Lingua: tedesco
16.2.1934 (venerdì)
CONSEIL FÉDÉRAL Procès-verbal de la séance du 16.2.1934
Verbale del Consiglio federale (PVCF)
Nouvel accord de clearing avec le Hongrie — inclusion d’une partie des créances financières.

Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
14. Hongrie
14.1. Accord de clearing
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Pubblicato in

Jean-Claude Favez et al. (ed.)

Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 11, doc. 14

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Bern 1989

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Collocazione

dodis.ch/45935
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 16 février 19341

305. Ungarn-Clearingabkommen

Das Volkswirtschaftsdepartement berichtet:

«Nachdem auf Grund des Clearingabkommens mit Ungarn vom 28. Juli 1933, welches der Bundesrat in seiner Sitzung vom 18. August genehmigt hatte2, die Guthaben der schweizerischen Exporteure in Ungarn völlig abgetragen werden konnten, wenigstens soweit sie bei der Ungarischen Nationalbank einbezahlt waren, ergab sich die Möglichkeit, die Verhandlungen mit Ungarn für die Neugestaltung des Clearingverkehrs aufzunehmen. Diese Verhandlungen begannen zwischen einer schweizerischen und einer ungarischen Delegation am 25. Januar und führten am 7. Februar 1934 zum Abschluss eines neuen Vertrages, den wir in der Anlage beifügen.

Bereits Anfang Oktober waren Verhandlungen mit Ungarn in Zürich aufgenommen worden, die jedoch sofort abgebrochen werden mussten, weil sich Ungarn damals noch kategorisch weigerte, schweizerische Finanzforderungen im Clearingverkehr oder überhaupt im Warenverkehr zur Abzahlung zu bringen. Unser Begehren auf Einbeziehung der Finanzforderungen musste jedoch aufrecht erhalten werden, weil die Berücksichtigung derselben im Clearingverkehr für eine Reihe schweizerischer Banken von grösster Bedeutung ist und auch unsere Zahlungsbilanz dadurch beeinflußt wird. Die schweizerischen Finanzforderungen gegen Ungarn belaufen sich nämlich auf rund Fr. 330 Millionen, wovon Fr. 189 Millionen auf Kredite und Vorschüsse der Banken und Fr. 141 Millionen auf schweizerischen Titelbesitz entfallen. Angesichts dieser Ziffern war es völlig unmöglich, weiterhin grosse Bezüge in Ungarn zu tätigen und der Ungarischen Nationalbank, wie bisher, einen Drittel des Gegenwertes der ungarischen Einfuhr, bezw. bis Juli 1933 sogar zwei Drittel derselben, zur freien Verfügung zu überlassen, ohne dass an die schweizerischen Finanzgläubiger auch nur die geringsten Zahlungen geleistet worden wären.

Nach dem Abbruch der Verhandlungen im Oktober wurden dieselben auf schriftlichem Wege fortgesetzt, bis sich schliesslich Ungarn dazu bequemte, auf unsere Begehren einzutreten. So konnten wir dann die Verhandlungen am 25. Januar mit der Gewissheit aufnehmen, dass von Seiten Ungarns die Berücksichtigung der schweizerischen Finanzguthaben im Warenverkehr bestimmt gewährt werde.

Unser Wunsch wäre es gewesen, für die schweizerischen Finanzinteressen im Clearingverkehr mit Ungarn eine bestimmte Quote anzusetzen, ähnlich wie dies im Vertrag mit Rumänien zur vollen Zufriedenheit von Export- und Finanzgläubigern geschehen ist. Die ungarische Delegation konnte jedoch diesem Begehren nicht Folge leisten, weil gewisse Bindungen an die englischen und amerikanischen Finanzgläubiger eine derartige Berücksichtigung der Finanzinteressen in einem allgemeinen Clearingvertrag zur Zeit noch verhindern...

Angesichts dieser internationalen Bindungen Ungarns haben wir uns schliesslich damit abgefunden, einen gewissen Teil der ungarischen Warenlieferungen nach der Schweiz zugunsten der Abtragung von Finanzforderungen auszuscheiden. Es handelt sich im besondern um 3000 Wagen Weizen, die dergestalt aus dem Warenclearing herausgenommen und den Finanzgläubigern zur Verfügung gestellt worden sind. Es ist dies die Hälfte des gesamten Weizenbezuges von 6000 Wagen, den wir bis zum 30. Juni dieses Jahres tätigen können. Dabei ist vorgesehen, dass eventuell auch ein Teil oder die Gesamtmenge der weitern 3000 Wagen Weizen für die Zahlung von Finanzforderungen verwendet werden kann, wenn die übrigen Warenbezüge genügen, um die Bezahlung der schweizerischen Ausfuhr nach Ungarn im Umfange von rund 4 Millionen in der Zeit vom 20. Februar bis zum 30. Juni sicherzustellen.

