Classement thématique série 1848–1945:
VI. BANQUE DES RÈGLEMENTS INTERNATIONAUX
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 10, doc. 20
volume linkBern 1982
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| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E6100A-09#1000/1909#56* | |
| Old classification | CH-BAR E 6100(A)-09/1000/1909 2 | |
| Dossier title | Beteiligung der Nationalbank an der B.I.Z.; Ergänzjng des Nationalbankengesetes (Dossier Nr. 268) (1930–1932) | |
| File reference archive | R.05-4 |
dodis.ch/45562 Le Président du Conseil de la Banque nationale, A. Sarasin, aux membres du Conseil fédéral1
Wir haben die Ehre, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass die ausserordentliche Generalversammlung der Aktionäre der Schweizerischen Nationalbank heute beschlossen hat, folgenden Antrag auf Ergänzung der Gesetzgebung über die Schweizerische Nationalbank an den Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung zu richten:
«Die Schweizerische Nationalbank ist ermächtigt, sich am Aktienkapital der Bank für internationalen Zahlungsausgleich zu beteiligen und die daraus sich ergebenden Rechte auszuüben. Die Höhe der Beteiligung wird im Einverständnis mit dem Bundesrat festgesetzt.»
Indem wir Ihnen diesen Antrag in Anwendung von Art. 40, Ziff. 5, des Bundesgesetzes über die Schweizerische Nationalbank2 zuhanden der Bundesversammlung übermitteln, gestatten wir uns dazu folgende Bemerkungen:In seiner Botschaft vom 7. Februar 19303 betreffend die Genehmigung des Abkommens über die Bank für internationalen Zahlungsausgleich hat der Bundesrat, unter Bezugnahme auf das der Botschaft beigegebene Grundgesetz und Statut der Bank für internationalen Zahlungsausgleich (kurz: B.I.Z.) sich eingehend über Organisation, Aufgaben und Bedeutung dieses Instituts ausgesprochen. Es äusserte sich bereits in diesem Zusammenhang auch über die Möglichkeit und Wünschbarkeit einer Beteiligung der Nationalbank bei der B.I.Z., indem darüber folgendes ausgeführt wurde:
«Die Schweiz hat wegen der Rückwirkungen, welche die Tätigkeit der Bank auf unserm Gebiete haben kann, ein Interesse daran, dass unser Noteninstitut in der Lage ist, seinen Einfluss bei der Internationalen Zahlungsbank geltend zu machen. Es wird sich daher empfehlen, dass die Schweizerische Nationalbank von ihrem Zeichnungsrecht Gebrauch macht. Da für diese Aktienübernahme eine Ergänzung des Nationalbankgesetzes nötig ist, wird der Bundesrat im gegebenen Zeitpunkt mit einer diesbezüglichen Botschaft an die Räte gelangen.»
Nachdem am 25. Februar dieses Jahres die eidgenössischen Räte dem Abkommen über die B.I.Z. ihre Genehmigung erteilt haben4, ist am 27. Mai. abhin auch die Referendumsfrist für den Bundesbeschluss über die Verlängerung der Gültigkeit des von der Bundesversammlung genehmigten Abkommens für die Dauer der Bank (d.h. bis zum Jahre 1966) unbenützt abgelaufen, wodurch auf Seite der Schweiz die rechtlichen Grundlagen für die B.I.Z. nunmehr geschaffen sind. Die B.I.Z. selber hat sich inzwischen konstituiert und am 17. Mai. ihre Tätigkeit aufgenommen.
Es bestand bei den Gründern der B.I.Z. von Anfang an die Absicht, und Art. 10 der Statuten gibt dem besondern Ausdruck, einen möglichst weiten Kreis von zentralen Notenbanken bei der B.I.Z. zu beteiligen, und es wird denn auch bei der Umschreibung des Zweckes der Bank in den Statuten die Förderung der Zusammenarbeit der Zentralbanken an erster Stelle genannt.
In seiner Sitzung vom 23. April. hat nun der Verwaltungsrat der B.I.Z. beschlossen, der Schweizerischen Nationalbank eine Beteiligung am Aktienkapital mit 4000 Aktien im Nominalbetrag von je 2500 Schweizerfranken = nom. 10 Millionen Franken anzubieten, wovon zunächst ein Viertel, d.h. 2Vi Millionen Franken, einzubezahlen sind. Ein gleiches Angebot erging gleichzeitig an die Niederländische Bank und die Schwedische Reichsbank.
