Classement thématique série 1848–1945:
VI. BANQUE DES RÈGLEMENTS INTERNATIONAUX
Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 10, doc. 7
volume linkBern 1982
Dettagli… |▼▶Collocazione
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
Segnatura | CH-BAR#E1004.1#1000/9#12523* | |
Titolo dossier | Beschlussprotokoll(-e) 22.02.-26.02.1930 (1930–1930) |
dodis.ch/45549 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 26 février 19301 326. Bank für internationalen Zahlungsausgleich
Procès-verbal de la séance du 26 février 19301
Die Bundesversammlung hat in der ausserordentlichen Februar-Session 1930 mit den Bundesbeschlüssen vom 25. Februar das Abkommen über die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich genehmigt und der Verlängerung dieses Abkommens für die Dauer der Bank zugestimmt2. Bereits vor den Beratungen in der Bundesversammlung ist von Anhängern der Freigeldbewegung3 dem politischen Departement gegenüber der Befürchtung Ausdruck gegeben worden, dass die Schweiz durch das Abkommen gehindert sein könnte, die Goldwährung zu verlassen. Diese Befürchtungen, die überhaupt nur bei Verkennen der bewährten Grundsätze unserer Währungspolitik bestehen können, wurden damit begründet, dass im Ingress des Grundgesetzes das Aktienkapital der Bank nicht nur in Schweizerfranken, sondern auch nach dessen Feingoldgewicht bestimmt sei und dass in Artikel 5 der Statuten eine ähnliche Vorschrift bestehe. Daraus wurde gefolgert, dass auch die Schweiz verpflichtet sei, die Goldwährung beizubehalten.
Auch Herr Ständerat Schneider (Baselland) hat vor Beginn der Beratungen in der Bundesversammlung das politische Departement angefragt4, ob aus den erwähnten Gründen die Schweiz bezüglich ihrer Währungsgesetzgebung gebunden sei und ob Artikel 10 des Grundgesetzes nicht die zuständigen Behörden der Schweiz hindere, in Krisenzeiten die zum Schutze der Währung nötigen Massnahmen zu treffen. Das politische Departement hat über diese Fragen die Meinungsäusserung von Herrn Professor Bachmann, Präsident des Direktoriums der Schweizerischen Nationalbank, eingeholt5. Nach eingehender Prüfung wurde Herrn Ständerat Schneider geantwortet6, dass seine Befürchtungen nicht begründet seien. Der Ingress des Grundgesetzes enthält keine Verpflichtungen der Schweiz, sondern hat seiner Rechtsnatur entsprechend nur historische Bedeutung. Die Bestimmungen der Statuten, die von der Schweiz genehmigt sind, gelten für die Bank, und zwar für ihr Aktienkapital, nicht aber für den Bund und seine Währungsgesetzgebung. Was Artikel 10 des Grundgesetzes anbelangt, so handelt es sich dabei um Verpflichtungen, die auch von den ändern Vertragsstaaten in Artikel X, Absatz 2, des Haager Abkommens7 übernommen worden sind. Das Verbot, das in Artikel 10 des Grundgesetzes enthalten ist, gilt nur bezüglich der Bank. Dank Artikel 20 der Statuten hat jedoch die Schweizerische Nationalbank die Möglichkeit, durch Einspruch zu verhindern, dass die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich mit ihrer Geschäftstätigkeit die Bestrebungen des schweizerischen Währungsinstituts zur Aufrechterhaltung unserer Währung durchkreuzen könnte. Herrn Ständerat Schneider wurde vom Ergebnis dieser Untersuchung Mitteilung gemacht und er erklärte sich von der Antwort anlässlich seines Votums im Ständerate befriedigt.
Auch in den Kommissionen des Nationalrates und des Ständerates und in den Verhandlungen in den Räten selbst sind die erwähnten Fragen aufgeworfen worden, und zwar im Nationalrat von Herrn Seiler8 (Baselland) und im Ständerat wiederum von Herrn Schneider9. Beide Herren erklärten zwar, dass die Antworten, die sie erhalten hätten, die von ihnen geäusserten Bedenken zerstreuen würden, machten jedoch die Anregung, dass bei der Notifizierung der Ratifikation des Abkommens die Auffassung der Schweiz den ändern Vertragsstaaten zur Kenntnis gebracht werde. Der Sprecher des Bundesrates behielt den Entscheid des Bundesrates vor, brachte jedoch bereits zum Ausdruck, dass gewisse Bedenken gegen solche Erklärungen beständen10. Der Bundesrat wird daher darüber zu befinden haben, ob der Anregung der Herren Seiler und Schneider Folge zu geben sei.
