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Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 10, doc. 105
volume linkBern 1982
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E27#1000/721#23380* | |
Old classification | CH-BAR E 27(-)1000/721 5137 | |
Dossier title | Abrüstung (1920–1938) | |
File reference archive | 12.B.1.c |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E27#1000/721#19824* | |
Old classification | CH-BAR E 27(-)1000/721 4854 | |
Dossier title | Tätigkeit des Schweizerischen Roten Kreuzes im Rahmen der "aktiven Neutralität" (1938–1939) | |
File reference archive | 10.A.6.a |
dodis.ch/45647 Le Chef du Service de l’Etat-Major général du Département militaire, H. Roost, au Chef du Département militaire, R. Minger1
[...]
1. Zum Schreiben des E.P.D. an das Völkerbundssekretariat3: Angesichts der Tatsache, dass eine Reihe von Staaten, die überhaupt Erklärungen abgegeben haben, sich über ihre Ausgaben ausgeschwiegen haben (Frankreich, Belgien, Deutschland, die Niederlande), wäre es naheliegend gewesen, die Verzögerung des Berichts damit zu begründen, dass wir darauf hielten, einen vollständigen Bericht einzureichen, und dass die Zusammenstellungen über die Ausgaben ziemlich viel Zeit in Anspruch nehmen. Es erübrigt sich aber eine weitere Diskussion über diesen Punkt, nachdem das Schreiben abgesandt wurde, ohne das E.M.D. vorher zu begrüssen. Letztere Tatsache dagegen ist bei dieser Materie unbefriedigend.
2. Am Sinn des Begleitschreibens zu unserer eigenen Eingabe sollte meines Erachtens nichts geändert werden. Die Begründung dafür, dass unser Milizheer, das ausschliesslich aus Miliztruppen besteht, eigentlich nicht zu den Elementen gehört, die vom Abrüstungsvertrag erfasst werden wollen, entspricht nur den Debatten und dem Beschlüsse der vorbereitenden Abrüstungskommission, wonach die «réserves instruites» überhaupt nicht zu Truppen gehören, auf die sich die Beschränkungsbestimmungen des Vertrages beziehen sollen. Wir sollten vom Standpunkte der Landesverteidigung aus diesen Boden nicht preisgeben und nicht von uns aus ohne weiteres auf einen aus dem Abrüstungsvertragsentwurf4 sich ergebenden Anspruch verzichten. Was pazifistische Kreise dazu sagen werden, scheint mir unerheblich. Erheblich ist nur, ob sich der Schluss aus dem Vertragsentwurf ergibt, und das ist der Fall. Vom Boden des Vertragsentwurfs muss aber einstweilen unbedingt ausgegangen werden. Ich glaube mich auch zu erinnern, dass, wenigstens nach der Presse, der Chef des E.P.D.5 gelegentlich in einem Vortrag selber einen ähnlichen Standpunkt einnahm. Die Eingabe enthält übrigens auch nur einen Vorbehalt in diesem Sinne.
Ich könnte mir denken, dass die Bedenken des E.P.D. sich ebensosehr darauf gründen, dass die Mitwirkung der Schweiz. V.B.-Delegation am Vorschlag der sogenannten Neutralen6 für die Rüstungsferien in einem gewissen Widerspruch zu dem im Eingabeentwurf enthaltenen grundsätzlichen Standpunkt steht. Denn letzterer müsste logischerweise zur grössten Zurückhaltung für die Schweiz und Nichtbeteiligung an Initiativen in Abrüstungssachen führen. Allein meines Wissens beruhte die Handlungsweise der Schweiz. Delegation nicht auf einer Instruktion des Bundesrats, sondern auf einer Initiative. Es liegt kein Grund vor, deshalb auf die grundsätzliche, richtige Stellungnahme der Schweiz, wie sie sich aus dem derzeitigen Entwurf zum Abrüstungsvertrag ergibt, zu verzichten und damit die Interessen der Landesverteidigung bis zu einem gewissen Grade präjudizieren zu lassen.»
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League of Nations
Geneva Disarmament Conference (1932–1934)