Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
14. Hongrie
14.2. Clearing
Abgedruckt in
Diplomatische Dokumente der Schweiz, Bd. 10, Dok. 192
volume linkBern 1982
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Archiv | Schweizerisches Bundesarchiv, Bern | |
Signatur | CH-BAR#E1004.1#1000/9#12787* | |
Dossiertitel | Beschlussprotokoll(-e) 16.09.-19.09.1932 (1932–1932) |
dodis.ch/45734 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 19 septembre 19321 1494. Ungarn - Clearingabkommen
Procès-verbal de la séance du 19 septembre 19321
In seiner Sitzung vom 16. Juli 19322 hat der Bundesrat der schweizerisch-ungarischen Vereinbarung vom 28. Juni zur Abänderung des schweizerisch-ungarischen Abkommens für die Zahlungsregulierung sowie der Erklärung, welche dieser Vereinbarung beigefügt war, seine Genehmigung erteilt. Artikel II dieser Erklärung betraf die Weizenlieferungen, welche Ungarn zur Alimentierung des Clearingverkehrs nach der Schweiz ausführen sollte.
Ungarn hat dieses Abkommen insofern nicht eingehalten, als die von ihm in Aussicht gestellten Weizenlieferungen völlig unterblieben3. Der Grund hiefür ist in erster Linie in dem Abkommen zu suchen, welches zwischen einer deutschen Industriegruppe und dem ungarischen Ausfuhrinstitut vereinbart wurde und wonach Deutschland einen Überpreis von Fr. 4.50 auf dem ungarischen Weizen gewährte. Die ungarischen Exporteure zogen es daher vor, zunächst Deutschland zu beliefern. Da die Ernte über Erwarten schwach und schlecht ausgefallen war, blieb für die Schweiz kein Weizen mehr übrig. Übrigens mussten nach den Erklärungen, die der Delegierte des ungarischen Ackerbauministeriums machte, auch die Lieferungen nach Deutschland eingestellt werden, weil sonst die Selbstversorgung Ungarns in Frage gestellt worden wäre. Nach den Erklärungen desselben Delegierten hatte Ungarn übrigens seine Lieferungen schon deswegen nicht ausführen können, weil der Weizen der diesjährigen Ernte den Qualitätsbedingungen nicht entsprach, die in der Erklärung vom 28. Juni festgesetzt worden waren.
Auf die gegen Ende August bei der ungarischen Regierung erhobenen Beschwerden hin offerierte dieselbe anstelle von Weizen die Lieferung von Gerste, Mais und Roggen, und zwar zu den gleichen Bedingungen, wie sie für die Weizenlieferungen stipuliert worden waren. Da die schweizerischen Getreidehändler und Müller inzwischen jedoch im Hinblick auf die Weizensendungen aus Ungarn bestimmte Dispositionen getroffen hatten, konnte das Volkswirtschaftsdepartement das ungarische Angebot nicht ohne weiteres annehmen. Es hat daher Ungarn zu neuen Verhandlungen eingeladen, welche vom 6. bis 10. September in Bern stattgefunden haben. An diesen Verhandlungen war die Handelsabteilung und die Getreideverwaltung, sowie der Leiter der neugegründeten Schweizerischen Getreidezentrale beteiligt. Das Ergebnis derselben wurde in einem Protokoll4 zusammengefasst, womit Artikel II der vertraulichen Erklärungen vom 28. Juni ersetzt werden sollte. Dieses Protokoll regelt den Ankauf und die Übernahme von Malz, Futtergerste und Braugerste aus Ungarn, während für den Ankauf von Mais weitere Verhandlungen in der zweiten Hälfte Oktober in Aussicht genommen sind. In der Tat war es nach den übereinstimmenden Erklärungen des ungarischen Delegierten und des Leiters der Schweizerischen Getreidezentrale unmöglich, im gegenwärtigen Zeitpunkte vor erfolgter Maisernte in Ungarn irgendwelche Bestimmungen über Preis, Menge und Lieferungsfristen zu treffen.
Es erübrigt sich, die einzelnen Punkte des Protokolles näher zu erläutern, da dasselbe nur einen Rahmenvertrag darstellt, welcher die Einfuhr bestimmter Quantitäten von Malz und Gerste aus Ungarn sicherstellen soll, während der Abschluss der Geschäfte im übrigen möglichst der privaten Initiative überlassen bleibt. Bereits heute ist denn auch die im Protokoll erwähnte Menge Malz von den schweizerischen Brauereien übernommen worden. Die Ausführung dieser Malzlieferungen hängt nur noch von der Ratifizierung des vorliegenden Protokolls durch die beiden Regierungen ab.
Für die Futtergerste musste ein Überpreis gewährt werden. Nach zähen Verhandlungen ist es gelungen, denselben auf Fr. 1.90 zu reduzieren, während die ungarische Forderung auf einen Überpreis von Fr. 2.50 lautete. Dieser Überpreis soll entsprechend geäussertem Wunsche von den Nutzniessern des Clearingabkommens getragen werden. Zu diesem Zwecke hat das Volkswirtschaftsdepartement die Nationalbank ersucht, an sämtliche Gläubiger im ungarisch-schweizerischen Clearingverkehr ein Zirkular zu entsenden, um ihre Zustimmung zur freiwilligen Übernahme des vereinbarten Überpreises zu erhalten. Bei der in Aussicht genommenen ersten Menge von 250000 q würde der Überpreis einen Gesamtbetrag von Fr. 475 000 ausmachen. Wenn sich sämtliche Clearinggläubiger mit der Übernahme des ihnen zugemuteten Opfers einverstanden erklären, würde der einzelne Clearinggläubiger von seinem Guthaben einen Abzug von rund 4lA% in Kauf nehmen müssen. Die Gerstenlieferung soll nur dann zur Ausführung gelangen, wenn die Clearinggläubiger sich freiwillig zur Übernahme des Überpreises bereit erklären.
Auch diese Vereinbarung wurde unter der gleichen Bedingung abgeschlossen, wie diejenige vom 28. Juni, dass nämlich die in dem Protokoll bezeichneten Waren bis an die Schweizer Grenze frachtfrei geliefert werden. Eine bezügliche Bestimmung konnte in das Protokoll nicht selbst aufgenommen werden, da der ungarische Delegierte nur die Vollmachten zum Abschluss über die Lieferung bestimmter Waren hatte, nicht aber zu Verhandlungen über das Clearingabkommen selbst.
Auf Grund der vorstehenden Ausführungen und im Hinblick auf die grossen Aussenstände, welche die schweizerische Exportindustrie im Clearingverkehr mit Ungarn festliegen hat, beantragt das Volkswirtschaftsdepartement und der Bundesrat beschliesst:
Dem am 9. September 1932 vereinbarten Protokoll über die Abänderung von Artikel II der von den beiden Regierungen abgegebenen Erklärungen vom 28. Juni 1932 wird unter der Voraussetzung, dass die im Protokoll (siehe Beilage) erwähnten Waren frachtfrei an die Grenze geliefert werden, die bundesrätliche Genehmigung erteilt.