Über Höhe und Beschaffung des Aktienkapitals sowie über die Konstituierung und Befugnisse des Verwaltungsrates der B.I.Z. wurde in der bundesrätlichen Botschaft vom 7. Februar 1930 bereits erschöpfend Aufschluss gegeben. Es mag deshalb hier lediglich daran erinnert werden, dass der von den 7 Gründerbanken5 bzw. -Staaten nicht übernommene Anteil von nom. 220 Millionen Schweizerfranken den übrigen Notenbanken solcher Länder angeboten werden soll, deren Währung den Erfordernissen der Gold- oder Goldkern Währung entspricht oder die an den Reparationszahlungen interessiert sind, wobei der Maximalbetrag, der von einer solchen Notenbank gezeichnet werden kann, nom. 20 Millionen Schweizerfranken – 8000 Aktien beträgt. Ferner werden von den insgesamt 25 Verwaltungsratssitzen neun denjenigen Ländern zur Verfügung gestellt, die von dem ihnen nach der Gründung angebotenen Recht der Aktienzeichnung Gebrauch gemacht haben.Die grundsätzliche Frage, ob die Nationalbank von dem ihr nun angebotenen Aktien-Zeichnungsrecht Gebrauch machen bzw. hiezu ermächtigt werden soll, wurde eigentlich schon durch die schweizerischerseits angestrebte Verlegung des Sitzes der B.I.Z. in unser Land präjudiziert. Denn dadurch, dass die B.I.Z. ihre Tätigkeit nun in der Schweiz ausübt, hat diese und die als Hüterin ihrer Währung bestellte Notenbank ein erhebliches Interesse daran, mit der internationalen Bank in näheren Kontakt zu kommen, sich über deren Geschäftstätigkeit fortlaufend orientieren und gegebenenfalls ihren Einfluss auf den Gang dieser Tätigkeit geltend machen zu können, steht der Nationalbank doch ein Vetorecht in bezug auf alle auf dem schweizerischen Markte oder in Schweizerwährung zu tätigenden Operationen der B.I.Z. zu. Diesen Einfluss könnte sich aber die Nationalbank am wirksamsten durch eine aktive Mitwirkung im Verwaltungsrat der B.I.Z. verschaffen, wozu jedoch, wie schon bemerkt, die Beteiligung am Aktienkapital Voraussetzung ist. Diese aktive Beteiligung ist im weitern auch im Hinblick auf die nun der B.I.Z. übertragene Förderung der Zusammenarbeit der zentralen Notenbanken erwünscht. An diesen auf die Initiative der Bank von England zurückgehenden Bestrebungen, die für die Gesundung der Weltwirtschaft von weittragender Bedeutung sind, hat die Nationalbank von Anfang an regen Anteil genommen und dabei neben wertvollen Anregungen für ihre Politik auch mannigfache Vorteile gefunden. Sie hat daher an der weitern Förderung dieser Zusammenarbeit und der Möglichkeit, dabei auch ihren Einfluss zur Geltung bringen zu können, ein namhaftes Interesse.
So sind denn die Bankbehörden, in Übereinstimmung mit der in der bundesrätlichen Botschaft vom 7. Februar a. c. vertretenen Ansicht, zum Schlüsse gelangt, dass das Interesse der Nationalbank sowohl wie dasjenige des Landes eine Beteiligung am Aktienkapital der B.I.Z. als dringend wünschbar erscheinen lässt, und es hat auch die Generalversammlung der Aktionäre der Nationalbank sich dieser Auffassung durch Gutheissung des ihr unterbreiteten, eingangs wiedergegebenen Antrages an den Bundesrat angeschlossen. [...] In bezug auf die Höhe der Beteiligung der Nationalbank am Aktienkapital der B.I.Z. enthält der Ihnen unterbreitete Antrag keine ziffernmässige Beschränkung. Eine solche würden wir als inopportun erachten, da die zurzeit angebotene Beteiligung sich wohl auf 4000 Aktien beschränkt, es jedoch nicht ausgeschlossen ist, dass sie in einem spätem Zeitpunkt eine Erhöhung erfahren könnte, und zwar, wie bereits oben bemerkt, bis zu einem Maximum von 8000 Stück, entsprechend einem Nominalbetrag von 20 Millionen Franken. Die Möglichkeit einer solchen weitern Beteiligung, die sich unter Umständen im allgemeinen Interesse aufdrängen kann und der Stimme der