Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
14. Hongrie
14.2. Clearing
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 10, doc. 214
volume linkBern 1982
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E7110-02#1000/1065#517* | |
Old classification | CH-BAR E 7110-02(-)1000/1065 128 | |
Dossier title | Firmen und Verbände (1932–1932) | |
File reference archive | 8.9.1 • Additional component: Ungarn |
dodis.ch/45756
La Direction générale du Crédit suisse à la Division du Commerce du Département de l’Economie publique1
Die Schweizerische Nationalbank hat uns das Schreiben, welches Sie unter Datum vom lO.ds.2 an sie richteten, zur Kenntnis gebracht. Wir haben uns aus demselben gerne bemerkt, dass Sie gegen das sog. Berkovits-Abkommen3, welches den Zweck hat, die schweizerischen Finanzgläubiger wenigstens in den Besitz der Zinsen ihrer Guthaben in Ungarn zu bringen, nichts einzuwenden haben, sofern der von den Banken zu gewährende Nachlass von 20-22% dazu dienen soll, den ungarischen Export nach irgendeinem dritten Lande zu fördern.
Es wurde daraufhin in einer vorgestern unter dem Vorsitz unseres Institutes abgehaltenen Ausschuss-Sitzung beschlossen:
1. Mit dem Landesausschuss für ausländische Kredite in Budapest in Verbindung zu treten, um ein Stillhalte-Abkommen, ähnlich wie das englisch-amerikanische, abzuschliessen.
2. Mit den ungarischen Schuldnern ein Abkommen zu treffen, wie es von Herrn Berkovits vorläufig zwischen England und Ungarn geschlossen wurde.
Eine Delegation der schweizerischen Banken, bestehend aus einem Vertreter unseres Institutes und des Schweizerischen Bankvereins, wird sich voraussichtlich Ende nächster Woche nach Budapest begeben.
Die schweizerischen Banken sind sich natürlich bewusst, dass, nachdem der im Berkovits-Abkommen vorgesehene Mehrexport Ungarns vorläufig für die Schweiz nicht in Frage kommt, das Ergebnis des Berkovits-Abkommens für die schweizerischen Banken kaum ein sehr befriedigendes sein wird. Die Banken müssen aber den allergrössten Wert darauf legen, dass Mittel und Wege gefunden werden, um ihre Forderungen an Ungarn zum mindesten zu verzinsen und wenn möglich sukzessive zu reduzieren. Es ist dies ein Wunsch, dessen Erfüllung, wie uns scheinen will, nicht nur im Interesse der Banken, sondern im Interesse weitester Kreise der schweizerischen Volkswirtschaft liegt.
Es wurde denn auch in der vorgestrigen Sitzung mit Genugtuung von Ihrer Bereitwilligkeit Kenntnis genommen, mit Ungarn neue Verhandlungen aufzunehmen, um das dritte Drittel der ungarischen Einfuhr in die Schweiz, welches gemäss dem bisherigen Clearing-Abkommen der Ungarischen Nationalbank zur freien Verfügung überlassen wird, ausschliesslich für die schweizerischen Finanzguthaben zu reservieren.
Sie sagen allerdings selbst, es sei eine andere Frage, ob die ungarische Regierung einer solchen Regelung ihre Zustimmung erteilen werde. Wir sind überzeugt, dass die schweizerischen Unterhändler bei einer eventuellen Erneuerung des Clearing-Abkommens ihr möglichstes tun werden, um dieses Ziel zu erreichen; die Banken müssen aber vielleicht doch damit rechnen, dass diese neue schweizerische Forderung nicht oder nur teilweise von Ungarn erfüllt wird.
In Anbetracht der sehr bedeutenden Interessen, die auf dem Spiele stehen, erscheint es den Banken daher billig, dass ihre Forderungen bei einem künftigen Abkommen mit Ungarn unter allen Umständen in einem gewissen Verhältnis zu denjenigen der Exporteure berücksichtigt werden. Wenn wir annehmen, dass die schweizerischen Finanzforderungen4 etwa lOmal grösser sind als die zur Zeit noch nicht beglichenen Forderungen der Exporteure, so kann eine Quote von 1:2 - ein Teil für die Banken gegenüber zwei Teilen für die Exporteure - gewiss nicht als unbescheiden bezeichnet werden. Es hätte dabei also die Meinung, dass von demjenigen Teil des Exportes von Ungarn nach der Schweiz, welchen Ungarn der Schweiz zur Abtragung von Forderungen überlässt, 2 A den Exporteuren und lA den Banken zukommen soll. Würde also z.B. mit Ungarn ein Abkommen getroffen, wonach 90% der Importe in die Schweiz künftig herangezogen werden dürfen, an Stelle der bisherigen 66%%, so würden hievon 60% den Exporteuren und 30% den Finanzgläubigern zufallen.
Wir wären Ihnen zu grossem Dank verpflichtet, wenn Sie diese Anregung wohlwollend prüfen wollten und uns gelegentlich wissen lassen würden, wie Sie sich zu derselben stellen.
- 1
- E 7110 1/128. Ungarn - Clearingverkehr. Finanzguthaben. Signatures: Blass; deuxième signature illisible.↩
- 2
- Non reproduit.↩
- 3
- Accord conclu le 19 octobre 1932, entre le Comité des créanciers anglais, la Banque nationale hongroise et le représentant de l’Institut hongrois pour le commerce extérieur, E. Berkovits. Cf. texte de l’accord in E 7110 1/129.↩
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