Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
1. Allemagne
1.1. Relations financières et commerciales
Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 11, doc. 84
volume linkBern 1989
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Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
Segnatura | CH-BAR#E1004.1#1000/9#13050* | |
Titolo dossier | Beschlussprotokoll(-e) 07.12.-10.12.1934 (1934–1934) |
dodis.ch/46005
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 10 décembre 19341
2069. Neues Abkommen mit Deutschland
Procès-verbal de la séance du 10 décembre 19341
Zur Berichterstattung erscheint Herr Minister Stucki. Er führt aus:
Die letzten Verhandlungen waren besonders schwierig2, weil sich einerseits die deutsche Devisenlage seit dem Monat Juli weiter stark verschlechtert hat und weil anderseits Deutschland unterdessen mit ändern Staaten bedeutend günstigere Abkommen hat abschliessen können als mit der Schweiz. Da das bisherige Verrechnungsabkommen der deutschen Reichsbank keinerlei Devisenüberschuss gebracht hat, so ist verständlich, dass mit allem Nachdruck eine Regelung angestrebt wurde, die der Reichsbank den monatlich in Aussicht genommenen Devisenüberschuss von Fr. 5 Millionen garantieren sollte. Dies hätte jedoch nur auf Kosten des schweizerischen Warenexportes, des Fremdenverkehrs oder der Minimalzinsquote geschehen können. Nach unendlich schwierigen und hartnäkkigen Verhandlungen hat man sich schliesslich in dieser wichtigen Frage auf folgende Lösung geeinigt:
Von allen Einzahlungen für aus Deutschland bezogene Waren, ausgenommen Kohle, werden der Reichsbank 12% zur freien Verfügung gutgeschrieben. Da man gestützt auf die letzten Monatsergebnisse mit etwa Fr. 28 Millionen monatlich an Wareneinzahlungen, ausgenommen Kohle, rechnen kann, so ergibt das für die Reichsbank monatlich Fr. 3,4 Millionen, ein Betrag der ziemlich genau dem entspricht, was die Reichsbank ausserhalb des Verrechnungsabkommens für kurzfristige Forderungen schweizerischer Gläubiger an diese zu transferieren hat (Stillehalteverträge). Die übrigen 88% werden so verwendet, dass zunächst für den schweizerischen Warenexport nach Deutschland Fr. 15 Millionen, für Nebenkosten wie Lizenzen, Provisionen, etc., Fr. 1,5 Millionen und für die Minimalzinsquote Fr. 8 Millionen zu verwenden sind. Es ergibt dies zusammen Fr. 24,5 Millionen. Sollten grössere Einzahlungen hiernach noch zur Verfügung stehen, so werden sie zur Erhöhung der Reichsbankquote bis zum monatlichen Maximum von Fr. 5 Millionen verwendet. Allfällige weitere Überschüsse stehen, wie bisher, zur Verfügung von Transithandel und Amortisationsquote sowie, hinter diesen, der Reichsbank.
Was die übrigen Streitpunkte anbelangt, so ist folgendes zu berichten:
1. Warenexport: Es ist natürlich nicht gelungen, eine volle Wiederherstellung des frühem Vertragszustandes und, damit die Preisgabe des Schacht Planes3 zu erwirken. Wir mussten uns vielmehr damit begnügen, auf Grund der jetzigen Devisenbewirtschaftung möglichste Erleichterungen zu erzielen, was denn auch im grossen und ganzen zu verhältnismässig erträglichen Lösungen geführt hat. Von besonderer Bedeutung ist jedenfalls, dass die deutschen Überwachungsstellen die Erteilung von Devisenbescheinigungen für Schweizerwaren nicht von der Prüfung des wirtschaftlichen Bedürfnisses abhängig machen können4. Durch besondere Bestimmungen musste dagegen Vorsorge getroffen werden, dass nicht diese Erleichterungen zu Übergrossen schweizerischen Exporten für bestimmte Waren führen dürfen, was geeignet wäre, das Spiel des Verrechnungsabkommens zu stören. Entgegen dem jetzigen Abkommen ist die Bezahlungsmöglichkeit für schweizerische Waren, wie oben erwähnt, auf Fr. 15 Millionen monatlich beschränkt, was selbstverständlich eine Verschlechterung bedeutet, was aber gerade angesichts der im November wieder abnorm gestiegenen Ausfuhr nach Deutschland unvermeidlich war5.
2. Finanz verkehr: Die Tatsache, dass auch die Auszahlungen für diesen Posten eine monatliche Beschränkung auf Fr. 8 Millionen erfahren mussten, wird zur Folge haben, dass den Einzelgläubigern ihre Amortisationsquote nicht mehr ausbezahlt werden kann, sie also den Anleihensgläubigern gleichgestellt werden müssen. Unter dieser Voraussetzung konnte der Minimalzinsfuss von 472% wenigstens vorläufig noch aufrechterhalten werden.
