Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
II. DIE SCHWEIZ UND DER VÖLKERBUND
2. Finanzielle Unterstützung an Aggressionsopfer
Imprimé dans
Documents Diplomatiques Suisses, vol. 9, doc. 494
volume linkBern 1980
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Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
Cote d'archives | CH-BAR#E2001C#1000/1535#598* | |
Titre du dossier | Assistance financière aux Etats victimes d'une agression (1926–1932) | |
Référence archives | B.56.14.3 |
dodis.ch/45511 Der Direktor der Finanzverwaltung des Finanz- und Zolldepartementes, J. Oetiker, an den Vorsteher des Politischen Departementes, G. Motta1
Ihre Zuschrift vom 5. Juni betreffend Übereinkunft über die finanzielle Unterstützung im Kriegsfälle2 veranlasste uns, die Schweizerische Nationalbank zur Meinungsäusserung einzuladen, mit dem Beifügen, dass wir die Auffassung des Politischen Departementes teilen. Das Direktorium der Nationalbank hat dem Wunsche Folge geleistet und uns unterm 6. August seine Stellungnahme mitgeteilt. Das Antwortschreiben hat folgenden Wortlaut:
«Den uns unterbreiteten Akten ist zu entnehmen, dass sowohl das Politische Departement wie das Ihrige der Meinung sind, dass die Neutralität der Schweiz sich mit Ihrer Beteiligung an der vorgesehenen Konvention nicht vertragen würde. In Übereinstimmung mit dieser Auffassung hält auch das Direktorium die der Nationalbank zugedachte Mitwirkung als Depotstelle für die von den Konventionsstaaten zu gebenden Garantieverpflichtungen etc. nicht für angängig. Eine andere Einstellung Hesse sich mit der ablehnenden Haltung des Bundes gegenüber der Konvention nicht wohl vereinbaren; denn es scheint dem Direktorium nicht tunlich, dass die Nationalbank als zentrale mit dem Notenmonopol des Bundes ausgerüstete Notenbank sich an einer Aktion beteilige, von der die Eidgenossenschaft aus Neutralitätsgründen sich fern hält. Sollte die im Young-Plan vorgesehene internationale Reparationsbank zustande kommen, so dürfte diese u.E. die gegebene Stelle für die Besorgung der der Nationalbank zugedachten Funktionen sein.
Bei dieser Einstellung glaubte das Direktorium sich einer eingehenden Prüfung der vorgesehenen technischen Durchführung des Projektes enthalten zu können. Immerhin sei bemerkt, dass die Sache offenbar in Anlehnung an das seinerzeit für die Garantie der österreichischen Völkerbundsanleihe gewählte Verfahren geordnet werden soll, wo die Verwahrung und Verwaltung der Garantietitel der beteiligten Garantiestaaten sowie die Überwachung des gesamten Anleihensdienstes sogenannten Treuhändern übertragen wurde, welche ihrerseits die Titel bei der Schweizerischen Nationalbank hinterlegten, welch letztere im Auftrag und für Rechnung der Treuhänder die Verwahrung der Titel, Kontrolle des Zinsendienstes etc. zu besorgen übernommen hat. Sollten Sie sich über das Nähere dieses hier von der Nationalbank übernommenen Mandates interessieren, so wären wir gerne bereit, Ihnen hierüber noch weiteren Aufschluss zu erteilen.
Dass eventuell Schweizerbürger, wie der Konventionsentwurf es vorsieht, die in Betracht kommenden Treuhänderfunktionen übernehmen, scheint uns dagegen durchaus zulässig und unbedenklich zu sein (vorausgesetzt, dass es sich nicht um Personen in verantwortlicher amtlicher Stellung handelt), da es sich dabei um eine private freie Tätigkeit der Betreffenden handeln würde, die den Staat und seine Einstellung zu diesen Fragen nicht berührt.»
Diese Einstellung der Nationalbank scheint unsern Verhältnissen angemessen zu sein.
- 1
- Schreiben: E 2001 (C) 5/53.↩
- 2
- Das Politische Departement fasste darin seine Haltung zur geplanten Übereinkunft folgendermassen zusammen: [...] comme les obligations résultant de la convention d’assistance financière seraient juridiquement distinctes de celles du pacte, comme elles ne mettraient nullement en jeu, par conséquent, les devoirs de solidarité que la Suisse a assumés en conformité de la déclaration de Londres, fondée exclusivement sur le pacte, tout Etat contre lequel serait dirigée, en fait, l’assistance financière pourrait nous reprocher, non sans raison, de violer notre neutralité en accomplissant à son préjudice un acte que nous n’étions pas tenus d’accomplir au titre de membre de la Société des Nations. Cet argument nous paraît sérieux et comme il correspond à l’intérêt que nous avons, comme Etat neutre, d’interpréter aussi restrictivement que possible les devoirs de solidarité découlant pour nous de l’article 16 du pacte, il serait indiqué, croyons-nous, de ne pas participer à la convention proposée. [...] (E 2001 (C) 5/53).↩
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