Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
1. Allemagne
1.1. Relations financières et commerciales
Également: Selon Stucki le Reich désire résilier tous ses accords financiers et commerciaux. Annexe de 29.5.1936
Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 11, doc. 241
volume linkBern 1989
Dettagli… |▼▶Collocazione
| Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
▼ ▶ Segnatura | CH-BAR#J1.131#1000/1395#24* | |
| Vecchia segnatura | CH-BAR J 1.131(-)1000/1395 3 | |
| Titolo dossier | Wirtschaftsverhandlungen mit Deutschland (1926–1937) | |
| Riferimento archivio | I |
dodis.ch/46162
Zusammenfassende kurze Darstellung des schweizerischen Standpunktes2
1. Die in den «Vorläufigen Bemerkungen» vom 18. Mai 19363, insbesondere unter Ziffer 1 (Rechtsfrage) gemachten Feststellungen und Darlegungen werden im vollen Umfange aufrecht erhalten. Indem die Schweiz bestreitet, dass Rechtsgründe vorhanden sind, die Deutschland gestatten würden, von den auf 5 Jahre abgeschlossenen Vereinbarungen kurzfristig zurückzutreten, möchte sie immerhin darauf aufmerksam machen, dass selbst beim Dahinfallen der Abkommen vom 17. April 19354Deutschland zu folgenden Leistungen im Transfer verpflichtet bleibt:
1. Zinsen gemäss Stillhalteabkommen 1936 Fr. 26 Mill. im Jahr
2. Verpflichtungen betr. Goldhypotheken Fr. 4,6 Mill. im Jahr
3. Verpflichtungen betr. Neukredite Fr. 2,4 Mill. im Jahr
4. Verpflichtungen aus Schuldverschreibungen der deutschen Konversionskasse, gerechnet bis Ende 1936 Fr. 7 Mill. im Jahr
total Fr. 40 Mill. im Jahr
Diesen Leistungen würden beim Wegfall des Abkommens schweizerischerseits ebenso wenig devisenmässige Gegenleistungen gegenüberstehen, wie dies für die erwähnten deutschen Leistungen gegenüber beispielsweise den U.S.A. der Fall ist.
2. Obschon die Schweiz nicht zugeben kann, dass von deutscher Seite schlüssige Rechtsgründe für eine Revision des Abkommens geltend gemacht werden können und sie insbesondere keineswegs anerkennen könnte, dass unter der Herrschaft der Abkommen vom 17. April 1935 der Verrechnungsverkehr eine völlig negative Entwicklung genommen habe, war und ist sie bereit, gemeinsam mit der deutschen Delegation die Sachlage zu überprüfen. Sie ist dabei, unter sorgfältiger Würdigung der von der deutschen Delegation gemachten Darlegungen zu folgenden Schlüssen zu kommen:
3. Gegen die bestehenden Abkommen werden von deutscher Seite in der Hauptsache zwei Vorbehalte gemacht, nämlich:
a) die deutsche Verschuldung gegenüber der Schweiz werde statt abgebaut vergrössert;
b) die Ausfuhr deutscher Waren nach der Schweiz sei hinter den Erwartungen zurückgeblieben.
Dazu ist folgendes zu bemerken:
4. ad a)
Die deutschen Darlegungen bezüglich der Verschuldung gegenüber der Schweiz beziehen sich einmal auf die Abrechnungen in den Beziehungen zwischen dem laufenden Import deutscher Kohlen und der Beanspruchung des Reiseverkehrskontos, und sodann auf die Ausgabe der «Fundingbonds» und deren Auswirkungen.
Was den ersten Punkt anbelangt, so hält die Schweiz an den bereits in den «Vorläufigen Bemerkungen» und im Verlaufe der Verhandlungen mündlich gemachten Vorschlägen fest, wonach einmal durch ein Kontingentierungssystem die Ausgaben von deutschen Touristen limitiert werden auf die Eingänge für den laufenden Kohlenimport und wonach sodann der bestehende Vorschuss abgetragen werden soll durch besondere, grosse Kohlenbezüge der Schweiz. Die letzteren können dem Interesse Deutschlands in der Aufrechterhaltung der laufenden Kohlenlieferungen nach der Schweiz deshalb nicht abträglich sein, weil durch die Verbindung mit dem Reiseverkehr wohl Gewähr geboten ist, dass die Schweiz mindestens die bisherigen laufenden Kohlenbezüge aus Deutschland aufrecht erhält.
Mit diesen weitgehenden und die Lage des schweizerischen Fremdenverkehrs gegenüber dem bisherigen Vertragszustand wesentlich verschlechternden Vorschlägen sind alle von deutscher Seite in diesem Zusammenhange vorgebrachten Wünsche restlos erfüllt.
Was die Frage der Schuldverschreibungen der deutschen Konversionskasse anbelangt, macht die Schweiz wiederholt darauf aufmerksam, dass diese Regelung seinerzeit von Deutschland selber vorgeschlagen worden ist (vergl. z.B. Deutsches Memorandum vom 15. März 1935, am Schluss)5. Die Entwicklung dieser Regelung und ihre Folgen mussten bei Vertragsabschluss vorausgesehen werden und sie sind auch vorausgesehen worden. Im deutschen Entwurf vom 29. März 19356, Anlage zum Vorvertrag, ist ausdrücklich gesagt worden: «Es besteht Einigkeit darüber, dass für das erste Halbjahr 100% der betroffenen Forderungen fundiert werden müssen.» Es geht deshalb nicht an, ohne Zustimmung des schweizerischen Vertragspartners eine Regelung beseitigen zu wollen, über deren Folgen man sich bei Abschluss des fünfjährigen Abkommens durchaus im Klaren war. Diese Zustimmung aber kann die Schweiz unmöglich erteilen.
