Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
6. Chine
6.2. Exterritorialité
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 10, doc. 83
volume linkBern 1982
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001C#1000/1533#296* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(C)1000/1533 13 | |
Dossier title | Question d'exterritorialité en Chine (1929–1932) | |
File reference archive | B.14.2.1.a • Additional component: China |
dodis.ch/45625
Wir beehren uns, den Empfang Ihres Schreibens vom 7. v. M.2 anzuzeigen und Ihnen für Ihre wertvollen Aufschlüsse über die Gründe des Scheiterns der zwischen Grossbritannien und China über die Aufhebung der Exterritorialitätsrechte geführten Verhandlungen zu danken. Nach Ihren Mitteilungen hat sich die britische Regierung schliesslich zu überraschend weitgehenden Konzessionen entschlossen, indem sie einzig bezüglich der Zonen von Shanghai, Canton, Tientsin und Hankan an ihrem Standpunkte festhielt.
Es muss wohl unter diesen Umständen damit gerechnet werden, dass die Verhandlungen, nachdem sie bereits zu einer weitgehenden Annäherung der Standpunkte geführt hatten, in absehbarer Zeit wiederaufgenommen werden. Es scheint uns deshalb wünschenswert, schon jetzt an die Prüfung der Frage heranzutreten, welche Massnahmen zu treffen sein werden, falls die sich in den grossen Linien bereits abzeichnende Verständigung zustande kommen sollte, deren Ausdehnung auf die übrigen Mächte dann wohl nur noch eine Frage der Zeit sein dürfte. Es handelt sich dabei vor allem um die Frage, in welcher Weise sich die sowohl im britischen wie im chinesischen Entwurf vorgesehene Institution der den chinesischen Gerichten beizugebenden Rechtsberater auf die unsere Landsleute betreffenden Gerichtsverfahren anwenden liesse. Es wäre natürlich wünschenswert, dass in den Fällen, wo ein Schweizer von einem chinesischen Gericht Recht zu nehmen hat, ein Schweizer als Rechtsberater zugezogen würde. Wir fragen uns indessen, ob die chinesische Regierung, der nach den vorliegenden Entwürfen die Ernennung der «legal advisors» oder «legal counsellors» zustehen würde, bereit wäre, einen Beamten des Generalkonsulats hiefür zu bezeichnen, während umgekehrt angesichts der geringen Zahl von in Frage kommenden Prozessen die Bestellung eines besondern schweizerischen Rechtsberaters kaum gerechtfertigt wäre, zumal sich schwerlich eine andere berufliche Tätigkeit mit dieser Aufgabe vereinigen Hesse. Eine endgültige Beurteilung dieser Frage wird allerdings erst möglich sein, wenn einmal die Stellung und Aufgabe dieser Rechtsberater feststeht. Indessen wären wir Ihnen zu Dank verpflichtet, wenn Sie schon jetzt diesem Problem Ihre Aufmerksamkeit schenken wollten.
Was die neuen Erlasse der chinesischen Nationalregierung vom 4. Mai 19313 betrifft, durch welche die Ausländer, die bisher der Exterritorialitätsrechte teilhaftig waren, mit Wirkung vom 1. Januar 1932 der chinesischen Gerichtsbarkeit unterstellt werden sollen, so handelt es sich nach unserer Auffassung abermals um einen einseitigen Akt, dem, soweit ihm vertragliche Verpflichtungen Chinas entgegenstehen, keine internationale Verbindlichkeit zukommt. Erkundigungen, die wir durch unsere Gesandtschaften bei einigen Regierungen einziehen Hessen, ergaben, soweit die erbetenen Auskünfte bereits vorliegen, dass auch diese Regierungen, insbesondere diejenige von Frankreich, Grossbritannien und der Vereinigten Staaten, der gleichen Auffassung sind. Ebenso vertritt die italienische Regierung den Standpunkt, dass China nach den getroffenen provisorischen Abmachungen die Aufhebung der Exterritorialitätsrechte gegenüber den Italienern nur im Einvernehmen mit ihr und erst dann vornehmen dürfe, wenn dies auch gegenüber den Angehörigen der übrigen privilegierten Mächte geschehe.
Da die chinesische Regierung uns die neuen Erlasse bisher nicht zur Kenntnis gebracht hat, besteht einstweilen kein Anlass, dazu Stellung zu nehmen. Jedenfalls könnten wir auch jetzt nur unsern stets vertretenen Standpunkt wiederholen, dass die Schweizer in China Anspruch auf die Gewährung der Meistbegünstigung haben, sowohl hinsichtlich des Umfanges als hinsichtlich der Dauer der Exterritorialitätsvorrechte. Wir verweisen diesbezüglich auf unser Schreiben vom 8. Januar 19304.
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