Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
1. Allemagne
1.1. Relations financières et commerciales
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 11, doc. 247
volume linkBern 1989
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#13208* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 08.06.-12.06.1936 (1936–1936) |
dodis.ch/46168
CONSEIL FÉDÉRAL1
Procès-verbal de la séance du 12 juin 19362
1003. Verhandlungen mit Deutschland
Herr Minister Stucki erscheint in der Sitzung, um über den Stand der Angelegenheit Bericht zu erstatten. Bekanntlich hat Deutschland das Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr3 und das Warenzahlungsabkommen4 gekündigt. In der deutschen Note vom 9. Juni5 heisst es, in den deutschschweizerischen Verhandlungen sei bisher eine Einigung nicht erzielt worden. Da eine Grundlage für ein neues Abkommen bisher nicht gefunden werden konnte, trete die Deutsche Regierung vorsorglich von dem oben genannten Abkommen zurück, erkläre sich jedoch bereit, in der Zwischenzeit über eine Regelung des deutsch-schweizerischen Zahlungsverkehrs auf der Grundlage der in einem deutschen Memorandum gemachten Ausführungen und der darin erwähnten «Bemerkungen»6 weiter zu verhandeln. Die Frage ist nun erstens, ob die Verhandlungen wieder aufzunehmen und fortzuführen seien oder ob ein vertragsloser Zustand vorzuziehen wäre. In einer gestrigen Konferenz7 der zuständigen Persönlichkeiten wurde beschlossen, die Weiterführung der Verhandlungen zu beantragen. Als Basis für die Instruktionen, nach denen die Verhandlungen zu führen wären, sollten folgende Punkte gelten: Das Fundingbonds-Abkommen darf nicht preisgegeben werden; das Begehren, 10% der Kohleneinfuhr in freien Devisen zu bekommen, muss abgelehnt werden; in der Frage der Aktivzinsen könnte, wenn absolut nötig, ein Entgegenkommen gezeigt werden; bezüglich der vermehrten Einfuhr wäre vorläufig nichts vorzukehren, weil die deutsche Liste noch nicht vorliegt.
Der Redner bittet den Rat um zustimmende Kenntnisnahme von diesen Ausführungen und um die Ermächtigung zur Weiterführung der Verhandlungen mit Deutschland auf der Basis der soeben genannten vier Punkte.
In der Beratung nimmt der Rat von diesen Ausführungen in zustimmendem Sinne Kenntnis. Er ist damit einverstanden, dass die Verhandlungen weitergeführt werden. Als Instruktionen gelten die von Herrn Minister Stucki soeben angedeuteten Richtlinien. Gleichzeitig wird beschlossen, es solle in der Antwort auf die deutsche Note nochmals Rechtsverwahrung gegen die vorsorgliche Kündigung eingelegt werden8.
- 1
- E 1004 1/358.↩
- 3
- Du 17 avril 1935; cf. no 118, n. 3.↩
- 4
- Du 5 novembre 1932; cf. DDS vol. 10, no 207, dodis.ch/45749.↩
- 5
- Non reproduit.↩
- 6
- Non reproduit.↩
- 7
- La conférence a eu lieu en présence de représentants du Département politique fédéral et du Départementfédéral de l'Economie publique, delà Commission fédérale des banques, delaBanque nationale, des banques, du tourisme, des compagnies d’assurance, du commerce et de l’industrie, des paysans et de la caisse de compensation. W. Stucki leur a fait un rapport détaillé des événements qui ont précédé le retrait du Reich des accords commerciaux et financiers: HerrStucki: Bekanntlich übergab die Schweizerseite den Deutschen am 28. Mai 1936 eine «Zusammenfassende kurze Darstellung des schweizerischen Standpunktes»[cf. no 241]mit einem Kommentar versehen, welches Dokument von den Deutschen frostig aufgenommen wurde. Diese lehnten es ab, zu erklären, ob und wann die Verhandlungen weitergeführt werden könnten. Weiter ging nichts, als dass dann überraschend der deutsche Gesandte zu einem Abendessen auf