Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
2. Autriche
2.2. Clearing
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 10, doc. 138
volume linkBern 1982
more… |▼▶Repository
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E7110-02#1000/1065#444* | |
Old classification | CH-BAR E 7110-02(-)1000/1065 106 | |
Dossier title | Vorort des schweiz. Handels- und Industrievereins, Zürich; Schweiz. Generalkonsulat Budapest; Schweiz. Gesandtschaft Rom; Schweiz. Konsulat Rotterdam; Schweiz. Gesandtschaft Stockholm; Schweiz. Handelskammern; Chambre Suisse de l'Horlogerie (1932–1932) | |
File reference archive | 8.9.1 • Additional component: Oesterreich |
dodis.ch/45680
Da der Bundesrat in seiner Sitzung vom 12. Januar den Beschluss betreffend die Durchführung der Devisenabkommen noch nicht gefasst hat3, gestatten Sie uns vielleicht, kurz auf die Angelegenheit zurückzukommen: Die Gründe, die uns veranlasst haben, gemeinsam mit der Schweizerischen Nationalbank den Erlass eines solchen Beschlusses zu befürworten, sind Ihnen bekannt. Seit dem Inkrafttreten des Clearingabkommens mit Österreich sind bei der Österreichischen Nationalbank gegen 4 Millionen Schilling zugunsten schweizerischer Gläubiger einbezahlt worden, von denen sozusagen noch nichts in der Schweiz ausbezahlt werden konnte, weil die schweizerischen Bezüger österreichischer Waren bis jetzt, entgegen den Bestimmungen des Abkommens, sozusagen noch nichts einbezahlt haben. Der Zahlungsverkehr Schweiz-Österreich erfolgt unter völliger Umgehung der Schweizerischen Nationalbank, sei es dass die schweizerischen Banken im Auftrag ihrer Kunden direkt Überweisungen nach Österreich machen, sei es auf dem Wege des Handels mit «schwarzen» Schillingnoten, die in der Schweiz zu sehr niedrigen Preisen zusammengekauft werden, wodurch für schweizerische Käufer der Ankauf österreichischer Waren natürlich besonders verlockend wird. Durch dieses wenig solidarische Verhalten der schweizerischen Importeure wird die ansässige Industrie schwer geschädigt. Nach den zurzeit vorliegenden Anmeldungen bei der Schweizerischen Nationalbank betragen die schon am 1. Dezember 1931 ausstehend gewesenen Guthaben schweizerischer Firmen in Österreich mindestens 7 Millionen Fr., welcher Betrag sich bei der endgültigen Berechnung nicht unwesentlich erhöhen dürfte. Bleiben die heutigen Verhältnisse weiter bestehen, so ist es ganz ausgeschlossen, dass diese Aussenstände der schweizerischen Industrie und dem Handel je gesichert werden können. Dazu tritt die Gefahr, dass im Falle eines Ablaufs des Abkommens4 am 10. April die Österreichische Nationalbank die einbezahlten Schillingbeträge den Einzahlern zurückerstatten wird, so dass die schweizerischen Gläubiger vor einer Situation stehen werden, die im günstigsten Fall nicht besser ist, als sie beim Erlass der Devisenverordnung in Österreich war.
Diese unbestreitbaren Tatsachen und die Überzeugung, dass bei einiger Solidarität der schweizerischen Importeure namhafte Beträge unserer Volkswirtschaft gesichert werden könnten, veranlassen uns, Sie nochmals dringend zu bitten, dafür eintreten zu wollen, dass der Bundesrat mit dem Erlass der bezüglichen Verordnung nicht mehr länger zuwartet. Sollte die Verordnung nicht unverzüglich erlassen werden, so ist mit einem vollständigen und sofortigen Zusammenbruch des österreichischen Clearings zu rechnen, wovon wir uns in den gestrigen und heutigen Verhandlungen mit dem Präsidenten und der Direktion der Österreichischen Nationalbank neuerdings überzeugen konnten. Die Verantwortung für einen solchen Zusammenbruch scheint uns immerhin derart gross zu sein, dass nichts unversucht gelassen werden sollte, um ihn zu verhüten.