit revoir l’application de l’arrêté, à la suite d’une conférence qui a réuni Départements politique et de l’Economie publique, Banque nationale, Association suisse des banquiers et Office de compensation. La proposition du Département de l’Economie publique constate notamment: [...] Diese Ausführungen zeigen, dass die vollständige Zahlungssperre nicht aufrecht erhalten bleiben kann, wenn unser Land nicht Gefahr laufen will, sehr erhebliche schweizerische Interessen zu opfern, ohne ändern dadurch nützen zu können, sondern dass vielmehr die Möglichkeit geschaffen werden muss, die Ausnahmen von der Einzahlungspflicht auf die schweizer. Nationalbank viel weiter zu fassen, um so der schweizer. Verrechnungsstelle in Verbindung mit der Schweizer. Nationalbank und der schweizer. Bankiervereinigung als den in erster Linie interessierenden Kreisen die Möglichkeit zu lassen, abzuklären, welche Zahlungen unbedingt aufrechterhalten bleiben sollten. Soweit bis jetzt der recht schwierige Fragenkomplex überblickt werden kann, sollte es unsern Banken weiterhin möglich sein, das Devisen- sowie das Effektengeschäft für die spanische Kundschaft zu pflegen, zulasten von Konto-Korrent-Guthaben spanischer Kunden Verfügungen zu treffen, sowie die Erträgnisse aus nichtschweizerischen Titeln, die in der Schweiz im Depot liegen, auch nach Spanien zu überweisen. [...] Le Conseil fédéral décide en conséquence de modifier les articles 2 et 6 de son arrêté du 14 juillet (PVCF 01242 du 22 juillet 1936, E 1004 1/359 J. Cf. aussiRO, 1936, vol. 52, pp. 593-594, arrêté du 22 juillet. Sur la situation des échanges commerciaux et financiers à la fin de l’année 1936, cf. la lettre du Directeur de la Division du commerce du Département de l’Economie publique au Consulat suisse à Barcelone, du 5 décembre in E 2001 (D) 1/174.↩
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