Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
IX. SCHIEDS- UND VERGLEICHSVERTRÄGE, ALLGEMEINES
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Documents Diplomatiques Suisses, vol. 9, doc. 459
volume linkBern 1980
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| Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
▼ ▶ Cote d'archives | CH-BAR#E2001C#1000/1537#1* | |
| Ancienne cote | CH-BAR E 2001(C)1000/1537 1 | |
| Titre du dossier | Schiedsverträge Allgemeines (1926–1934) | |
| Référence archives | B.14.4 |
dodis.ch/45476
Der Chef der Abteilung für Auswärtiges des Politischen Departementes, P. Dinichert, an die schweizerischen Gesandtschaften und die schweizerischen Generalkonsulate in Shanghai und Montreal1
Eine unserer Gesandtschaften hat angeregt, wir möchten entsprechend der bis vor einigen Jahren gepflogenen Übung die Gesandtschaften inskünftig wieder von Zeit zu Zeit über unsere Schiedsvertragspolitik in kurzen Zügen unterrichten. Wir kommen diesem Wunsche gerne nach. Im letztjährigen Geschäftsberichte haben wir eine Übersicht über die bis vor Jahresfrist von der Schweiz eingegangenen allgemeinen Verträge zur Erledigung von Streitigkeiten im Vergleichs-, Gerichtsund Schiedsverfahren veröffentlicht2. Wir können uns aus diesem Grunde hier darauf beschränken, die seither eingetretenen Änderungen zu besprechen und sodann einen flüchtigen Blick auf die wichtigsten Verhandlungen zu werfen, die gegenwärtig im Gange sind.
Zu den neunzehn Verträgen über die friedliche Beilegung völkerrechtlicher Streitigkeiten, welche die Schweiz seit der Entstehung des Völkerbundes bis Ende 1927 abgeschlossen hatte, gesellten sich 1928 zwei weitere hinzu: die Vergleichs-, Gerichts- und Schiedsverträge mit Portugal und der Türkei.
Der Vertrag mit Portugal, vom 17. Oktober 1928, der sich sehr eng an denjenigen mit Belgien vom 5. Februar 1927 anlehnt, findet Anwendung auf jegliche Art von Streitigkeiten, die zwischen beiden Vertragsteilen entstehen könnten. Er unterscheidet zwischen Streitigkeiten rechtlicher Natur, die dem Ständigen Internationalen Gerichtshöfe zu unterbreiten sind, und solchen anderer Art, deren Beilegung einem Schiedsgerichte von fünf Migliedern anvertraut ist, sofern die Parteien nicht Übereinkommen, auch diese Streitigkeiten vor den Gerichtshof zu bringen, der in diesem Fall ex aequo et bono zu entscheiden hat (Art. 38, Abs. 2, des Statuts des Gerichtshofes). Das vorgängige Vergleichsverfahren ist obligatorisch für nichtjuristische Streitigkeiten; für juristische wird es nur durchgeführt, sofern eine Partei dies verlangt. Für weitere Einzelheiten verweisen wir auf die Botschaft des Bundesrates vom 17. Dezember 19283.
Mit der Türkeikam am 3. Dezember 1928, nach längeren Verhandlungen, ein Vergleichs-, Gerichts- und Schiedsvertrag zustande, der in der Anerkennung der obligatorischen Schiedsgerichtsbarkeit nicht weiter geht als die zu Beginn des Jahrhunderts abgeschlossenen Schiedsverträge. Nach dessen Bestimmungen hat jede Partei die Möglichkeit, eine Streitigkeit dem Vergleichs-, Gerichts- oder Schiedsverfahren zu entziehen, sobald diese Streitigkeit ihrer Ansicht nach ihre Verfassungsgrundsätze oder Lebensinteressen berührt oder sich auf Fragen bezieht, für die nach Völkerrecht die Entscheidungsbefugnis ihr allein zusteht. Sobald diese Einreden nicht erhoben werden, ist jeder Streitfall auf Verlangen einer Partei zunächst einer Vergleichskommission vorzulegen. Führt das Vergleichsverfahren nicht zum Ziele oder kommen die Parteien überein, von ihm abzusehen, so wird die Streitigkeit vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof oder, im gemeinsamen Einverständnisse, vor ein Schiedsgericht gebracht, das nach den Grundsätzen des zweiten Haager Abkommens gebildet wird. Der Bundesrat wird den Vertrag den eidgenössischen Räten demnächst mit einer Botschaft zur Genehmigung vorlegen4.
