Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
1. Allemagne
1.1. Relations financières et commerciales
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 11, doc. 73
volume linkBern 1989
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#13035* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 11.10.-16.10.1934 (1934–1934) |
dodis.ch/45994
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 16 octobre 19341
1782. Handelsbeziehungen mit Deutschland
Procès-verbal de la séance du 16 octobre 19341
Der Stellvertreter des Chefs des Volkswirtschaftsdepartements berichtet über die gegenwärtigen Verhandlungen mit Deutschland:
Die Inkraftsetzung des sog. «Schacht-Planes» auf den 24. September2 hat bekanntlich den schweizerischen Export nach Deutschland auf das schwerste getroffen3. Seine Bestimmungen, wonach vor jedem Geschäftsabschluss eine Devisenbescheinigung der neu gegründeten Überwachungsstellen einzuholen ist und wonach die Ausländersonderkonten aufgehoben werden, stehen in ganz klarem und unbestreitbarem Widerspruch mit den einlässlichen Regelungen dieser Frage im schweizerisch-deutschen Verrechnungsabkommen vom 26. Juli 19344
. Gegen diese Rechtsverletzung hat im Auftrag des Volkswirtschaftsdepartements bereits die Schweizerische Gesandtschaft in einer Note an das Auswärtige Amt5 schärfsten Protest eingelegt. Diese Note ist bis zur Stunde nicht beantwortet worden6. Anlässlich der Verhandlungen in Wiesbaden hat Herr Minister Stucki ebenfalls mit grösster Deutlichkeit die deutsche Regierung des Rechtsbruches beschuldigt, ohne dass von den deutschen Delegierten versucht worden wäre, einen solchen zu bestreiten.
Anlässlich der gestern in Bern wieder aufgenommenen Verhandlungen7 hat die deutsche Delegation den Standpunkt vertreten, aber nicht näher begründet, es handle sich bei den von der deutschen Regierung getroffenen Massnahmen nicht um eine Verletzung des noch geltenden Staatsvertrages: Die deutsche Regierung sei berechtigt, die autonomen Vorschriften abzuändern und, wenn die neuen Bestimmungen in Widerspruch mit dem Vertrag mit der Schweiz geraten, so müsse diese das eben hinnehmen. Gegen diese Auffassung hat der schweizerische Delegierte erneut mit grösstem Nachdruck protestiert und Anrufung eines Schiedsgerichtsentscheides in Aussicht gestellt.
Es ist selbstverständlich, dass die Schweiz niemals ohne schärfste Reaktion der These zustimmen kann, wonach die autonome Gesetzgebung vor geltenden Staatsverträgen geht und diese eventuell derogiert. Eine solche Auffassung, die in Deutschland immer mehr überhand zu nehmen scheint, ist ausserordentlich gefährlich und bedeutet praktisch, dass internationale Abmachungen jederzeit durch autonome Massnahmen wirkungslos gemacht werden könnten.
Der Bundesrat beschliesst:
Herr Minister Stucki wird beauftragt und ermächtigt, der deutschen Delegation gegenüber offiziell das für solche Streitfragen vorgesehene Schiedsgericht anzurufen.
Eine weitere Beschlussfassung des Bundesrates bleibt Vorbehalten für den Zeitpunkt, in welchem die Antwort der deutschen Regierung auf das schweizerische Begehren vorliegt.
- 1
- E 1004 1/348.↩
- 2
- Cf. nos 59, 66 + A et 68 + A.↩
- 3
- On pourrait croire d’après cette remarque que l’exportation suisse vers l’Allemagne a subi une grave diminution. Enseptembre 1934 il s’est produit, aucontraire, une augmentation anormale. Cf. à ce sujet le no 75.↩
- 4
- Cf. no 53, n. 13.↩
- 5
- Cf. no 68, A.↩
- 6
- La réponse de l’Office des Affaires étrangères du Reich sera remise le 14 novembre 1934 à la Légation de Suisse à Berlin. La note nie que le Reich ait causé la rupture de l’accord du 26 juillet 1934 en introduisant le plan Schacht. Cf. E 7110 1/41.↩
- 7
- Cf. no 75.↩