Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
8. Espagne
8.1. Relations commerciales et accord de clearing
Également: Enquête sur les créances financières suisses en Espagne effectuée en juin 1936. Annexe de 2.7.1936
Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 11, doc. 252
volume linkBern 1989
Dettagli… |▼▶Collocazione
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
▼ ▶ Segnatura | CH-BAR#E2001C#1000/1534#2964* | |
Vecchia segnatura | CH-BAR E 2001(C)1000/1534 167 | |
Titolo dossier | Clearing- und Transfer-Abkommen mit Spanien (1936–1936) | |
Riferimento archivio | C.42.20 • Componente aggiuntiva: Spanien |
dodis.ch/46173
Clearingverhandlungen mit Spanien
Sie hatten die Freundlichkeit, uns zu Händen von Herrn Generaldirektor Dr. Speich, Herrn Direktor von Schulthess und Herrn Dr. Caflisch eine Darstellung der heutigen Lage der Clearingverhandlungen mit Spanien zuzusenden. Wir danken Ihnen bestens für Ihre ausführlichen Mitteilungen. Wir haben bei Gelegenheit einer Besprechung, die heute unter Mitgliedern unseres Komitees stattgefunden hat, die Lage geprüft und in folgender Weise unsern Standpunkt festgelegt:
Unser Komitee vertritt den Standpunkt, dass ein reines Warenclearing auf keinen Fall abgeschlossen werden sollte; wir würden die Unterbrechung der Verhandlungen mit Spanien, also einen vertragslosen Zustand, einem Warenclearing entschieden vorziehen3, das einer völligen Preisgabe der Interessen der schweizerischen Finanzgläubiger gleichkommen würde. Wie der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins sind wir übrigens der Ansicht, dass die jetzigen Verhältnisse für den Abschluss eines Abkommens mit Spanien nicht günstig sind. Einerseits ist die Stellung der spanischen Regierung im eigenen Lande als schwach zu betrachten; anderseits befinden wir uns in einer Jahreszeit, in welcher die spanische Ausfuhr nach der Schweiz aus saisonmässigen Gründen stark zusammenschrumpft, sodass die schweizerische Delegation vorderhand kein Druckmittel gegenüber der Gegenpartei besitzen dürfte.
Sollte ein Clearingabkommen doch abgeschlossen werden, so beanspruchen wir für die Finanzgläubiger die Minimalquote von 20%. Falls diese Quote zur Transferierung der Finanzforderungen nicht ausreicht, so verlangen wir die Auszahlung des nicht transferierten Betrages in freien Peseten, über welche wir absolut frei, d. h. ohne besondere Genehmigung der spanischen Behörden oder sonstige Formalitäten, sollten verfügen können. Diese Pesetenguthaben wären infolgedessen frei verkäuflich, und zwar sowohl an Schweizer als an Ausländer. Wir haben keine Bedenken gegen die sofortige Aufnahme von diesbezüglichen Verhandlungen mit der spanischen Delegation, jedoch unter der Bedingung, dass dadurch die Behandlung der Finanzgläubiger in einem allfälligen Clearing in keiner Weise präjudiziert und dass insbesondere unsere Zustimmung nicht als ein Verzicht auf eine 20%ige Clearingquote interpretiert wird.
Inbezug auf den vom Eidgenössischen Politischen Departement geäusserten Wunsch, einen formulierten Vorschlag betreffend das freie Verfügungsrecht über die schweizerischen Finanzguthaben in Spanien zu unterbreiten, erlauben wir uns zu bemerken, dass nach unserm Dafürhalten vorher eine Fühlungnahme zwischen unsern Vertretern und der spanischen Delegation stattfinden soll, um die bestehenden Möglichkeiten abzuklären. Alsdann werden wir die Unterlagen zu weitern Verhandlungen zur Verfügung stellen können.
Trotz dieser Regelung über die Auszahlung der nicht transferierten Beträge sollte die Transferpflicht für die in Frage stehenden Guthaben im Falle einer Besserung der spanischen Lage bestehen bleiben.
Ferner müssen die auf fremde Währungen lautenden Forderungen und deren Zinsen ihren Valutacharakter auch im Falle der Nichttransferierung voll behal
Wir beanspruchen ausserdem die Zuteilung an die Finanzgläubiger einer Quote von 20% auf den Einzahlungen bei der Schweizerischen Nationalbank auch während der Dauer des vertragslosen Zustandes.
- 1
- Lettre signée du président du Comité Espagne, R. Speich et de son secrétaire, G. de Haller.↩
- 2
- Lettre (Copie): E 2001 (C) 4/167.↩
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