Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
2. Autriche
2.2. Clearing
Abgedruckt in
Diplomatische Dokumente der Schweiz, Bd. 10, Dok. 187
volume linkBern 1982
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Archiv | Schweizerisches Bundesarchiv, Bern | |
▼ ▶ Signatur | CH-BAR#E2001C#1000/1534#3090* | |
Alte Signatur | CH-BAR E 2001(C)1000/1534 176 | |
Dossiertitel | Durchführung der mit versch. Ländern getroffenen Devisenabkommen, I (1932–1935) | |
Aktenzeichen Archiv | C.42.10 |
dodis.ch/45729
I.
[...]2
II.
Wir haben bereits anerkannt, dass das Bestreben des Bundesrates, der schweizerischen Industrie Arbeitsgelegenheit zu verschaffen, durchaus berechtigt ist, möchten uns aber gestatten darauf hinzuweisen, dass dieses Bestreben in den vorhandenen Abkommen nur unvollkommen zum Ausdruck kommt. Ausländische Transitwaren schaffen sicher nur sehr bescheidene Arbeitsmöglichkeiten in der Schweiz und bei den Exporteuren selber ist vielfach die Lage so, dass sie seit längerer Zeit auf Vorrat gearbeitet haben und nun mit Hilfe der Clearingabkommen ihre immobilisierten Lager durch den Export nach Ländern mit Clearingabkommen zu Geld machen, irgendeine Verpflichtung, im Betrage der erhaltenen Zahlungen wieder neue Waren zu fabrizieren, ist ihnen unseres Wissens nie auferlegt worden.
Die schweizerischen Finanzguthaben im Ausland sind solchen Warenlagern in gewisser Beziehung gleichzusetzen, da sie vielfach auch direkt oder indirekt mit dem Export im Zusammenhang stehen und die internationale Kreditgewährung zweifellos während der letzten Jahre die Wirkung gehabt hat, die Weltwirtschaft im Gang zu halten, die sonst schon Jahre früher zum Erliegen gekommen wäre.
Wir möchten ferner betonen, dass Wirtschaftsverhandlungen mit Ländern, welche eine Devisenzwangswirtschaft eingeführt haben, notwendigerweise einen ganz ändern Charakter annehmen, als Wirtschaftsverhandlungen mit Ländern ohne Beschränkungen des internationalen Zahlungsverkehrs. Es rührt dies davon her, dass im ersteren Fall praktisch durch die Clearingabkommen die sämtlichen Exporterlöse zu bestimmten Zwecken vorweg genommen werden, so dass für den Finanzgläubiger tatsächlich die Möglichkeiten, sein Geld herauszubringen, ausserordentlich eingeschränkt, wenn nicht gänzlich beseitigt werden.
Nicht unerwähnt möchten wir dabei lassen, dass die einseitige Wahrnehmung unserer Exportinteressen bei den auswärtigen Staaten die Meinung aufkommen lässt, dass für die finanziellen Forderungen der Schweiz unser Staat sein Desinteressement bekundet, was selbstverständlich die Stellung der Schweizer Gläubiger ausserordentlich erschwert.
III.
Gestützt auf alle diese Feststellungen und Erwägungen möchten wir den hohen Bundesrat dringend bitten, beim Abschluss neuer Clearingverträge mit ändern Ländern oder bei der Erneuerung bestehender Verträge folgenden Postulaten Rechnung zu tragen:
1. dass von vornherein ein gewisser angemessener Prozentsatz der Exporterlöse in der Schweiz reserviert wird für die Befriedigung von schweizerischen Bankforderungen in den betreffenden Ländern;
2. dass der Schweizerischen Bankiervereinigung die Möglichkeit gegeben wird, bei solchen Verhandlungen durch einen Delegierten oder einen Experten vertreten zu sein.
Herr Präsident Bachmann von der Schweizerischen Nationalbank, der bisher im Verein mit den ändern Unterhändlern für die Schweiz gewiss sehr anerkennenswerte Ergebnisse erzielt hat, hat unseres Wissens vom Bundesrat kein Mandat erhalten, bei den Verhandlungen auch die schweizerischen Finanzinteressen zu wahren.
IV.
Aber auch bei den Kompensationsabkommen, die in Zukunft abgeschlossen werden, müssen wir wünschen, dass den Interessen der Banken Rücksicht getragen wird, einmal in der Weise, dass vorzugsweise solchen Ländern der Import in die Schweiz geöffnet wird, welche in der Lage sind, schweizerische Waren abzunehmen oder schweizerische Finanzforderungen mit ihren Exporten zu tilgen, und sodann auch in der Weise, dass Importkontingente nicht bloss zum Zwecke des Austausches mit schweizerischen Exportwaren bewilligt werden, sondern auch zum Zwecke der Erfüllung finanzieller Verpflichtungen der betreffenden Länder in der Schweiz3.
- 1
- Lettre (Copie): E 2001 (C) 4/176. Lettre signée par le Président, R. La Roche et le 1er Secrétaire, M. Vischer.↩
- 2
- La lettre passe en revue les différents accords signés, pour mettre en lumière la priorité accordée régulièrement aux exportateurs au détriment des demandes des créanciers suisses.↩
- 3
- Cf. no 234.↩
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