Im September 1927 war Deutschland durch den Beitritt zum Protokoll über die fakultative Bestimmung des Artikels 36, Absatz 2, des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofes gegenüber den Mitunterzeichnern dieses Protokolls eine bedeutend weitergehende Bindung zur friedlichen Beilegung der Streitigkeiten eingegangen, als dies im Schieds- und Vergleichsvertrage mit uns der Fall gewesen war. Nach dem Wortlaute der Erklärung, mit der der deutsche Reichsminister des Auswärtigen das Protokoll unterzeichnet hatte, sollte die fakultative Bestimmung jedoch nicht Anwendung finden in denjenigen Fällen, in denen die Parteien bereits übereingekommen waren, sich eines besonderen Verfahrens friedlicher Regelung zu bedienen. Da dies im Verhältnisse zur Schweiz der Fall ist, war die Anerkennung der fakultativen Bestimmung durch Deutschland ohne Einfluss auf unsere gegenseitigen Rechtsbeziehungen, und so hatte dieses Land uns gegenüber die Möglichkeit, sich einem Schiedsverfahren durch Anrufung einer der im Vertrage von 1921 vorgesehenen Vorbehalte zu entziehen. Die deutsche Regierung hätte indessen keinen Grund gehabt, der Schweiz nicht zu gewähren, was sie ändern Staaten zugestand. Auf ihre Initiative hin wurde deshalb in einem am 29. August in Bern Unterzeichneten Protokolle der bestehende Schieds- und Vergleichsvertrag durch Aufhebung der Vorbehalte in seiner rechtlichen Tragweite der fakultativen Bestimmung des Status angepasst. Der Bundesrat hat am 14. Dezember über die Umgestaltung des Vertrages eine Botschaft an die Bundesversammlung gerichtet5.
Von den früher geschlossenen Verträgen, deren Ratifikation durch die Gegenpartei bis vor Jahresfrist noch ausstand (Argentinien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Kolumbien), ist inzwischen nur derjenige mit Finnlandin Kraft getreten, und zwar am 11. Juni 1928; die ständige Vergleichskommission, die er vorsieht, wird demnächst bestellt werden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden mit Griechenlanddürfte unmittelbar bevorstehen6.
Über die wichtigsten gegenwärtig schwebenden Unterhandlungen ist folgendes zu berichten:
Mit Chileist ein Vertragsentwurf ausgearbeitet worden, der mit dem Wortlaut unseres Vertrages mit Italien weitgehend übereinstimmt. Zu bereinigen bleibt noch die Frage, ob Streitigkeiten, die gemäss der Landesgesetzgebung einer der Parteien in die Zuständigkeit ihrer Gerichte fallen, dem vorgesehenen Vergleichsund Gerichtsverfahren ebenfalls unterworfen werden können. Nach einer Auffassung, die von verschiedenen südamerikanischen Staaten vertreten wird, dürften solche Streitigkeiten nicht geeignet sein, den Gegenstand eines Vergleichs- oder Gerichtsverfahrens zu bilden, der Fall der Rechtsverweigerung ausgenommen7.
Weil über diesen Punkt keine Einigung erzielt werden konnte, sind seinerzeit auch die Verhandlungen mit Uruguayeingeschlafen, nachdem sie bereits bis zur Ausfertigung der Vertragsurkunden gediehen waren. Da Uruguay der fakultativen Bestimmung des Statuts des Gerichtshofes vorbehaltlos beigetreten ist, hätte es für die Schweiz keinen Zweck, einen Vertrag einzugehen, der im Vergleiche zum gegenwärtigen Zustand einem Rückschritte gleichkäme8.
Die luxemburgische Regierung hatte uns den Entwurf zu einem Vergleichs-, Schieds- und Gerichtsvertrag unterbreitet. Wir Hessen ihr nach Prüfung desselben kürzlich einen Gegenentwurf zugehen, zu dem sie sich noch nicht geäussert hat.
Mit der Tschechoslovakei stehen wir seit 1921 in Unterhandlungen. Nachdem die tschechoslovakische Regierung im Laufe der Zeit nicht weniger als drei Vertragsentwürfe von uns erhalten hatte, ohne dass eine Einigung hätte erzielt werden können, liess sie uns im September letzten Jahres wissen, dass sie nunmehr bereit sei, einen Vertrag mit uns abzuschliessen, der bezüglich der obligatorischen Schiedsgerichtsbarkeit den neuesten Fortschritten entspreche. Wir haben ihr daraufhin einen vierten Entwurf vorgelegt, der dem Inhalte nach ungefähr die Mitte hält zwischen den Verträgen von Locarno und der Generalakte zur friedlichen Erledigung völkerrechtlicher Streitigkeiten, die bekanntlich von der letzten Völkerbundsversammlung ausgearbeitet worden ist. Gleichzeitig wurde der Gesandtschaft mitgeteilt, dass wir natürlich auch bereit wären, einen Vertrag nach dem Muster desjenigen mit Italien oder mit Finnland abzuschliessen. Es bleibt nun abzuwarten, ob unsere Bemühungen diesmal zum Ziele führen werden9.