der Deutschen Gesandtschaft in Bern einlud auf Samstag, den 6. Juni 1936, woran teilnahmen die HH. Bundespräsident Meyer und Bundesräte Obrecht und Motta, Prof. Bachmann, der Sprechende, und von deutscher Seite die HH. Präsident Schacht und Ministerialdirektor Wohlthat. In der nachfolgenden Besprechung der Sachlage erklärte Präsident Schacht, dass die deutsche Devisen- und Rohstofflage sich sehr wesentlich verschlechtert hätte und Deutschland daher entschlossen sei, unter allen Umständen jede weitere Verschuldung gegenüber dem Ausland zu beseitigen; es sei auch entschlossen, mit allen Mitteln für eine Besserung seiner Rohstofflage zu sorgen. Unter diesem Titel sei von sämtlichen Ländern die Schweiz das am wenigsten interessante, denn von dem, was Deutschland aus der Schweiz beziehe, entfalle sozusagen nichts auf Rohstoffe. Deutschland habe daher nur noch ein geringes Interesse an der Schweiz. Deutschland sei überzeugt, dass es beim jetzigen Zustand des Verrechnungsabkommens nur Devisen verliere, was aber nicht weiter angängig sei. Der Sprechende machte die bekannten Argumente geltend, vor allem in rechtlicher Beziehung, wonach der Vertrag nicht auf Ende Juni 1936 zu Ende gehe, sondern auf 5 Jahre geschlossen sei. Unterdessen angestellte Berechnungen betr. die Rohstoffquote haben zum Ergebnis geführt, dass in den Waren, die von Deutschland nach der Schweiz kommen, nicht, wie von deutscher Seite behauptet, 20% fremde Rohstoffe liegen, sondern nur 8,5%, was den entsprechenden Quoten bei ändern Ländern (10%) ungefähr entspricht. Der Sprechende lehnte die Rohstofftheorie ab; er machte sie nur zur Illustration geltend. Man gewann den Eindruck, dass die Deutschen die Verhandlungen unter starkem Druck der Kündigung wieder aufnehmen, jedoch die Funding Bonds abschaffen wollen. Herr Schacht erklärte des Bestimmtesten, er schaffe die Funding Bonds nicht nur gegenüber Holland, sondern auch gegenüber England ab, was stimmt, wie aus einer Mitteilung der englischen Botschaft an die Schweizergesandtschaft in Berlin hervorgeht. Der Gesamteindruck war, dass man die deutsche Kündigung am 10. Juni erwarten müsse, zugleich mit der Mitteilung, dass man in den verbleibenden 20 Tagen weiter verhandeln wolle. Mittwoch, 10. Juni, übergab nun der deutsche Gesandte eine Note der Deutschen Regierung und 1 5 Stunden darauf folgten die den Teilnehmern der heutigen Sitzung zugesteliten «Bemerkungen» vom 9. Juni datiert. In der Note wird gesagt, dass weil die Grundlagen für ein neues Abkommen bisher nicht gefunden werden konnten, die Deutsche Regierung gemäss Ziff. 11 lit. e des Zeichnungsprotokolls das VA [Verrechnungsabkommen]und das Warenzahlungsabkommen (Anlage A), beide vom 17. April 1935, zum 30. Juni 1936 kündige. Entgegen der Erklärung des deutschen Gesandten anlässlich der Kündigung des Reiseabkommens tritt Deutschland also nicht zurück vom Abkommen über den gegenseitigen Warenverkehr vom 5. November 1932. Die Deutsche Regierung sei bereit, im jetzigen Zeitpunkt über die Regelung des Zahlungsverkehrs nach dem 30. Juni 1936 und zwar auf der Grundlage des deutschen Memorandums vom 9. Mai 1936 sowie der jetzt übergebenen Bemerkungen vom 9. Juni 1936 weiter zu verhandeln. Der Sprechende wiederholte bei Übergabe der Note sofort die schweizerischen, rechtlichen Einwände, dass Deutschland nicht vom Reiseabkommen und somit auch nicht von den ebenerwähnten Abkommen zurücktreten könne. Er lehnte es ab, irgendwie materiell auf die «Bemerkungen» einzutreten, sondern erklärte nur, dass die Schweizerseite sie prüfen werde; es sei Sache des Bundesrates, zu entscheiden, ob er angesichts der Note und der «Bemerkungen» auf weitere