Langue: allemand
6.12.1935 (vendredi)
CONSEIL FÉDÉRAL Procès-verbal de la séance du 6.12.1935
Procès-verbal du Conseil fédéral (PVCF)
Récapitulation des phases de la négociation avec l’Italie qui a abouti à la conclusion d’un accord de paiement.

Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
15. Italie
15.1. Relations commerciales et financières et accord de clearing
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Jean-Claude Favez et al. (ed.)

Documents Diplomatiques Suisses, vol. 11, doc. 190

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Bern 1989

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dodis.ch/46111
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 6 décembre 19351

2015. Abkommen über den Zahlungsverkehr mit Italien

Die Haltung der Schweiz gegenüber den Sanktionsbeschlüssen des Achtzehner-Komitees2, insbesondere gegenüber dem Beschluss Nr. 33, welcher den Völkerbundsmitgliedern die Einfuhrsperre gegenüber italienischen Waren als Verpflichtung auferlegte, brachte es mit sich, dass der Zahlungsverkehr mit diesem Lande vertraglich geregelt werden musste.

Bereits seit dem Frühjahr dieses Jahres hatte das Volkswirtschaftsdepartement übrigens mit Italien Besprechungen wegen des Zahlungsverkehrs aufgenommen, nachdem die Klagen der schweizerischen Exportfirmen über die Nichteingänge ihrer Warenguthaben in Italien immer häufiger und immer dringlicher wurden. Auch ohne die Genfer Sanktionsbeschlüsse wäre die Schweiz infolge der tatsächlichen Entwicklung des Transferproblems in Italien gezwungen gewesen, ihren Zahlungsverkehr mit dem südlichen Nachbarn auf der Basis eines Clearings zu regeln. Der Beschluss Nr. 3 des Koordinations-Komitees bezw. die Haltung der Schweiz gegenüber diesem Sanktionsbeschluss änderte somit an der tatsächlichen Einstellung der Schweiz gegenüber Italien auf dem Gebiete des Zahlungsverkehrs nicht viel; es wurde dadurch nur ein Grundsatz zum vorneherein festgelegt, über den andernfalls mit Italien lange Diskussionen hätten geführt werden müssen, nämlich der Grundsatz, dass die italienische Wareneinfuhr in die Schweiz in vollem Umfange verrechnet werden musste, ohne dass der Banca d’Italia eine Devisenspitze überlassen werden durfte.

Die vorbereitenden Studien haben auf der Handelsabteilung verschiedene Phasen durchgemacht. Während zuerst ein Total-Clearing, welches sämtliche Zahlungen umfasste, als die einzig mögliche Lösung angesehen wurde, kam das Volkswirtschaftsdepartement nach eingehender Untersuchung der zur Verfügung stehenden Ziffern und der seit dem Sommer dieses Jahres durchgeführten statistischen Erhebungen zur Überzeugung, dass ein blosser Warenclearing für die Schweiz die vorteilhaftere Lösung biete. In der Tat musste es feststellen, dass infolge des starken Sinkens der italienischen Wareneinfuhr in die Schweiz im laufenden Jahre und der dadurch bedingten starken Angleichung der Handelsbilanz zwischen den beiden Ländern Italien hinsichtlich der Zahlungsbilanz nicht mehr aktiv, sondern sehr wahrscheinlich passiv sei, d. h. also, dass Italien, wenn man den ganzen Zahlungsverkehr ins Auge fasst, mehr nach der Schweiz zahlt, als die Schweiz nach Italien.

Die schweizerische Delegation4, welche am 10. November nach Rom reiste, um die Verhandlungen mit einer italienischen Delegation aufzunehmen, unterbreitete daher der letztem einen Entwurf, welcher auf der Idee eines blossen Warenclearings fusste, wobei aber vorgesehen war, dass die italienische Regierung ein Dokument unterzeichne, durch welches sie sich verpflichtete, sämtliche schweizerische Forderungen aus dem Finanz- und Versicherungsverkehr jeweils am Fälligkeitstage in freien Devisen zu transferieren.

Die italienische Delegation stellte diesem Entwürfe von allem Anfang an einen ändern Entwurf entgegen, welcher auf der Idee eines Total-Clearings basierte. Die schweizerische Delegation vertrat mit grösstem Nachdruck und ausserordentlicher Hartnäckigkeit während beinahe einer Woche ihren Standpunkt, d. h. die Idee eines Warenclearings mit einer formellen Verpflichtung für die Finanzund Versicherungsforderungen. Als Gegenleistung offerierte die schweizerische Delegation die völlige Freigabe des Touristenverkehrs von der Schweiz nach Italien. Angesichts der von der schweizerischen Delegation vorgenommenen statistischen Erhebung, sowie der Entwicklung, welche dieser Touristenverkehr in nächster Zeit voraussichtlich nehmen dürfte, wäre eine solche Lösung für die Schweiz denkbar günstig gewesen, denn es steht ausser Zweifel, dass Italien weit mehr aus Zinsverpflichtungen im Finanzverkehr an die Schweiz leistete als die schweizerischen Touristen an Devisen nach Italien tragen.

