Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
11. France
11.1. Relations commerciales
Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 10, doc. 150
volume linkBern 1982
Dettagli… |▼▶Collocazione
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
▼ ▶ Segnatura | CH-BAR#E7110-02#1000/1065#233* | |
Vecchia segnatura | CH-BAR E 7110-02(-)1000/1065 61 | |
Titolo dossier | Einfuhrkontingente: Schweizerischer Vorort des Handels- und Industrievereins, Zürich (1932–1932) | |
Riferimento archivio | 8.7.1 • Componente aggiuntiva: Frankreich |
dodis.ch/45692
Le Vorort de l’Union suisse du commerce et de l’industrie à ses sections1
Die Handelspolitik droht in einem immer grössere Besorgnisse verursachenden Umfange vom Kontingentierungssystem erfasst zu werden. Frankreich war darin bahnbrechend, wobei es auch vor der Verletzung unbestreitbarer handelsvertraglicher Verpflichtungen nicht zurückschreckte. Die Hauptsorge der französischen Wirtschaft ist zweifellos die auch in Frankreich stark angestiegene Einfuhr aus Deutschland. Im Grunde würde wahrscheinlich Frankreich seinen Handelsvertrag mit Deutschland am liebsten kündigen. Aus Reparations- und allgemeinen politischen Erwägungen scheint man sich aber einstweilen vor diesem Schritte offenbar zu scheuen. Als Ersatz dafür muss nun die Kontingentierung der Einfuhr dienen. Deutschland hat offiziell zwar diese Methode bisher stets abgelehnt, was bekanntlich die Verhandlungen mit der Schweiz zum Scheitern brachte. Anderseits wollte sich aber Deutschland doch auch der Gefahr einer Kündigung des für seinen Export im allgemeinen vorteilhaften Handelsvertrags mit Frankreich nicht aussetzen. Aus diesem in beiden Staaten vorhandenen Dilemma sollte die Kontingentierung der deutschen Einfuhr in Frankreich in der Weise hinausführen, dass darüber nicht zwischen den Regierungen, sondern in erster Linie zwischen den beteiligten Industrien beider Länder verhandelt wurde. In Frankreich besteht seit einiger Zeit ohnehin eine Vorliebe für die «ententes industrielles, » und die deutsche Regierung konnte durch diese Methode vermeiden, sich unmittelbar selbst zu desavouieren, indem es sich für sie lediglich darum handelte, die zwischen den Industriellen getroffene Verständigung zu sanktionieren. Soweit ist das eine Sache, die nur Deutschland und Frankreich angeht.
Die französische Kontingentierung, so wie sie bisher gehandhabt wurde, betrifft nun aber auch Drittstaaten, darunter die Schweiz. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rückwirkung einer offenen oder stillschweigenden Voraussetzung der zwischen Frankreich und Deutschland getroffenen Abreden entspricht. Tatsache ist, dass Frankreich durch derartige Beschränkungen der schweizerischen Ausfuhr seinen Handelsvertrag mit der Schweiz verletzt, wo es sich um Positionen handelt, deren Zölle zwischen den beiden Ländern gebunden sind. Die Schweiz kann das selbstverständlich nicht hinnehmen und hat sich bereits veranlasst gesehen, dagegen bei der französischen Regierung mit grösstem Nachdruck vorstellig zu werden. Wenn Frankreich mit Deutschland eine Kontingentierung vereinbart, so darf der Schweiz nicht zugemutet werden, ebenfalls eine Kontingentierung ihrer Ausfuhr über sich ergehen zu lassen, nur damit Frankreich auf diese Weise gegenüber Deutschland sozusagen passiv die Meistbegünstigung wahrt.
Es hat nun den Anschein, als ob Frankreich versuchen möchte, die Schwierigkeiten, die aus diesen verschiedenen Rücksichten entstehen, dadurch zu beheben, dass zu den deutsch-französischen Industriebesprechungen, die auf immer weitere Gebiete ausgedehnt werden sollen, auch Vertreter von Drittländern eingeladen werden, um damit auch diesen gegenüber die Kontingentierung als Ergebnis einer «Verständigung» Platz greifen lassen zu können. Es würde nun aber ohne Zweifel die Verteidigung der schweizerischen Handelsvertragsansprüche, wozu die Schweiz fest entschlossen ist, und die zu diesem Zwecke gegenwärtig schwebenden Verhandlungen durchkreuzen und in Gefahr bringen, wenn einzelne schweizerische Industrien oder Firmen sich bereit finden Hessen, mit der französischen Industrie über die ausschliessliche Kompetenz der Bundesbehörden hinweg dergleichen Pläne zu diskutieren. Wir möchten deshalb die Sektionen dringend ersuchen, ihre Mitglieder über die unbedingte Notwendigkeit einer einheitlichen Haltung zu unterrichten und ihnen zur Pflicht zu machen, dem Vorort von allfälligen Anfragen oder Einladungen seitens französischer Industrieverbände zu Kontingentierungsverhandlungen Kenntnis zu geben, um sich mit ihm darüber zu verständigen, bevor sie sich auf irgend etwas einlassen.
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Cooperazione con i gruppi d'interesse