Wie ausgeführt wurde, ist es eine Selbstverständlichkeit, dass die Schweiz durch das Abkommen in ihrer Währungsgesetzgebung nicht behindert ist. Eine andere Auffassung ist rechtlich unhaltbar. Ebenso kann die Befugnis der Schweizerischen Nationalbank, Einspruch zu erheben gegen den Verkauf von in der Schweiz gekauftem Gold und daselbst gekauften Golddevisen nicht bestritten werden, sofern beim Ankauf die nötigen Vorbehalte gemacht worden sind. Über unbestrittene Auslegungen Erklärungen abzugeben, erübrigt sich.
Ferner aber müsste es nicht unbedenklich erscheinen, der Anregung Seiler/ Schneider Folge zu geben, weil dadurch der Eindruck erweckt werden könnte, dass die Schweiz beabsichtigt, die Goldwährung, für die sie zur Zeit die rechtliche Grundlage schafft, wieder preiszugeben. Niemand ausser den Freigeldnern hat die Souveränität der Schweiz bezüglich ihrer Währungsgesetzgebung in Frage gestellt. Solche Erklärungen müssten daher von den Vertragsstaaten dahin ausgelegt werden, dass die schweizerische Regierung nicht von der Richtigkeit ihrer bisherigen Währungspolitik überzeugt ist. Dank dieser Politik ist unserm Lande der Sitz der Bank zuerkannt worden. Es sollte daher auch der Schein vermieden werden, dass die Schweiz jemals diese Grundsätze verlassen könnte und dass die zuständigen Organe, dem Rate Unberufener folgend, sich ernstlich mit dem Gedanken befassten, wie die bewährte Goldwährung durch ein Phantasiegebilde ersetzt werden solle.
Die gleiche Auffassung, dass Erklärungen nicht abzugeben sind, wird auch von Herrn Präsident Bachmann geteilt.
Antragsgemäss wird beschlossen:
1. Das Abkommen über die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, abgeschlossen im Haag am 20. Januar 1930, genehmigt seitens der Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 25. Februar 1930, wird ratifiziert. [...] 3. Das politische Departement wird beauftragt, die Ratifikationsurkunde dem französischen Aussenministerium in Paris zu übergeben11
. [...]
5. Auf die in den Räten gemachten Anregungen über Erklärungen, welche vom Bundesrate bei der Notifizierung der Ratifikation des Abkommens abgegeben werden sollten, wird nicht eingetreten.
- 1
- E1004 1/320.↩
- 2
- Cf. RO, 1930, vol. 46, p. 67 et pp. 305-306. Cf. aussi le Message du Conseil fédéral du 7 février 1930 (FF, 1930,1, pp. 73-76). La convention sur la Banque des règlements internationaux avait été conclue à la Haye le 20 janvier (texte de la convention in RO, 1930, vol. 46, pp. 68-71).↩
- 3
- Sur le mouvement pour la «monnaie franche» cf. E 6100 (A), Archiv-Nr. 447.↩
- 4
- Cf. lettre de G. Schneider à Motta du 31 janvier (E 2001 (C) 2/43).↩
- 5
- Cf. lettre de Motta à Bachmann du 5 février. Cf. aussi les lettres de Bachmann à Motta du 11 et du 14 février (E2001 (C) 2/43).↩
- 6
- Cf. lettre de Motta à G. Schneider du 18 février (E 2001 (C) 2/43).↩
- 7
- Cf. n. 1 ci-dessus.↩
- 8
- Lors de la séance du 24 février. Cf. Bulletin sténographique officiel de l’Assemblée fédérale, Conseil national, 1930, session extraordinaire de février, pp. 14-15.↩
- 9
- Lors de la séance du 25 février. Cf. Bulletin Conseil des Etats, 1930, session extraordinaire de février, pp. 7-9.↩
Tags
Questioni sulla sede delle organizzazioni internazionali