Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
15. Italie
15.1. Relations commerciales
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 10, doc. 53
volume linkBern 1982
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E7110-02#1000/1065#345* | |
Old classification | CH-BAR E 7110-02(-)1000/1065 81 | |
Dossier title | Handelsvertrag mit Italien: Allgemeines (1928–1932) | |
File reference archive | 8.2.2 • Additional component: Italien |
dodis.ch/45595
Proposition du remplaçant du Chef du Département de l’Economie publique, R. Minger, au Conseil fédéral1
Wie dem Bundesrat bekannt ist, hat die italienische Regierung schon vor längerer Zeit an uns das Gesuch gestellt, sie möchte von den im schweizerisch-italienischen Handelsvertrag enthaltenen Bindungen der italienischen Zölle für Aluminium, Aluminiumhalbfabrikate und Aluminiumfabrikate befreit werden2. Wir haben dieses Gesuch im Einvernehmen mit den schweizerischen Interessenten einlässlich geprüft und sind zum Schlüsse gekommen, dass mit Bezug auf den schweizerischen Export von Rohaluminium und Aluminiumhalbfabrikaten keine wesentlichen Interessen in Frage stehen, die es verunmöglichen würden, dem italienischen Gesuch zu entsprechen. Auch mit Bezug auf die Position der Aluminium-Fertigfabrikate handelt es sich nicht um eine besonders wichtige Frage, wenn für einzelne unter diese Kategorie fallende Waren ein befriedigendes Regime geschaffen werden kann. Die Schweiz könnte und sollte somit unter gewissen Voraussetzungen und Bedingungen auf das italienische Begehren eintreten.
Obschon das von uns verlangte Opfer kein grosses ist, sollte doch die Gelegenheit benützt werden um von Italien ebenfalls einige für uns nicht unwichtige Konzessionen zu erlangen. Dabei dürfte folgendes in Frage kommen:
1. Zum Schutze ihrer Automobilindustrie hat die italienische Regierung vor einiger Zeit ein Dekret erlassen, nach welchem die Bestandteile von Automobilen durch Umklassierung wesentlich höher belastet werden sollen. Dieses Dekret steht im Widerspruch mit einer Bestimmung des schweizerisch-italienischen Handelsvertrags3, laut welcher gewisse Automobilbestandteile zu niedrigen Zollansätzen eingeführt werden können. Die Schweiz hat denn auch ein Interesse, dass dies geschieht und hat deshalb gegen das erwähnte Dekret in aller Form Protest erhoben.
Ohne diese Frage direkt mit dem italienischen Begehren betreffend Aluminium in Verbindung bringen zu wollen, sind wir der Ansicht, dass die Schweiz keinen Grund hat, Italien entgegenzukommen, so lange dessen Regierung den bestehenden Handelsvertrag widerrechtlich in einer für uns ungünstigen Weise interpretieren will. Bevor schweizerischerseits ein Zugeständnis für Aluminium gemacht wird, muss deshalb die Frage der Verzollung von Automobilbestandteilen eine für uns befriedigende Lösung gefunden haben.
2. Wir hatten in Aussicht genommen, von Italien zwei bestimmte Gegenkonzessionen zu verlangen, nämlich die Freigabe der im Handelsvertrag gebundenen Positionen 216a: denaturierte Futtermehle und 527: elastische Gewebe4. Die letztere Position, an welcher Italien verhältnismässig sehr wenig interessiert ist, dürfte keine besondern Schwierigkeiten bewirken. Was die Futtermehle anbelangt, so hat sich seit einigen Monaten die Situation infolge Aufhebung der deutschen und französischen Ausfuhrprämien vollständig geändert, sodass heute ein Bedürfnis zur Erhöhung dieses Zollansatzes kaum mehr bestehen dürfte. Dagegen sind nun in letzter Zeit die früher schon - und zwar mit Recht - angebrachten Klagen der schweizerischen Kunstseideindustrie über mangelhaften Zollschutz sehr eindringlich wiederholt worden. Verschiedene schweizerische Fabriken, namentlich in der Ostschweiz, befinden sich in einer ausserordentlich schwierigen Lage, die zum Teil infolge der wirklich absolut ungenügenden schweizerischen Zölle eingetreten ist. Während andere Staaten für rohe Kunstseide Zölle von hunderten von Franken vorsehen, beträgt der schweizerische Zoll nur Fr. 2.- per q. Dieser ganz ungewöhnlich niedrige Ansatz ist im Handelsvertrag mit Italien gebunden worden, was eine sonst unzweifelhafte Erhöhung verhindert. Wir werden nun kaum von Italien eine Freigabe der Kunstseidepositionen in diesem Zusammenhang verlangen können, da die Bedeutung eines solchen Begehrens weit über die italienische Forderung betreffend Aluminium hinaus geht. Allein es sollte doch wenigstens versucht werden, die italienische Zustimmung dazu zu erlangen, dass geschlichtete und im Strang eingeführte Kunstseiden nach Pos. 446b zu Fr. 50.statt nach Pos.446a zu Fr. 2.- verzollt werden können5. Ein solches Begehren ist ungleich viel wichtiger und dringender als dasjenige betreffend Freigabe des Zolles für Futtermehle, sodass wenn nötig auf letzteres zugunsten des erstem verzichtet werden kann.
Nachdem die bisher durch die Schweizerische Gesandtschaft in Rom und teilweise auch durch den Direktor unserer Handelsabteilung in Genf geführten Besprechungen mit Italien noch zu keinem befriedigenden Resultate geführt haben, hat die italienische Regierung die Anregung gemacht, diese Besprechungen in den ersten Tagen des kommenden Monats in Bern weiterzuführen. Wir haben uns grundsätzlich damit einverstanden erklärt und werden die Herren Direktor Stucki und Oberzolldirektor Gassmann beauftragen, diese Verhandlungen zu führen. Sie sollen berechtigt sein, wenn nötig Experten aus der schweizerischen Industrie, insbesondere der Maschinen- und Kunstseideindustrie, beizuziehen6.
Wir beantragen Ihnen, von vorstehenden Ausführungen in zustimmendem Sinne Kenntnis zu nehmen7.
- 1
- (Copie): E 7110 1/81. Paraphe: KB. Schweizerisch-italienischer Handelsvertrag Bevorstehende Besprechungen↩
- 2
- Cf. nos 24 et 26.↩
- 3
- Cf. RO, 1924, vol.40, pp. 105-222.↩
- 4
- Cf. RO, 1924, vol. 40, p. 204 et p.208.↩
- 5
- Cf. RO, 1924, vol. 40, p. 207.↩
- 6
- Ces négociations auront lieu à Berne du 7 au 10 janvier 1931. Cf. les procès-verbaux de la conférence relative à certaines questions concernant l’application du traité de commerce entre l’Italie et la Suisse du 27 janvier 1923 et des tarifs douaniers des deux pays (E 7110 1/81).↩
- 7
- Proposition acceptée par le Conseil fédéral dans sa séance du 30 décembre 1930 (E 1004 1/325).↩
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