Nach einer Woche hartnäckiger Diskussionen musste der schweizerische Plan schliesslich fallen gelassen werden, weil die Italiener kategorisch erklärten, die verlangte Verpflichtung unter keinen Umständen einzugehen, weil sie behaupteten, dass

1. der schweizerische Touristenverkehr im besten Falle 71/2 Millionen Franken für Italien einbringe und

2. auch diese Einnahme unsicher sei, weshalb es der italienischen Regierung gänzlich unmöglich wäre, auf der ändern Seite eine formelle Verpflichtung für ca. 25 Millionen Franken einzugehen.

Neben dieser Diskussion über die Frage ob Waren- oder Total-Clearing, entspann sich von allem Anfang an eine heftige Debatte über die Regelung der Rückstände aus dem Warenverkehr. Seit dem Sommer dieses Jahres hat die Handelsabteilung einen genauen Meldedienst über diese Rückstände eingerichtet, der bis zum 7. November fortgeführt worden war. An diesem Tage ergab sich ein Betrag von 18,8 Millionen Franken an rückständigen Forderungen für Warenlieferungen. Es handelte sich ausschliesslich um Forderungen, die bereits fällig geworden waren und für welche der italienische Schuldner die Devisen schon angefordert hatte. Die schweizerische Delegation verlangte aus taktischen Gründen, dass diese Rückstände ausserhalb des Clearings in freien Devisen abbezahlt werden müssten, was von seiten der italienischen Delegation zunächst ganz entschieden abgelehnt wurde.

Nachdem ersichtlich war, dass die italienische Delegation es eher zu einem Abbruch kommen liesse, als die verlangte formelle Verpflichtung für die Finanzforderungen ausserhalb des Clearings einzugehen, entschloss sich die schweizerisehe Delegation, auf das Projekt eines Total-Clearings einzugehen. Das bezügliche italienische Projekt wurde allerdings vollkommen umgewandelt, da es nach Überzeugung der schweizerischen Delegierten praktisch ungeheuer kompliziert gewesen wäre und zu den grössten Schwierigkeiten geführt hätte. Die Verhandlungen endigten schliesslich im Abschluss eines Vertrages5, welcher grundsätzlich alle Zahlungen zwischen den beiden Ländern umfasst, d. h. also einen Total-Clearing darstellt, aus dem immerhin folgende Zahlungen ausgenommen sind (Artikel 10 des Abkommens):

1. die Zahlungen im kleinen Grenzverkehr;

2. die Zahlungen für Transitwaren;

3. die Zahlungen im Reiseverkehr und zwar nach beiden Seiten;

4. die Zahlungen der italienischen Eisenbahnen, welche nach durchgeführter Verrechnung mit den Bundesbahnen jährlich mindestens 101/2 Millionen Franken ausmachen und angesichts der Steigerung des Transitverkehrs aus Deutschland nach Italien6 im kommenden Jahre noch weit höhere Beträge erreichen dürften. Die schweizerische Delegation hat alles daran gesetzt, um diese Saldozahlungen der italienischen Staatsbahnen aus dem Clearing herauszunehmen, da dieselben eine sehr schwere Belastung des letztem dargestellt hätten; ihre Bezahlung in freien Devisen ausser Clearing ist sichergestellt;

5. die Zahlungen aus dem Versicherungsverkehr, wofür Garantie besteht;

6. Schiffsbillete, welche in der Schweiz für Fahrten auf italienischen Passagierdampfern gelöst werden;

7. Kapitalzahlungen.

Die Frage der Rückstände konnte in einer Art und Weise geregelt werden, welche effektiv die gehegten Erwartungen übertrifft. Italien hat sich nämlich in einem streng vertraulichen, persönlichen Briefwechsel des Chefs der italienischen Delegation an den Chef der schweizerischen Delegation7 verpflichtet, gemäss nachfolgender Tabelle den von der Schweiz gemeldeten Betrag der Rückstände von 18,8 Millionen Franken in freien Devisen zu regulieren:

am 5. Dezember 1935

am 5. Januar 1936

am 1. Februar 1936

am l.März 1936

am 1. April 1936

3 Millionen Franken

1,7 Millionen Franken

4,7 Millionen Franken

4,7 Millionen Franken

4,7 Millionen Franken

Damit werden am 1. April sämtliche Rückstände aus Warenlieferungen gedeckt sein, soweit sie bis zum 7. November der Handelsabteilung gemeldet worden waren. In der Zwischenzeit sind allerdings noch einige Millionen neuer Rückstände entstanden, welche im laufenden Clearing ihre Befriedigung finden müssen. Die vertragliche Regelung der gemeldeten Rückstände bildet ein Novum gegenüber allen bisherigen Clearingverträgen, bei denen die Rückstände jeweils nur im laufenden Clearing befriedigt werden konnten.