Verhandlungen eintreten wolle oder nicht. Der Sprechende stellte auch fest, dass es unwahr sei, wenn in Ziff. 1 der «Bemerkungen» behauptet werde, die deutsche Rechtsauffassung sei am 30. April 1936 anlässlich der Kündigung des Reiseabkommens dargelegt worden, was der deutsche Gesandte zugab. Ferner erklärte der Sprechende, dass es auch unwahr sei, dass im Mai 1936 der deutsche Delegationsführer den deutschen Rechtsstandpunkt dargelegt habe, und wies ferner darauf hin, dass ein offenkundiger Widerspruch vorliege, indem auf Seite 3 dargelegt werde, auch wenn das Transfer- und Fundierungsabkommen erst zum 31. Dezember 1936 gekündigt werden könne, stelle die Ausgabe weiterer Funding Bonds bis zu diesem Zeitpunkt eine devisenmässige Neuverschuldung Deutschlands dar, die dieses nicht auf sich nehmen könne. Entweder wird die Pflicht zur Ausgabe der Funding Bonds anerkannt, dann muss man sie erfüllen, oder man erklärt, Funding Bonds nicht mehr ausgeben zu wollen, dann ist die Innehaltung des bisherigen Abkommens in Frage gestellt. Auch dieser Widerspruch wurde vom deutschen Gesandten zugegeben, er werde abgeklärt werden. Schliesslich wies der Sprechende darauf hin, dass es nicht im deutschen Interesse liege, von uns auf besonderer Liste die Aufhebung der Kontingente zu verlangen. Unsere Offerte gehe immer noch dahin, die heutigen Positionen, wo das Zusatzausfuhrverfahren zugelassen wird, nach Möglichkeit zu erweitern. [...] (J.1.131/22–24.)↩
- 8
- Non reproduit. A la suite de ces négociations, un nouvel accord additionnel est conclu le 6 juillet 1936: [...]Das Ergebnis dieser Verhandlungen, welche am 6. Juli 1. J. zur Unterzeichnung der nachstehend einzeln aufgeführten und besprochenen Vertragstexte führten, stellt ein Kompromiss dar. Die deutsche Delegation verzichtete dabei insbesondere auf die vorzeitige Ausserkraftsetzung des Transfer- und Fundierungsabkommens. Dagegen wurden auf Schweizerseite wesentliche Beträge zur Verfügung gestellt, um die zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember dieses Jahres zur Ausgabe gelangenden Funding Bonds teilweise zu amortisieren (vgl. unten die Ausführungen über Anlage G). Deutschland hat ferner darauf verzichtet, die Zinszahlungen von der Schweiz nach Deutschland aus dem Verrechnungsverkehr herauszunehmen (vgl. unten die Ausführungen über Anlage F). Die Schweiz hat sich ihrerseits ferner verpflichtet, das ihre beizutragen, um die Einfuhr deutscher Waren in die Schweiz zu erleichtern durch Aufhebung von Kontingentierungen, durch Kontingentserhöhungen, Erleichterungen im Kontingentierungsverfahren und hauptsächlich durch vermehrte Zulassung des deutschen Zusatzausfuhrverfahrens. Der wundeste Punkt in der getroffenen Regelung besteht in deren kurzer Dauer. Das Reiseabkommen konnte nämlich nur bis Ende des Jahres abgeschlossen werden. Auf diesen Zeitpunkt ist auch das Transfer- und Fundierungsabkommen vom 17. April 1935 kündbar. Es ist leider zu erwarten, dass Deutschland, das sich von der Verpflichtung zur Ausgabe von Funding Bonds befreien will, zu diesem Zwecke die beiden genannten Abkommen kündigen wird. Diese stellen so wesentliche Bestandteile des gesamten Vertragswerkes dar, dass man auf Ende des Jahres mit einer Gesamtrevision wird rechnen müssen.[...] (PVCF no 1238 du 22 juillet 1936, E 1004 1/359.) Pour un rapport sur les négociations, cf. FF, 1936, II, p. 5 74 ss. Pour le texte de /'additif du 6 juillet 1936 à l’accord concernant le trafic de compensation germano-suisse du 17 avril 1935, cf. RO, 1936, vol. 52, pp. 583ss. Pour le texte du 9e avenant à la convention de commerce germano-suisse du 5 novembre 1932, cf. RO, 1936, vol. 52, pp 587ss.↩