3. Reiseverkehr: Es ist schliesslich gelungen, für den ersten Monat die von unserer Hotellerie auf die Wintermonate sehnlichst gewünschte Erhöhung der Devisenquote von Mark 560 auf Mark 760 durchzusetzen. Im zweiten und dritten Monat bleiben die bisherigen Beträge unverändert.
Die Verkoppelung mit den Kohlenbezügen wird eine Zwischenorganisation erfordern, damit nötigenfalls bei starker Beanspruchung des Reiseverkehrs und gleichzeitig schwachen Zahlungseingängen für Kohle die nötigen Vorschüsse gemacht werden können. Der schweizerische Hotelierverein wird sich in Verbindung mit der Kantonalbank von Bern dieser Frage sofort annehmen6.
Um die bisher festgestellten Missbräuche zu vermeiden, ist eine Staffelung der Auszahlungen vorgenommen worden, sodass der deutsche Tourist ein erstes Mal nur Fr. 200, nach sieben Tagen weitere Fr. 300 und nach weitern sieben Tagen den Restbetrag beziehen kann. Wenn diese Staffelung auch nicht alle Missbrauche wird beseitigen können, so dürfte sie doch die krassen Fälle verunmöglichen, wo deutsche Reisende einen ein- oder zweitägigen Aufenthalt in der Schweiz dazu benutzt hatten, die ganzen Beträge zu erheben, sie in andere Valuta umzuwandeln und in einem Drittlande zu verbrauchen.
4. Versicherungs verkehr: Die zahlreichen seit 1. August entstandenen Schwierigkeiten konnten in zufriedenstellender Weise beseitigt werden. Die gegenseitigen Leistungen im Versicherungsverkehr bleiben nach wie vor vom eigentlichen Verrechnungsabkommen unberührt und sollen, wie bisher, durch freie Kassadevisen erfolgen. Deutschland konnte und wollte aber in dieser Beziehung eine unbedingte Garantie nicht eingehen, sodass wir uns Vorbehalten mussten, die Versicherungsleistungen der Schweiz an Deutschland in den Verrechnungsverkehr einzubeziehen, falls Deutschland seine eigenen Leistungen an die Schweiz nicht mehr in freien Devisen erfüllen könnte.
5. Schweizerische Zinsschulden an Deutschland: Bekanntlich können nach dem jetzigen Abkommen Zinsleistungen schweizerischer Schuldner an deutsche Gläubiger ausserhalb des Verrechnungsabkommens erfolgen, ein Zustand, der schon mehrfach zu nicht unberechtigter Kritik Anlass gegeben hat. Da diese Zinsleistungen nach deutschen Erhebungen Fr. 12 Millionen jährlich, nach den Erhebungen der Schweizerischen Nationalbank aber über Fr. 24 Millionen jährlich, ausmachen, so ist es schliesslich gelungen, mit der deutschen Regierung durch Abschluss einer neuen Anlage F zum Abkommen folgende Regelung zu treffen:
Alle schweizerischen Zinsschuldner, vor allem also die Banken, bezahlen die Zinsen in Franken bei der Nationalbank auf ein besonderes Konto ein. Aus diesen Eingängen werden der Reichsbank monatlich Fr. 1 Million zur Verfügung gestellt, woraus diese die Verzinsung der Goldhypotheken, nicht dem Transfermoratorium unterstehender neuer Kredite sowie die Lohnzahlungen im Grenzverkehr aufzubringen hat. Der 12 Millionen im Jahr übersteigende Betrag wird verwendet zur Abtragung der Transferrückstände Deutschlands im I. Semester 1934, welche Rückstände sich auf ca. Fr. 15 Millionen beziffern. Sind einmal diese Zinsrückstände getilgt, so soll der Überschuss der Aktivzinsen zur Abtragung der Guthaben schweizerischer Transithändler verwendet werden.
6. Transithandel: Aus dem früher Gesagten ergibt sich, dass, wenn es nicht gelingt, die deutsche Einfuhr in die Schweiz ganz wesentlich zu steigern, wofür wenig Hoffnung besteht, Transithandel und Amortisationsfonds kaum je die ihnen zugedachten Zahlungen erwarten können. Wir haben diese Situation denn auch einer grössern Delegation des Verbands Schweiz. Transithandelsfirmen in Berlin auseinandergesetzt7 und mit ihrer Zustimmung den Transithandel überhaupt aus dem Verrechnungsabkommen herausgenommen. Der schweizerische Transithändler wird also auf Bezahlung über Verrechnungsabkommen nicht mehr rechnen können, soll dagegen aber, wie sein deutscher Konkurrent, durch freie Devisen oder Rembourskredite befriedigt werden, soweit also Einfuhrbedürfnis besteht und Zahlungsmittel vorliegen. Ganz besondere Schwierigkeiten bietet die Tatsache, dass schweizerische Firmen für sog. bewirtschaftete Transitwaren, namentlich Wolle und Baumwolle, ganz gewaltige Beträge zu fordern haben, für welche jede Transferierungsmöglichkeit fehlt. Obschon wir uns in tagelangen Verhandlungen mit Herrn Schacht persönlich bis aufs alleräusserste bemüht haben, hier eine Lösung zu finden, ist dies leider nicht gelungen. Herr Schacht wollte vom Reichsbankanteil nichts opfern um diese Schulden abzuzahlen und wir konnten unsererseits auch nicht dem Export von schweizerischen Waren, dem Fremdenverkehr oder der Minimalzinsquote entsprechende Opfer zumuten. Die Tatsache, dass wir in diesem Punkte gar nichts erreichen konnten, ist ausserordentlich bedauerlich und wird voraussichtlich die Betroffenen dazu führen, beim Bundesrate das Gesuch zu stellen, ihnen zulasten der Minimalzinsquote entgegenzukommen.