[...]

Als ein entschiedener Erfolg kann die Neufestsetzung der Clearingspitze gewertet werden, die der Ungarischen Nationalbank zur Verfügung gestellt werden muss. Während dieselbe beim ursprünglichen schweizerisch-ungarischen Clearingabkommen 66⅔% der ungarischen Einfuhr betragen hatte, ist es nunmehr in zähen Verhandlungen gelungen, diese Spitze auf 10% herabzudrücken. Allerdings ist im Vertrag in Artikel 6, Ziffer 3 ein Prozentsatz von 20% stipuliert. Allein in einem vertraulichen Protokoll (Anlage 1 zum Vertrage) ist vereinbart, dass von diesen 20% nur 10% der Ungarischen Nationalbank überlassen werden, während 10% für die Finanzierung des schweizerischen Exportes oder für die Begleichung anderer Zahlungen Ungarns in der Schweiz verwendet werden müssen. Unter diesen ändern Zahlungen sind in erster Linie Zahlungen zugunsten ungarischer Feriengäste und Studenten in schweizerischen Instituten und Hochschulen verstanden. Da diese Zahlungen nur mit dem Einverständnis unserer Nationalbank vorgenommen werden können, besitzt die letztere stetsfort die Kontrolle über die Verwendung dieser 10%.

[...]

Für die Bezahlung der schweizerischen Finanzforderungen mit Hilfe der bereits erwähnten 3000 Wagen Weizen ist ein besonderer Vertrag abgeschlossen worden. Derselbe führt diejenigen Finanzguthaben auf, welche mit Hilfe der Weizenlieferungen getilgt werden sollen. Kurz umschrieben, handelt es sich dabei zur Hauptsache um Zinsen von kurzfristigen Guthaben. Leider war es nicht möglich, auch die Coupons der ungarischen Anleihen in das Abkommen einzubeziehen, weil die zur Verfügung stehenden Beträge hiefür einfach nicht reichten. Wir mussten uns infolgedessen damit begnügen, im Rahmen des Möglichen die fälligen und bei der Ungarischen Nationalbank bereits einbezahlten Zinsbeträge zur Abtragung zu bringen. Diese Zinszahlungen werden besonders auch der Volksbank und der Genfer Diskontobank zustatten kommen.

Das neue Abkommen soll am 20. Februar in Kraft treten mit einer Gültigkeitsdauer, die vorläufig auf den 30. Juni 1934 angesetzt ist.

Da die ungarische Regierung im Laufe des letzten Jahres sehr scharfe Kontingentierungsmassnahmen ergriffen hatte, welche besonders auch die Ausfuhr unserer Textilindustrie nach Ungarn stark abdrosselte haben wir die Gelegenheit der Verhandlungen benützt, um auch die Kontingente für die an der Ausfuhr nach Ungarn interessierten schweizerischen Artikel auf einem Niveau vertraglich festzusetzen, das unseren Exportinteressen gerecht werden dürfte. Die Fixierung der für die schweizerische Ausfuhr nach Ungarn vorgesehenen Kontingente ergab bedeutende Schwierigkeiten und musste durch mehrmalige Drohung eines völligen Abbruchs unserer Handelsbeziehungen erzwungen werden. Ungarn stellte dann allerdings auch gewisse Gegenforderungen, die wir jedoch nur insoweit erfüllten, als es mit den Interessen unserer Inlandsproduktion vereinbar war...

Das neue Abkommen mit Ungarn darf als ein grosser Fortschritt im Handelsverkehr mit Ungarn bezeichnet werden und wird aller Voraussicht nach den schweizerischen Interessen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten durchaus gerecht.»

Antragsgemäss wird daher beschlossen:

Dem Zahlungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Ungarn vom 7. Februar 1934 wird die Genehmigung erteilt3 und gleichzeitig beschlossen, dass auch auf dieses Abkommen der Bundesratsbeschluss vom 14. Januar 19324 samt seiner Ergänzung vom 13. Oktober 19325 anwendbar ist.

1
E 1004 1/344. Absent: Mus y.
2
DDS vol. 10, no 318, dodis.ch/45860, n. 1.
3
Texte complet et annexes confidentielles in E 2001 (C) 4 /169. Voir aussi RO, 1934, vol.50, pp. 201–203. L’accord est prolongé à plusieurs reprises.
4
Arrêté du Conseil fédéral relatif à l’exécution des accords conclus avec différents pays pour régler les paiements résultant du commerce des marchandises (RO, 1932, vol. 48, pp. 29–32).
5
RO, 1932, vol. 48, p. 702.

Tags

Ungheria (Economia)

Persone

Menzionata / Menzionato
Musy, Jean-Marie (1876–1952)

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