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Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 10, doc. 284
volume linkBern 1982
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#12877* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 06.06.-09.06.1933 (1933–1933) |
dodis.ch/45826 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 9 juin 19331 940. Goldklausel
Procès-verbal de la séance du 9 juin 19331
Seitdem die Vereinigten Staaten die Einlösung der Banknoten in Gold und die Wirksamkeit der Goldklausel aufgehoben haben2, mehren sich die Anfragen bei der Schweizerischen Nationalbank und auf dem eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement, wie sich der Bund der im Jahre 1924 in Amerika emitierten 51/2 %igen Dollaranleihe gegenüber verhalte. Diese Anleihe enthält die in einer Reihe von ausländischen und inneramerikanischen Anleihen üblichen Goldklausel, wonach sowohl das Kapital als auch die Zinsen in Goldmünzen der Vereinigten Staaten zu bezahlen sind, und zwar in Goldmünzen im Gewicht und zum Feingehalte, die am 1. April 1924 gesetzliche Geltung hatten.
Rechtlich scheint die Sache klar zu liegen. Die schweizerische Dollaranleihe ist unter amerikanischem Recht abgeschlossen worden; die Zinsen und das Kapital sind in New York in amerikanischen Münzen zahlbar. Durch die Aufhebung der Goldklausel in den Vereinigten Staaten ist auch die Schweiz von der Verpflichtung entbunden, die Zinsen und das Kapital der Dollaranleihe in Gold zu bezahlen. Aber wenn sie schon nicht muss, so kann sie doch die Goldklausel hochhalten. Wenn sie es tun kann, so fragt es sich, soll sie es oder soll sie es nicht.
Darüber besteht kein Zweifel, dass sich der Bund im Jahre 1924 im vollen Bewusstsein ihrer Tragweite zur Goldklausel bekannte. Das Direktorium der Schweizerischen Nationalbank vertritt denn auch in einem Gutachten vom 6. Mai 19333 die Auffassung, dass für die Eidgenossenschaft kaum etwas anderes in Betracht komme, als grundsätzlich die aus dem Anleihensvertrag bezw. aus der Goldklausel sich ergebenden Verpflichtungen zu respektieren. Allerdings macht das Direktorium sogleich eine Einschränkung, indem es schreibt: «Dabei sind wir uns allerdings bezüglich der Erfüllungsmöglichkeit dieser Verbindlichkeit bewusst, dass im gegebenen Zeitpunkt, je nach der dannzumaligen, heute nicht vorauszusehenden Lage unserer Bundesfinanzen und der Währungen, unter Umständen eine völlig veränderte Situation sich ergeben könnte, die alsdann eine neue Stellungnahme des Anleihensschuldners erheischen würde.» Näher erläutert stellt sich die Nationalbank vor, dass, falls auch die Schweiz gezwungen wäre, von der Goldwährung abzugehen, es im Volke nicht verstanden würde, wenn der Bund die Zinsen und das Kapital der Dollartitel auch dann noch in Gold einlösen würde. Das Direktorium ist also nicht der Meinung, dass der Bund die Goldklausel unter allen Umständen einhalten sollte. Übrigens ist der Bankausschuss der Nationalbank letzter Tage beauftragt worden, seinerseits einen Bericht über diese Frage zuhanden des Bankrates zu erstatten.