7. Was die Kündigungsbestimmungen anbelangt, so wurde zunächst eine separate Kündigungsmöglichkeit der Anlage A über die Bezahlung des schweizerischen Warenexportes vorgesehen. Das Abkommen selber bleibt theoretisch auf 5 Jahre abgeschlossen, aber mit der jetzt schon bestehenden Revisionsklausel. Diese wird dahin abgeändert, dass bei misslungenen Verhandlungen die Kündigung auf Ende eines Kalender-Vierteljahres statt eines Kalender-Halbjahres zulässig ist.
Hierauf beantragt der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartementes:
es sei von den Ausführungen von Minister Stucki in zustimmendem Sinne Kenntnis zu nehmen;
dem neuen Abkommen mit Deutschland8 zuzustimmen;
der vorgelegte Beschlussesentwurf betreffend Vollzug des Abkommens hinsichtlich der Aktivzinsen zu genehmigen.Es wird beschlossen:
1. Der Bundesrat nimmt vom Berichte des Minister Stucki in zustimmendem Sinne Kenntnis.
2. Der Bundesrat stimmt dem neuen Abkommen mit Deutschland grundsätzlich zu und beauftragt den Herrn Bundespräsidenten, den Text dieses Abkommens nach dessen Unterzeichnung namens des Rates durch Präsidialverfügung zu genehmigen und gleichzeitig auch dem vorgelegten Beschlussesentwurf betreffend Vollzug des Abkommens hinsichtlich der Aktivzinsen präsidialiter die Genehmigung zu erteilen.
- 1
- E 1004 1/349.↩
- 2
- Cf. nos 75 et 79; cf. aussi Protokolle. Verhandlungen über den schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehr. Berlin, 2. November–8. Dezember 1934 in E 7110 1/48.↩
- 3
- Cf. no s 59, 66 et 68.↩
- 4
- Cf. no 68, n. 6.↩
- 5
- Cf. no 75, n. 6.↩
- 6
- A la séance du 15 février 1935, le Conseil fédéral discute de ce problème: Das genannte Abkommen sieht vor, dass die Auslagen der deutschen Gäste in der Schweiz durch die Zahlungen sichergestellt werden, die von den schweizerischen Importeuren deutscher Kohle zu leisten sind. Im Artikel X der Anlage B zu diesem Abkommen wurde die Schaffung eines unter Führung der Kantonalbank von Bern stehenden Bankenkonsortiums vorgesehen, welches auf Grund besonderer Vereinbarung mit dem Bundesrat in Vorschuss tritt, sobald die Einzahlungen für Kohlenimporte aus Deutschland nicht genügen, um die vorliegenden Aufträge der deutschen Verrechnungskasse auszuführen. Dieses Bankenkonsortium hat bis heute Fr. 4 345 000 vorgeschossen und beansprucht darauf einen Zins, wofür auf sämtlichen Auszahlungen ein Abzug von 3/4% gemacht wird. Daneben wird eine Provision von 1/4% für die Einlösestellen erhoben, und auf deutscher Seite kommt noch eine Ausstellungskommission von 5 Mark hinzu, sodass z. B. ein deutscher Gast für die in Berlin gemachten Einzahlungen im Gegenwert von Fr. 865 in der Schweiz einen um Fr. 15.70 verminderten Betrag ausbezahlt erhält. Ce système ne donnera pas satisfaction et sera modifié lors de cette séance. Désormais les fonds seront avancés sur le compte de la Confédération auprès de la Banque nationale. Cf, PVCF no 267 du 15 février 1935 (E 1004 1/350).↩
- 7
- Le procès-verbal de la discussion avec les représentants du commerce de transit se trouve in E 7110 1/48 et la correspondance sur le même sujet in E 7110 1/49.Cf. aussi no 53.↩
- 8
- Cet accord du 8 décembre 1934 est complémentaire de celui du 26 juillet 1934. Un rapport sur le déroulement des négociations et le texte de l’accord se trouve in FF, 1935, I, pp. 452–458, également in RO, 1934 vol. 50, pp. 1455–1457.↩
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