Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
2. Autriche
2.2. Clearing
Abgedruckt in
Diplomatische Dokumente der Schweiz, Bd. 10, Dok. 234
volume linkBern 1982
Mehr… |▼▶Aufbewahrungsort
Archiv | Schweizerisches Bundesarchiv, Bern | |
▼ ▶ Signatur | CH-BAR#E2001C#1000/1534#3090* | |
Alte Signatur | CH-BAR E 2001(C)1000/1534 176 | |
Dossiertitel | Durchführung der mit versch. Ländern getroffenen Devisenabkommen, I (1932–1935) | |
Aktenzeichen Archiv | C.42.10 |
dodis.ch/45776
Mit bestem Dank bestätigen wir Ihnen den Empfang Ihres sehr geehrten Schreibens vom 14. ds.2, dem wir mit Bedauern entnommen haben, dass unsere Vereinigung in der sogenannten Clearing-Kommission und in den für die Devisenabkommen zu bestellenden schweizerischen Ausschüssen nicht mehr vertreten sein soll, sondern dass Sie inskünftig ausschliesslich die schweizerischen finanziellen Interessen in diesen Organen wahrnehmen werden, und unsere Vereinigung höchstens zur Abordnung eines Experten zwecks Erteilung von Auskünften technischer Natur beigezogen wird.
Der Vorstand unserer Vereinigung, dem wir Ihre Mitteilung unterbreitet haben, hat uns beauftragt, Sie zu bitten, auf Ihren Entschluss zurückzukommen. Er ist der Ansicht, dass kein Grund besteht, unserer Vereinigung, welche die Finanzinteressen unseres ganzen Landes3 wahrnimmt, nicht in gleicher Weise eine Vertretung einzuräumen wie dem Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins. Wir sind Ihnen gewiss sehr dankbar, dass Sie so freundlich sind, die Wahrnehmung der schweizerischen Finanzinteressen zu übernehmen; doch ist unser Vorstand der Überzeugung, dass der für diese Interessenwahrung berufene Wirtschaftsverband ebenfalls zur Vertretung seines Standpunktes zugelassen werden sollte. Eine Zurückweisung unseres Gesuches würde sich doch nur dann rechtfertigen, wenn aus grundsätzlichen Erwägungen den privaten Wirtschaftsverbänden eine Vertretung in den genannten Organen überhaupt nicht eingeräumt worden wäre. Nachdem aber, wie wir festgestellt haben und in keiner Weise beanstanden, nach wie vor dem Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins eine Delegation zuerkannt worden ist, glauben wir, den gleichen Anspruch erheben zu können. Die Mitwirkung einer Vertretung unserer Vereinigung bei den Beratungen betr. die Clearingabkommen und die Devisenvereinbarungen kann u.E. für die Behörden nur von Nutzen ein, da die von uns delegierten Fachleute in der Lage sein werden, alle finanztechnischen Fragen mit der erforderlichen Sachkenntnis zu behandeln.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 19324 teilten wir dem Direktorium der Schweizerischen Nationalbank mit, dass unsere Vereinigung zu den Sitzungen der Expertenkommission für die Clearingabkommen jeweils eine Vertretung des in erster Linie beteiligten Schutzkomitees entsenden werde und als Delegierten für die Vorbesprechung der Abkommen mit Bulgarien und Rumänien Herrn J. Straessle, Generaldirektor der Schweizerischen Kreditanstalt, bezeichnet habe. Wir fügten die Anfrage bei, ob sich das Direktorium der Schweizerischen Nationalbank damit einverstanden erklären könne, dass unser Delegierter jeweils in Begleitung eines Mitgliedes unseres Sekretariates den Sitzungen beiwohne in der Meinung, dass hierdurch unserm Vertreter seine Arbeit erleichtert werden könne. Das Direktorium der Schweizerischen Nationalbank erklärte sich seinerseits mit Schreiben vom 28. Dezember 19324 mit unserer Anregung einverstanden. Wie wir vernommen haben, hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement aus dem erwähnten Schreiben unserer Vereinigung vom 21. Dezember 1932 geschlossen4, wir hätten eine Zweierdelegation gefordert. Wir bemerken, dass es sich hiebei um ein Missverständnis handelt, indem wir die Anregung betr. Begleitung unseres Delegierten durch ein Mitglied unseres Sekretariates lediglich in Form einer Anfrage an die Schweizerische Nationalbank vorgebracht haben, und auf diese Anregung verzichten können, sofern irgendwelche Bedenken dagegen erhoben werden sollten5.
- 1
- Lettre: E 2001 (C)4/176. Lettre signée par un Vice-président Th. Jäger et le 7er Secrétaire M. Vischer.↩
- 2
- Non reproduit. Cf. no 224.↩
- 3
- Remarque marginale: ?↩
- 4
- Non reproduit.↩
- 5
- Remarque marginale: Communiquer au 'Departement]de VE [conomie]P[ubliquej. Personnellement je n’ai pas d’objection à la demande. 28. 1.33. Motta. Le Département de l’Economie publique s’étant rallié lui aussi à cette demande, la commission des clearings est donc composée d’un représentant, de la Banque nationale (président), du Département politique, du Département de l’Economie publique, du Vorort de l’Union suisse du commerce et de l’industrie, de l’Office suisse d’expansion commerciale et de l’Association suisse des banquiers. (Cf. no 187.)↩
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