Abgesehen davon, dass man in der Tat nicht wissen kann, wie sich die Verhältnisse in einigen Monaten gestalten, sei noch auf folgenden Umstand aufmerksam gemacht. In der Schweiz befinden sich grosse Posten in amerikanischen Obligationen. Indem die Vereinigten Staaten die Goldklausel aberkannten, werden die schweizerischen Besitzer solcher Titel stark geschädigt. Es kommt hinzu, dass eine stattliche Reihe europäischer Staaten und Unternehmungen seinerzeit Dollarobligationen mit Goldklausel auf den Markt brachte; bereits liegen die Erklärungen einiger dieser Schuldner vor (z.B. von Deutschland, Prag, Amsterdam, Antwerpen), dass sie den Anleihensdienst künftig in Papierdollar besorgen werden. Während also viele Kapitalbesitzer in der Schweiz, und zwar auch manche kleine Rentner, beträchtlichen Schaden durch die amerikanischen Massnahmen erleiden, wird dem Bunde zugemutet, seinen amerikanischen Gläubigern ohne weiteres freiwillig ein Aufgeld zu entrichten, sozusagen ein Geschenk zu machen. Will sich der Bund nicht auf Kosten seiner Gläubiger bereichern und seine ursprünglich eingegangenen Verpflichtungen hochhalten, so Hesse sich die Frage stellen, ob nicht das Aufgeld, d.h. der Unterschied zwischen Goldwert und Papierwert der fälligen Verpflichtungen des Bundes, in eine Dollarreserve zu legen sei, über die, sobald die Verhältnisse besser abgeklärt sind, verfügt werden kann, entweder, dass das Aufgeld nachträglich doch noch nach Amerika abgeführt wird, oder dass die schweizerischen Geschädigten daraus einigermassen entschädigt werden, oder dass die Reserve, falls auch die Schweiz von der Goldwährung abgehen müsste oder die Bundesfinanzen in eine bedenkliche Lage gerieten, zur Deckung der Krisenlasten Verwendung findet4.
Da alle diese und weitere Fragen noch nicht abgeklärt sind und auch die Nationalbank die Angelegenheit noch weiter prüft, so kann es sich für den Augenblick nur darum handeln, festzusetzen, was für eine Antwort auf die einlaufenden Anfragen betreffend die schweizerische Dollaranleihe zu erteilen ist. Die Nationalbank schrieb dem Finanz- und Zolldepartement diesbezüglich am 6. Mai: «Sollte der Bund vorziehen, vorderhand von einer Erklärung wegen der Goldklausel Umgang zu nehmen, so würden wir alsdann die an uns gelangenden Anfragen wegen der Respektierung der Goldklausel nicht in positivem Sinne beantworten, sondern einfach auf die Anleihensbedingungen verweisen mit dem Beifügen, es sei uns nichts davon bekannt, dass der Bund sich nicht an diese Bedingungen zu halten gedenke.» Das Finanz- und Zolldepartement hat der Nationalbank bereits geantwortet, dass es sich nicht empfehle, heute schon eine bindende öffentliche Erklärung abzugeben, und dass es anderseits mit der angeführten Formel für die Beantwortung von Anfragen einverstanden sei. Dementsprechend hält das Finanz- und Zolldepartement dafür, dass es sich seinerseits einer ähnlichen Antwortformel bedienen sollte.
Antragsgemäss wird daher beschlossen:
Das Finanz- und Zolldepartement wird ermächtigt, auf Anfragen betreffend die Goldklausel der 51/2 %igen Dollaranleihe des Bundes vom Jahre 1924 zu antworten, dass der Bundesrat gedenke, sich an die Anleihensbedingungen zu halten.
- 1
- E 1004 1/340.↩
- 2
- Par loi du 29 mai 1933 (Act to assure uniform value to the coins and currencies of the United States).↩
- 3
- Non retrouvé.↩
- 4
- Voir aussi la notice rédigée, le 24 mai 1933, par le Directeur de l’Administration fédérale des Finances pour le Chef du département des Finances et des Douanes, Musy: [...] ... nous nous permettons de vous rendre spécialement attentif au fait que le maintien de la clauseor entraînerait éventuellement pour les finances fédérales, en cas de remboursement de l’emprunt au 1er avril 1933, une perte de 20 à 30 millions de francs. La Banque nationale, qui nous a remis un rapport relatif à la clause précitée, évalue le montant des titres de l’emprunt de 1924, qui se trouvent actuellement en Suisse, à plus de iVi millions de dollars. [...] ( E 6100 (A) 12, Archiv-Nr. 498).↩