Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
2. Autriche
2.2. Clearing
Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 10, doc. 250
volume linkBern 1982
Dettagli… |▼▶Collocazione
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
Segnatura | CH-BAR#E1004.1#1000/9#12849* | |
Titolo dossier | Beschlussprotokoll(-e) 13.03.-17.03.1933 (1933–1933) |
dodis.ch/45792 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 17 mars 19331 407. Österreich. Clearingabkommen
Procès-verbal de la séance du 17 mars 19331
Das Volkswirtschaftsdepartement berichtet:
«Am 8. April 1932 wurde zur Liquidierung des am 12. November 1931 abgeschlossenen Clearingvertrages2 das sog. Liquidationsabkommen3 vereinbart, worin im Schlussartikel bestimmt wird, dass es dahinfallen solle, sobald der bei der Österreichischen Nationalbank zugunsten der schweizerischen Exportgläubiger aufgelaufene Saldo abgetragen sei. Dieses Liquidierungsabkommen, welches auf der Basis von privaten Kompensationsgeschäften zwischen österreichischen und schweizerischen Importeuren und Exporteuren aufgebaut ist, hatte sich trotz seiner ziemlich komplizierten Konstruktion im Laufe des letzten Jahres durchaus befriedigend entwickelt. Der Saldo zugunsten der schweizerischen Exportgläubiger ist daher bis zum 7. März. 1933 von Fr. 9 239 661.84 auf Fr. 1 127 715.50 zurückgegangen. Dieser Rückgang hatte sich bis gegen Ende letzten Jahres in ziemlich raschem Tempo vollzogen, während die Abtragung in letzter Zeit eine starke Verzögerung dadurch erfahren hat, dass die Einfuhr österreichischer Waren in die Schweiz beinahe ausschliesslich zur Finanzierung neuer Exporte verwendet wird, wobei jeweils nur eine bescheidene Quote von der Kaufsumme der Nationalbank für die Abtragung des Clearingsaldos zufliesst. Die Clearinggläubiger haben sich angesichts des starken Rückganges und der zu erwartenden baldigen völligen Liquidierung desselben in letzter Zeit je länger je weniger bereitgefunden, ihre Guthaben für Kompensationen zur Verfügung zu stellen und dabei gewisse Kurseinbussen in Kauf zu nehmen. Sie ziehen es vor, etwas länger auf die Auszahlung zu warten und dafür den ungekürzten Guthabenbetrag zu erhalten. Dies verlangsamt die Liquidation der noch vorhandenen Clearingspitze in starkem Masse und verzögert daher die Neuregelung des Zahlungsverkehrs mit Österreich, der, wenn immer möglich, sich selbst überlassen werden sollte.
Im Liquidationsabkommen vom 8. April ist entsprechend dem Vertrage vom 12. November 1931 bestimmt worden, dass zwei Drittel der Einzahlungen für Warenimporte aus Österreich der Befriedigung der schweizerischen Clearinggläubiger dienen und das letzte Drittel dieser Importe für die Abwicklung des österreichischen Schuldendienstes in der Schweiz reserviert werden soll.
Da sowohl Österreich wie wir an der baldigen Beseitigung dieser Clearingspitze ein grosses Interesse haben, indem erst hernach der schweizerische Export nach Österreich sich wieder freier entwickeln kann, ist uns von der Österreichischen Gesandtschaft in Bern im Aufträge ihrer Regierung der Vorschlag unterbreitet worden, inskünftig die der Schweizerischen Nationalbank zufliessenden Zahlungen restlos für die Abtragung der Clearingspitze zu verwenden und nicht mehr ein Drittel für die Abwicklung des österreichischen Schuldendienstes in der Schweiz zu reservieren.
Der Vorschlag ist im übrigen auch von der Österreichischen Nationalbank selbst sowie von dem Berater derselben, M. Frère4, der Schweizerischen Nationalbank vorgelegt worden. Er hat im Schosse der Clearingkommission5 nach einer eingehenden Diskussion gerufen. Dabei wurde von den Vertretern der Finanzinteressen geltend gemacht, dass die Finanzgläubiger ein wohlerworbenes Recht auf die im Abkommen festgelegte Verwendung des letzten Drittels hätten; da in dieser Beziehung der Österreichischen Nationalbank durch den Vertrag eine bestimmte Auflage gemacht worden sei, gehe es nicht an, ohne Einverständnis der beiden Vertragskontrahenten die Überbindung dieser Auflage rückgängig zu machen, insofern als sonst gewisse schweizerische Interessen verletzt würden. Ein subjektives Recht der einzelnen schweizerischen Finanzgläubiger bestehe allerdings nicht, wie auch die Vertreter der Finanzinteressen in der Clearingkommission zugeben mussten.
Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, dass ursprünglich bei Abschluss der Clearingabkommen im November 1931 im Bundesrate die Meinung herrschte und auch eine entsprechende Instruktion an die Unterhändler erging, dass 100% der in Österreich auf Clearingkonto vorzunehmenden Einzahlungen für die Befriedigung der schweizerischen Warengläubiger zu verwenden seien. Erst unter äusserstem Druck Österreichs wurde schliesslich ein Drittel freigegeben, mit der Auflage, denselben für die Abwicklung des österreichischen Schuldendienstes in der Schweiz zu verwenden. Immerhin ist dieser Drittel dadurch freies österreichisches Eigentum geblieben, lediglich belastet mit einer Auflage hinsichtlich seiner Verwendung. Es will uns daher scheinen, dass kein Rechtszwang besteht, der den Berechtigten, d.h. also die Österreichische Nationalbank, daran hindern würde, auf dieses Drittel für eigene Zwecke, d. h. für die Durchführung des Schuldendienstes, zu verzichten.»
Da die baldige Abtragung der noch vorhandenen Clearingspitze im entschiedenen Interesse des schweizerischen Exportes nach Österreich liegt und die Österreichische Nationalbank aus freien Stücken auf das ihr bisher zufliessende Drittel aus den Einzahlungen bei der Schweizerischen Nationalbank zu verzichten gewillt ist, wird antragsgemäss beschlossen:
Der von der österreichischen Regierung vorgeschlagenen Abänderung des Liquidationsabkommens vom 8. April 1932 wird zugestimmt, in dem Sinne, dass inskünftig die sämtlichen Einzahlungen bei der Schweizerischen Nationalbank zur Begleichung österreichischer Importe in die Schweiz in vollem Umfange für die Abtragung des noch vorhandenen Clearingsaldos verwendet werden und dass die Bestimmung, wonach ein Drittel für die Abwicklung des österreichischen Schuldendienstes in der Schweiz reserviert bleibe, dahinfällt6.
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