Dagegen ist die Schweiz, von der Annahme ausgehend, dass sie mit Deutschland ein gemeinsames Interesse daran hat, die Transferverpflichtungen nicht ansteigen zu lassen, zu einer Regelung bereit, die ihrer Ansicht nach das Erreichen dieses Zieles praktisch sicherstellt.
Das Deutsche Memorandum7 geht aus von der Ausgabe von Fundingbonds im vergangenen Jahr. Da infolge der Notwendigkeit, grosse bestehende Rückstände abzutragen, die schweizerischen Transfergläubiger im vergangenen Jahr keine Bartransferierung erhalten konnten, so erreichte die Ausgabe von Fundingbonds eine ausserordentliche Höhe. Dies war aber, da nun die sämtlichen entsprechenden Rückstände abgetragen sind, eine einmalige und nicht wiederkehrende Erscheinung. Die Schweiz rechnet mit einer Ausgabe von Fundingbonds von Franken 40 Millionen im Jahr, und ist bereit als Barverzinsung und Amortisation Deutschland aus den Erträgnissen des Verrechnungsverkehrs die entsprechende Quote von Franken 0,3 Millionen monatlich privilegiert zur Verfügung zu stellen.
Mit diesem Vorschlag wird ein Ansteigen der deutschen Transferverpflichtungen unter dem Gesichtspunkt der Ausgabe von Schuldverschreibungen der Konversionskasse vermieden. Selbst bei einem allfälligen Ansteigen der berechneten Summe von 40 Millionen im Jahr würde der mit Sicherheit zu erwartende Rückgang der Stillhaltekapitalien und der damit verbundene Rückgang der deutscherseits aufzubringenden Stillhaltezinsen – die hierfür vorgesehene privilegierte Quote bleibt unverändert – die Rechnung mehr als wettmachen.
Was die deutsche Verschuldung an die Schweiz im übrigen anbelangt, wird erneut auf die ganz wesentliche Verminderung der Rückstände im Warenverkehr und die Tilgung aller Rückstände im Zinsentransfer hingewiesen. Die bis Ende Dezember 1935 Franken 162 Millionen betragende Verminderung der Stillhalteguthaben ist zu einem wesentlichen Teil durch die Ausgaben schweizerischer Touristen in Deutschland bewirkt worden. Diese geben überdies in freien Devisen jährlich noch mindestens Franken 6 Millionen in Deutschland aus.
ad b) die Schweiz wiederholt ihre Bereitschaft gemeinsam mit Deutschland alle möglichen Massnahmen zu treffen, um die Einfuhr deutscher Waren in die Schweiz zu steigern. Gemäss den nachfolgenden Vorschlägen kommt diese Steigerung zwar zunächst direkt den schweizerischen Finanzgläubigern einerseits und der Abtragung der Rückstände im Warenverkehr andererseits zugute. Indirekt ist aber hieran Deutschland in hohem Masse mitinteressiert, weil die Ausgabe von Fundingbonds um so kleiner wird, je mehr Barverzinsung der schweizerische Finanzgläubiger erhält und indem auf diesem Wege die schon bisher stark verringerte deutsche Verschuldung im Warenverkehr innert verhältnismässig kurzer Zeit vollständig abgedeckt sein wird.
5. Gestützt auf diese Überlegungen macht die Schweiz, in der Annahme, dass im übrigen die bestehenden Abkommen aufrecht erhalten werden, folgende Vorschläge:
a) An der seinerzeit von Deutschland vorgeschlagenen Verbindung zwischen Kohlenimport und Fremdenverkehr wird festgehalten, letzterer aber auf die Erträgnisse der Eingänge für die laufenden Kohlenimporte kontingentiert.
b) Der bestehende Saldo im Reiseverkehrskonto wird durch im Laufe des Sommers durchzuführende ausserordentliche Kohlenimporte getilgt.
c) Die bei der Schweizerischen Nationalbank zur Verfügung stehenden Guthaben werden wie folgt auf geteilt:
Zunächst wird monatlich ein Betrag von Franken 19 Millionen ausgeschieden und wie folgt aufgeteilt:
A) Franken 14,5 Millionen für Bezahlung schweizerischer Waren, eingeschlossen Nebenkosten,
B) Franken 4,5 Millionen Gutschrift, zugunsten der Deutschen Verrechnungskasse.
Dieser letztere Betrag wird berechnet wie folgt: Stillhaltezinsen
Verzinsung und Amortisation von Fundingbonds freier SaldoFr. 2,2 Mill.
Fr. 0,3 Mill.
Fr. 2,0 Mill.
Fr. 4,5 Mill.
Der Überschuss über den Betrag von Franken 19 Millionen kommt zu 70% den Transfergläubigern zugute, 30% werden zur Abdeckung der noch bestehenden Rückstände für Schweizerwaren, Nebenkosten und Transitwaren verwendet. [...]
- 1
- J. I. 131/22-24.↩
- 2
- Ce document a été élaboré par W. Stucki entre le 27 et le 28 mai 1936 à la suite de discussions avec la délégation suisse. Stucki le soumet à cette même délégation le 28 mai. Cf. les procès-verbaux des séances de la délégation suisse des 26–28 mai et de la séance des délégations germanosuisses du 28 mai in J. 1.131/22–24.↩
- 3
- Non reproduit.↩
- 4
- Cf. no 118, n. 3.↩
- 5
- Non reproduit.↩
- 6
- Non reproduit.↩
- 7
- Cf. rP 229.↩
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