In einem ebenfalls vertraulichen Schreiben8 des Leiters der italienischen Delegation, Senator Giannini, ist ausserdem eine Garantie für die Aufrechterhaltung des italienischen Touristenverkehrs nach der Schweiz geleistet worden, insofern als den italienischen Touristen 3000 Lire pro Person und Monat zu Aufenthalten in schweizerischen Hotels gewährt werden, plus 500 Lire, welche allgemein bei der Ausreise aus Italien mitgenommen werden dürfen. Dies wird für 3 Monate im Jahr gewährt.

Im gleichen Briefe ist ausserdem Garantie geleistet, dass für italienische Schüler und Studenten in der Schweiz die nötigen Mittel zu Studienaufenthalten in unserem Lande in freien Devisen zur Verfügung gestellt werden.

Der Vertrag soll in Kraft gesetzt werden nach durchgeführter Ratifikation durch die beiden Regierungen. Immerhin ist sein provisorisches Inkrafttreten schon vor der Ratifikation auf den 10. Dezember 1935 festgelegt und zwar durch einen Notenaustausch, der am 5. Dezember zwischen der Schweizerischen Gesandtschaft in Rom und dem italienischen Ministerium des Auswärtigen vorgenommen wird.

Antragsgemäss wird beschlossen:

1. Dem vorgelegten Abkommen zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Regelung des gegenseitigen Zahlungsverkehrs, das am 3. Dezember in Rom unterzeichnet wurde9, wird die Genehmigung erteilt. [...]

1
E 1004 1/355.
2
Cf. rf 160, n.l.
3
Cf. annexe II au no 172.
4
Sur sa composition, cf. no 187.
5
Accord entre la Confédération suisse et le Royaume d’Italie concernant le règlement des paiements réciproques, conclu à Rome le 3 décembre (RO, 1936, vol. 52, pp. 194ss.).
6
Cf. no 184, n. 1.
7
Pour le texte des notes secrètes échangées le 3 décembre entre A. Giannini et P. Vieli, cf. E 7800 3/161.Cf. aussi no 182.
8
Daté du 3 décembre (E 7800 3/161).
9
Sur la séance de signature de l’accord, cf. la lettre de G. Wagnière à Motta, du 4 décembre: Nous étions convoqués pour 17 heures. Je m’y suis rendu avec MM. Vieli, Hornberger, Gygax et Fumasoli. Du côté italien, on avait mis sur pied, outre MM. Suvich et Giannini, une série de fonctionnaires des Ministères des Affaires Etrangères et des Corporations. C’est la première fois que j’ai vu tant de monde pour la signature d’un accord. J’attribue ce fait à l’importance que le Chef du Gouvernement a voulu donner à cet acte italo-suisse. Quand on nous a introduits dans le vaste salon du Chef du Gouvernement, ce dernier est venu à notre rencontre et m’a exprimé tout de suite, en termes très cordiaux, son regret de mon départ. Après la signature, comme je m’y attendais, il a parlé des sanctions et m’a répété les paroles qu’il avait déjà adressées au professeur Barraud et que je vous avais rapportées [cf. no 194 etn. 6]: «Votre neutralité à couru un grand danger». J’avoue que j’ai été un peu interloqué par cette sortie. Du reste, il m’a dit qu’il me recevrait prochainement pour une audience particulière où je me réserve de lui demander le sens de ces paroles. Après quoi, il a ajouté: «Vous vous êtes très bien défendus». Il paraissait très satisfait de l’attitude de la Suisse. Cette impression est partagée par tous mes collègues présents. Il a ajouté: «Il Présidente délia Repubblica svizzera (sic) non è un Vasconcellos ehe riceve ordini al telefono». Il a prononcé ces paroles avec l’amertume d’un homme profondément ulcéré. Après quoi, il a repris sa bonne humeur. Je lui ai dit que si des réformes devaient être appliquées dans le Pacte de la S.d.N., j’espérais bien que l’Italie y collaborerait. Il n’a rien objecté et nous nous sommes séparés très amicalement (E 2001 (C) 5/162).