Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
II. DIE SCHWEIZ UND DER VÖLKERBUND
3. Internationale Wirtschaftsabkommen
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 9, doc. 346
volume linkBern 1980
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#12293* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 29.10.-02.11.1927 (1927–1927) |
dodis.ch/45363 Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 2. November. 19271
1686. Intern. Konferenz über Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
Der Chef des Volkswirtschaftsdepartementes erstattet Bericht über den Stand der Verhandlungen an der Konferenz über Ein- und Ausfuhrbeschränkungen in Genf.
Eine ganze Reihe von Staaten konnten sich nicht dazu verstehen, sofort alle Ein- und Ausfuhrbeschränkungen aufzuheben, und da das Zustandekommen eines Vertrages an dieser Tatsache zu scheitern drohte, so wurde schliesslich gegenüber dem Prinzip der Abschaffung eine ganze Reihe von vorübergehend gedachten Ausnahmen in den Vertrag aufgenommen. Der Ausgangspunkt war, dass England glaubte, auf das Farbeneinfuhrverbot nicht verzichten zu können, Deutschland meldete infolgedessen die Einschränkungen, die das Kohlenwirtschaftsgesetz vorsieht, Frankreich Einfuhrbeschränkungen auf Alteisen, auf Kohle usw., und so ging es weiter. Anderseits wurde beim Beitreten den Staaten das Recht eingeräumt, 1930 von der Konvention zurückzutreten, falls bis dann die Beschränkungen nicht dahinfallen sollten.
So bedauerlich diese Reserven sind, so hält das Volkswirtschaftsdepartement doch dafür, dass das Übereinkommen Positives genug bietet, um einen Fortschritt zu bedeuten.
Der schon mehrfach genannte Art. 4, der die Vorbehalte allgemeiner Natur gegenüber den Ein- und Ausfuhrbeschränkungen fixiert, wurde stark verändert, ln Zukunft sollen Beschränkungen nicht mehr einfach im Hinblick auf die Landesverteidigung erlassen werden können, sondern nur solche, welche Kriegsmaterial betreffen. Dadurch würde verhindert, dass alle möglichen Massnahmen mit der Rücksicht auf die Landesverteidigung gerechtfertigt werden können. Der Artikel wurde überhaupt präziser gefasst und etwas zusammengezogen. Hinsichtlich unserer Bestimmungen über die Ausfuhr elektrischer Energie wird ein Vorbehalt angemeldet werden. Die Bestimmungen über das Getreidemonopol finden ordentlicher Weise unter Art. 4 Platz. Ein Hauptstreitpunkt in Beziehung auf Art. 4 und dann auch Art. 5, wonach Staaten ermächtigt werden, in ganz ausserordentlichen Fällen wirtschaftliche Ein- und Ausfuhrbeschränkungen einzuführen, war der, ob die bezüglichen Massnahmen der Staaten autonom sein oder vor eine internationale Instanz gezogen werden sollen. Das Volkswirtschaftsdepartement beharrt auf der ersteren Auffassung, weil viele Ermessensfragen mitspielen und weil es ganz undenkbar erscheint, dass eine Menge von Einzelverfügungen eines Staates, die z.B. in sanitätspolizeilicher Hinsicht erlassen werden müssen, Gegenstand eines internationalen Prozesses bilden können. Ein Gerichtshof wäre für deren Beurteilung auch gar nicht geeignet. Die Verhandlungen über diesen Punkt sind noch nicht abgeschlossen.
Diese Bestimmungen stehen in Verbindung mit Art. 7. (Die Artikel sind nach dem ursprünglichen Text bezeichnet). Dort soll ein fakultatives Vergleichsverfahren und ein Schiedsgericht für juristische Streitigkeiten aus der ganzen Konvention eingeführt werden, immerhin unter Vorbehalt der Fälle aus Art. 4 und 5. Nun muss durch die Redaktion der Protokollerklärungen dafür gesorgt werden, dass dann die Streitigkeiten aus diesen Artikeln 4 und 5 nicht etwa nach Art. 36 des Statuts des Haager Gerichtshofes oder auf Grund von besondern Schiedsverträgen Gegenstand einer gerichtlichen Erledigung werden können.
Das Volkswirtschaftsdepartement bittet den Bundesrat, ihm die Ermächtigung zu erteilen, durch Vermittlung des von Genf herbeigereisten Sekretärs dem schweizerischen Delegierten die der Lage und den vorstehenden Ausführungen entsprechenden Instruktionen zu erteilen.
Der Rat stimmt dieser Auffassung bei und erteilt dem Volkswirtschaftsdepartement die von ihm gewünschte Ermächtigung2.
- 2
- Vgl. auch Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Ratifikation der Internationalen Übereinkunft für die Abschaffung der Ein- und Ausfuhrbeschränkungen vom 8. November 1927 und 11. Juli. 1928, sowie der Internationalen Vereinbarungen betreffend die Ausfuhr von Häuten, Fellen und Knochen vom 11. Juli 1928, vom 22. März 1929, und Vertragstexte, in: BBl 1929, I, S. 393 ff.↩