Den Vereinigten Staaten von Amerika waren seinerzeit, nachdem der Bericht des Bundesrates vom 11. Dezember 1919 die Genehmigung der Bundesversammlung erhalten hatte, Vorschläge für den Abschluss eines Vergleichs- und Schiedsvertrages unterbreitet worden. Die Verhandlungen verliefen indessen ergebnislos, weil die Vereinigten Staaten keine Schiedsverträge schliessen wollten, die von denen der Vorkriegszeit abgewichen wären, bevor die Entscheidung über ihre Beteiligung am Ständigen Internationalen Gerichtshöfe gefallen sei. Vor kurzem hat sich nun die Regierung in Washington dazu entschlossen, in ihrer Schiedsvertragspolitik neue Wege einzuschlagen. Den Wendepunkt bildete bekanntlich der Schiedsvertrag mit Frankreich. Nachdem dieser Vertrag zustande gekommen war, setzte sich das Weisse Haus mit einer ganzen Reihe von Regierungen in Verbindung, um ihnen den Abschluss zweier verschiedener Verträge zur Beilegung von Streitigkeiten vorzuschlagen, eines Vergleichsvertrages nach dem Vorbilde der Bryan-Verträge und eines Schiedsvertrages ähnlich dem Vertrage mit Frankreich.
Die Schweiz hatte am 3. Februar 1914 einen Bryan-Vertrag unterzeichnet, dessen Ratifikation jedoch unsererseits infolge des Kriegsausbruchs unterblieben war. Die Regierung der Vereinigten Staaten schlug uns in Übereinstimmung mit ihrer oben dargelegten Politik im vergangenen Jahre vor, diesen Vertrag nachträglich zu ratifizieren, um ihn in Kraft zu setzen, und des ferneren einen Schiedsvertrag nach dem erwähnten Vorbild abzuschliessen. Nun erscheint aber der Bryan-Vertrag in gewissen Teilen als veraltet und bedürfte zum mindesten der Anpassung an die heute gebräuchliche Ausdrucksweise. Unter diesen Umständen ist kaum einzusehen, warum nicht das Schieds- und das Vergleichsverfahren in einem und demselben Vertrage geordnet werden könnten. Dies ist der Schluss, zu dem der Bundesrat gekommen ist. Er hat die Gesandtschaft in Washington durch uns beauftragen lassen, der Regierung der Vereinigten Staaten zu eröffnen, dass er gerne bereit sei, die friedliche Beilegung von Streitigkeiten im Vergleichs- und Schiedsverfahren vertraglich mit ihr zu regeln, dass er es aber vorzöge, nur einen einzigen Vertrag zu schliessen, der auch inhaltlich in einigen, allerdings nicht wesentlichen Punkten von den amerikanischen Vorschlägen abweichen würde. Der Regierung in Washington wurde ein Vertragsentwurf überreicht, der diesen Erwägungen Rechnung trägt. Die Angelegenheit ist noch hängig, doch dürfte es zweifelhaft sein, ob die amerikanische Regierung gesinnt ist, unserer Anregung zu entsprechen10.
Nicht unterlassen wollen wir, in diesem Zusammenhange zu erwähnen, dass gegenwärtig die Schweiz gegenüber folgenden fünfzehn Staaten durch die fakultative Bestimmung des Artikels 36 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofes gebunden ist: Äthiopien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Haiti, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Uruguay. (Bekanntlich hat z. B. auch Frankreich das Protokoll unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert.)
Endlich mag noch bemerkt werden, dass sich unser Departement demnächst mit der Prüfung der oben bereits erwähnten, von der IX. Völkerbundsversammlung genehmigten Generalakte zur friedlichen Erledigung völkerrechtlicher Streitigkeiten beschäftigen wird; es wird im gegebenen Zeitpunkte dem Bundesrate seine Auffassung hinsichtlich eines eventuellen Beitritts der Schweiz zu dieser Akte unterbreiten11.
- 1
- (Kopie): E 2001 (C) 7/1. Rundschreiben UE.↩
- 2
- 1927, S.4Iff.↩
- 3
- Die schweizerisch-portugiesischen Schiedsvertragsverhandlungen sind nachgezeichnet im BR-Protokoll vom 16.10.1928 (E 1004 1/312). - Der Vertrag wurde am 17.10.1928 unterzeichnet und trat am 9.11.1929 in Kraft. Vgl. auch BR-Botschaft vom 17.12.1928, in: BBl 1928, II, S.1326ff.↩
- 4
- Vgl. Nr. 296, Anm.3.↩
- 5
- BBl 1928, II, S. 10981T.↩
- 6
- Die Verhandlungen sind nachgezeichnet im BR-Protokoll vom 15.9.1925 (E 1004 1/296). - Der Vertrag wurde am 21.9.1925 in Genf unterzeichnet und trat am 28.2.1929 in Kraft. Vgl. BR-Botschaft vom 5.3.1926 und Vertragstext, in: BBl 1926,1, S.379ff.↩
- 7
- Die Verhandlungen sind nachgezeichnet im BR-Protokoll vom 15.2.1929 (E 1004 1/314).↩
- 8
- Vgl. auch BR-Protokoll vom 20.8.1927 (E 1004 1/314).↩
- 9
- Vgl. Nr. 487.↩
- 10
- Vgl. dazu Nr. 464.↩
- 11
- Das Dossier Acte général ist laut Notiz des Bundesarchivs vernichtet.↩
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