Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
2. Argentine
2.1. Accord de transfert de devises et de commerce; investissements suisses en Argentine
Également: Le Ministre de Suisse en Argentine relate les difficultés rencontrées lors des négociations de cet accord. Annexe de 19.5.1934 (CH-BAR#E2001C#1000/1533#3665*).
Abgedruckt in
Diplomatische Dokumente der Schweiz, Bd. 11, Dok. 41
volume linkBern 1989
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Archiv | Schweizerisches Bundesarchiv, Bern | |
Signatur | CH-BAR#E1004.1#1000/9#12998* | |
Dossiertitel | Beschlussprotokoll(-e) 31.05.-04.06.1934 (1934–1934) |
dodis.ch/45962
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 4 juin 19341
1045. Argentinien. Devisen- und Handelsabkommen vom 18. Mai 1934
Procès-verbal de la séance du 4 juin 19341
[...]
Dieses Abkommen ist am 18. Mai 1934 in Buenos Aires unterzeichnet worden. Es umfasst zwei Teile, ein Devisenabkommen und ein Handelsabkommen.
I. Devisenabkommen
Über die Vorgeschichte und den hauptsächlichsten Inhalt des Devisenabkommens hat das Volkswirtschaftsdepartement bereits in seinem Antrag vom 26. April2 zur Erteilung der obengenannten Vollmachten berichtet. Es sei hier lediglich darauf hingewiesen, dass das neue Abkommen nicht ein Clearingabkommen im technischen Sinne darstellt, wie die meisten bisher abgeschlossenen Devisenverträge. Durch das neue Abkommen wird die freie Zahlung der Wareneinfuhr von Land zu Land nicht betroffen. Die argentinische Regierung verpflichtet sich dagegen, den gesamten Gegenwert der auf Grund der schweizer. Handelsstatistik errechneten argentinischen Wareneinfuhr in Form von Devisen unserm Export nach Argentinien und der Befriedigung schweizerischer Finanzforderungen dienstbar zu machen, unter Anwendung eines Verteilungsschlüssels, der in der nachstehenden Aufstellung zum Ausdruck kommt.
Angenommen der Warenverkehr spielt sich im Umfang des Verkehrs des Jahres 1933 ab, so muss man mit einer argentinischen Einfuhr in die Schweiz von ca. 49 Millionen Fr. rechnen, bei einer Ausfuhr schweizerischer Waren nach Argentinien von ca. 14 Millionen Fr. Vom Gegenwert der argentinischen Einfuhr in der Höhe von 49 Millionen fallen ca. 19 Millionen für Transportspesen (Frachten, Versicherungen) ausser Berechnung. Der Restbetrag von 30 Millionen stellt den Nettowert der argentinischen Einfuhr dar, welcher der Schweiz in Devisen zur Verfügung gestellt wird. Dieser Betrag wird nach den Bestimmungen des Abkommens in Verbindung mit den vertraulichen Vereinbarungen vom 18. Mai 1934 folgendermassen zugeteilt:
1. Gegenwert unserer Ausfuhr nach Argentinien |
14 Millionen |
2. Schuldendienst auf den in der Schweiz begebenen argentinischen öffentlichen Anleihen, beschränkt auf schweizerische Coupons-Inhaber |
2 Millionen |
3. ein angemessener jährlicher Betrag («somme raisonnable») für den Schuldendienst der argentinischen öffentlichen Schuld, soweit er nicht in Grossbritannien und der Schweiz zu leisten ist, |
4 Millionen |
4. andere als die sub 2 erwähnten Finanzforderungen der Schweiz |
10 Millionen |
30 Millionen |
Der sub 3 genannte angemessene Betrag («somme raisonnable»), der für jedes Jahr neu zu berechnen ist, stellt eine Konzession an die argentinische Regierung dar, welche jedoch von allen Staaten, die Devisenabkommen abschliessen konnten, in ähnlicher Weise gemacht werden musste.
Die Finanzforderungen der Schweiz an Argentinien betragen jährlich ca. 15 Millionen Schweizerfranken. Die sub 2 und 4 in obiger Aufstellung zuzuteilenden Beträge machen lediglich 12 Millionen aus, sodass 3 Millionen ungedeckt bleiben. In Anbetracht der immer noch unabgeklärten Finanzlage Argentiniens ist jedoch das hierdurch erreichte Ergebnis als ausserordentlich günstig zu betrachten.
Die argentinische Regierung verpflichtet sich im übrigen durch das Abkommen, die Rückstände schweizerischer Warenforderungen, welche zwischen dem 1. Februar 1933 und dem Abschluss des Abkommens fällig wurden, innert 30 Tagen nach dessen Unterzeichnung zu transferieren. Diese Rückstände, die unsern Export schwer belasten, belaufen sich auf ca. 5 Millionen Fr.
Des weitern sind Fr. 500 000 bereits im Hinblick auf das vorliegende Abkommen an die notleidende schweizerisch-argentinische Hypothekenbank in Zürich abgeführt worden.
Die argentinische Regierung sichert schliesslich unserem Lande in der Devisenbewirtschaftung die Meistbegünstigung zu.
Das Abkommen trat am Tage seiner Unterzeichnung, d.h. am 18. Mai 1934, in Kraft, mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Monaten.
II. Das Handelsabkommen
Gleichzeitig mit dem Devisenabkommen ist auf Wunsch Argentiniens auch ein provisorisches Handelsabkommen abgeschlossen worden, durch das sich die beiden Vertragspartner die Meistbegünstigung in Zollangelegenheiten zugestehen. Der Tag der Inkraftsetzung ist im Abkommen nicht genannt; nach einem telegraphischen Bericht unserer Gesandtschaft in Buenos Aires wird es erst nach erfolgter Ratifizierung anwendbar werden. Es kann jederzeit auf drei Monate gekündigt werden. Da sich Argentinien und die Schweiz schon bisher autonom meistbegünstigt behandelten, bringt das neue Handelsabkommen keine Änderung des bestehenden Zustandes, sondern lediglich eine gewisse Sicherung für die Zukunft.
Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen wird antragsgemässDem Devisen- und Handelsabkommen, welches am 18. Mai 1934 in Buenos Aires unterzeichnet wurde, wird die Genehmigung erteilt3; gleichzeitig wird auch auf dieses Abkommen der Bundesratsbeschluss vom 15. Januar 1932 samt seiner Ergänzung vom 13. Oktober 1932 anwendbar erklärt4.
- 1
- E 1004 1/346.↩
- 2
- Cf. no 30.↩
- 3
- Pour le texte de l’accord cf. RO, 1934, vol. 50, pp. 581–583.↩
- 4
- RO, 1932, vol. 48, pp. 29–32 et id. pp. 702 ss. Cf. aussi DDS vol. 10, no 136, dodis.ch/45678. L’arrêté fédéral est daté du 14 et non du 15 janvier 1932, comme indiqué ici.↩
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