Langue: allemand
1.9.1933 (vendredi)
CONSEIL FÉDÉRAL Procès-verbal de la séance du 1 er septembre 1933
Procès-verbal du Conseil fédéral (PVCF)
Le Conseil fédéral décide de payer le coupon de l’emprunt suisse de 1924 dû au 1.10.1933 au cours de l’or. Il ne prend pas d’engagement ultérieur.
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Jean-Claude Favez et al. (ed.)

Documents Diplomatiques Suisses, vol. 10, doc. 324

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Bern 1982

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Emplacement

dodis.ch/45866
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 1er septembre 19331

1353. Dollaranleihen und Dollarklausel

Am 9. Juni 1933 hat der Bundesrat beschlossen2, es sei das Finanz- und Zolldepartement zu ermächtigen, auf Anfragen betreffend die Goldklausel der 5l/2% Dollaranleihe des Bundes vom Jahre 1924 zu antworten, dass der Bundesrat gedenke, sich an die Anleihensbedingungen zu halten.

Damit sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass der Bundesrat nicht schon im damaligen Zeitpunkte auf die Respektierung der Goldklausel verzichten wolle. Anderseits erschien ihm nicht zweifelhaft, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Bezahlung der Coupons und der Kapitalsumme in Gold nicht bestehe. Der Bundesratsbeschluss wurde jedoch in der Presse so ausgelegt, als ob sich der Bundesrat im Zeitpunkte des Beschlusses zur strikten Einhaltung der Goldklausel ein für allemal verpflichtet habe. In einer Anzahl Tagesblätter wurde diese Stellungnahme scharf kritisiert. Der Bundesrat mache den Amerikanern ein Geschenk von vielen Millionen Franken und dies in einer Zeit, wo die Subventionen an die Landesangehörigen beschnitten werden und gewisse Volksschichten, wie die Bauern, eine Hilfeleistung dringend nötig hätten. Die Handlungsweise des Bundesrates sei unverständlich.

Am 20. September dieses Jahres müssen die erforderlichen Beträge für die Bezahlung des am 1. Oktober fälligen Coupons der fraglichen Dollaranleihe bei der Zahlstelle in New York bereitgestellt sein. Auch nach der Meinung der Nationalbank sollte dieser Coupon in Gold bezw. zum vollen Goldeswert eingelöst werden. Das könnte in der Weise geschehen, wie das Frankreich zu tun beschlossen hat, indem es die Coupons seiner Dollaranleihe in französischen Franken zur Dollarparität durch je eine Zahlstelle in New York und Paris einlösen lässt, und zwar auf beiden Plätzen durch das Haus Morgan. Das Finanz- und Zolldepartement müsste mit Morgan darüber verhandeln, ob er sich einverstanden erklären kann, dass in seinem Aufträge eine Zahlstelle in der Schweiz (z.B. die schweizer. Nationalbank) in Schweizerfranken zur Dollarparität einlöse, wie übrigens auch er selbst in New York. Dabei hat freilich die Nationalbank die Auffassung, dass man nicht strikte die Parität anrechnen sollte, sondern den Goldimportpunkt minus die Spesen der schweizerischen Zahlstelle, d.h. 5.14 - 0,02 = 5.12 Fr. statt 5.18 Fr.

Die Frage ist immer noch nicht vollständig abgeklärt, ob wir uns für alle Zukunft und unter allen Umständen für die Einlösung der Coupons und, nach erfolgter Kündigung unsererseits, auch des Kapitalbetrages in Gold oder Goldeswert verpflichten wollen. Um beizutragen, die Frage zu lösen, sind Nationalbank und Finanz- u. Zolldepartement der Auffassung, man sollte versuchen, festzustellen, wieviele Dollartitel sich in amerikanischem, in schweizerischem und anderweitigem Besitze befinden. Stellt sich dabei heraus, dass der amerikanische Besitz nur noch klein ist (er wird gegenwärtig auf den dritten Teil der Anleihe von 30 Millionen Dollar geschätzt), so lässt sich leichter ein Beschluss fassen, unter allen Umständen in Gold zu bezahlen. Eine derartige Feststellung liesse sich dadurch erreichen, dass bei der nächsten Couponeinlösung (ab 1. Oktober 1933) von den Inhabern verlangt würde, dass sie ein Affidavit beibringen. Wer sich nicht dazu verstehen wollte, müsste sich damit begnügen, Papierdollars statt Goldzahlung in Empfang zu nehmen. Sogleich ist zuzugestehen, dass dadurch der Markt der Dollaranleihe beunruhigt und ihr Kurs bedeutend gedrückt würde; denn im Publikum würde angenommen, dass die Beibringung eines Affidavits nur der Vorläufer einer Ausscheidung der Gläubiger sei, wovon die einen künftig in Gold, die ändern aber in Papier bezahlt würden. Auch über das Affidavit hätte man sich mit Morgan zu verständigen.

Antragsgemäss wird daher beschlossen:

1. Der am 1. Oktober 1933 fällige Coupon der 51/2%igen Dollaranleihe des Bundes vom Jahre 1924 wird auf der Goldbasis eingelöst. Der Umrechnungskurs beträgt 5.12 Fr. für den Dollar.

2. Die schweizer. Nationalbank wird beauftragt, mit dem Hause Morgan zu verhandeln, um zu erreichen, dass eine Zahlstelle in der Schweiz errichtet wird, die in seinem Aufträge einlöst. Als solche Zahlstelle würde die schweizer. Nationalbank bezeichnet.

3. Die Frage, ob an den spätem Couponsterminen und bei der Rückzahlung der Anleihe auf der Goldbasis bezahlt werde, bleibt offen.

4. Zur Erleichterung der Beschlussfassung über den vorangegangenen Punkt wird von den Besitzern der am 1. Oktober 1933 fälligen Coupons die Beibringung eines Affidavits verlangt, widrigenfalls die Einlösung in Papierdollars erfolgt. Die schweizer. Nationalbank wird ermächtigt, darüber mit dem Hause Morgan zu unterhandeln.

1
E 1004 1/342.
2
Cf. no 284.