Nationalbank in der Generalversammlung der B.I.Z., eventuell auch im Verwaltungsrat, entsprechend mehr Gewicht verschaffen würde, sollte daher durch die nun zu treffende Ergänzung der Nationalbankgesetzgebung gewahrt bleiben. Der Antrag sieht jedoch vor, dass im Rahmen der genannten Maximalbeteiligung ihre Höhe von der Nationalbank im Einverständnis mit dem Bundesrat festzusetzen ist, wodurch der Bundes-Aufsichtsbehörde das ihr gebührende Mitspracherecht eingeräumt wird. Dabei kann die Frage, ob die Nationalbank mit ihrer eigenen Beteiligung über den vorläufig übernommenen Betrag von 10 Millionen Franken überhaupt hinausgehen soll, noch offenbleiben, indem auch bei allfälligen weitern Zeichnungen die Nationalbank immer die Möglichkeit hat, die gezeichneten Aktien ganz oder teilweise an Dritte weiterzubegeben.Was die letztere Frage anbetrifft, ob die Nationalbank die gezeichneten Aktien der B.I.Z. für sich behalten oder - wie es in ihr Ermessen gestellt ist - an Dritte weiterbegeben soll, haben sich die Bankbehörden zunächst für die erste Alternative ausgesprochen. Entscheidend hiefür waren in erster Linie die mit der Begebung eines relativ beschränkten Postens solch begehrter Titel verbundenen praktischen Schwierigkeiten und unerwünschten Begleiterscheinungen, wie sich dies z.B. anlässlich der jüngsten Begebung solcher Titel in Frankreich gezeigt hat. Aus ähnlichen Gründen haben wohl auch die Notenbanken Deutschlands, Englands, Hollands und Schwedens von einer Emission in ihren Ländern abgesehen und ziehen vor, die Aktien in ihren eigenen Portefeuilles zu behalten. In gleicher Richtung haben die Notenbanken Polens und Österreichs für die ihnen dannzumal anzubietenden Aktien bereits Vorsorge getroffen. Nach diesen begleitenden Bemerkungen dürfte sich ein weiterer Kommentar des Ihnen unterbreiteten formulierten Antrages wohl erübrigen. Einer kurzen Erläuterung bedarf vielleicht noch die im ersten Satz des Antrages vorgesehene Ermächtigung der Bank, auch die aus der Aktienübernahme «sich ergebenden Rechte auszuüben». Darunter ist neben dem Behalten der Aktien im Portefeuille der Bank und dem Dividendenbezugsrecht insbesondere verstanden die Befugnis zur aktiven Teilnahme an den Generalversammlungen der B.I. Z. sowie das aktive und passive Wahlrecht bezüglich der Behörden der B.I.Z. (Rechnungsrevisoren, Verwaltungsrat), d.h. die Befugnis, Vertreter der Nationalbank gegebenenfalls in jene Behörden abzuordnen6.
- 1
- E 6100 (A), Archiv-Nr. 268. A. Sarasin signe cette lettre au nom de l’Assemblée générale de la Banque nationale. La lettre est adressée au Président de la Confédération, J.- M. Musy, pour l’ensemble du Conseil fédéral.↩
- 2
- Loi du 6 octobre 1905, Cf. RO, 1906, vol. 22, pp.50-83.↩
- 3
- Cf. FF, 1930,1, pp. 73-96.↩
- 4
- Cf. no 7, n.l.↩
- 5
- II s’agit des banques centrales d’Allemagne, de Belgique, de France, de Grande-Bretagne, d’Italie et du Japon ainsi que d'un groupe bancaire américain comprenant MM. J. P. Morgan & Co de New York, the First National Bank of New York, New York, et the First National Bank of Chicago, Chicago.↩
- 6
- Le 6 juin suivant, le Conseil fédéral présente à l’Assemblée fédérale son Message concernant la participation de la Banque nationale suisse à la Banque des règlements internationaux, message qui reprend les principaux points exposés dans la lettre de Sarasin du 28 mai (FF, 1930, I, pp. 705-708). Le 26 juin 1930, les Chambres fédérales acceptent l’Arrêté fédéral sur la participation de la Banque nationale suisse à la Banque des règlements internationaux. Cf. RO, 1930, vol. 46, pp. 537-538.↩
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Monetary issues / National Bank Questions concerning the Accession to International Organizations


