Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
II. DIE SCHWEIZ UND DER VÖLKERBUND
8. Völkerbundssitz
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Documents Diplomatiques Suisses, vol. 9, doc. 345
volume linkBern 1980
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Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
Cote d'archives | CH-BAR#E2001C#1000/1535#579* | |
Titre du dossier | Création d'un aérodrome à Cointrin, Genève [Voir également B.56.13.8 (1930) «Facilités à accorder aux aéronefs»] (1926–1931) | |
Référence archives | B.56.13.2.4 |
dodis.ch/45362 Der Vorsteher des Militärdepartementes, K. Scheurer, an den Vorsteher des Politischen Departementes, G. Motta1
Unter den von den Organen des Völkerbundes ins Auge gefassten Massnahmen für möglichst rasche und geeignete Verbindungen seines Sitzes mit der Aussenwelt in Krisenzeiten kommt auch der Luftverkehr in Betracht. Die Prüfung der letztem Frage beschlägt hauptsächlich die Bereithaltung genügender Startund Landungsmöglichkeiten, die Regelung des Hin- und Rückfluges in Angelegenheiten des Völkerbundes und die Verfügung über eine hinreichende Anzahl Luftfahrzeuge für diese Reisen.
Die Erweiterung des Flugplatzes von Cointrin bei Genf für diese Bedürfnisse des Völkerbundes wird zur Zeit nach der technischen und finanziellen Seite geprüft. Vom grundsätzlichen Standpunkte aus ist für uns hier wichtig, dass die Völkerbundsorgane nicht Exterritorialität dieses Flugplatzes bezw. eines Teiles desselben beanspruchen, und dass sie für alle Fälle rechtzeitig darüber aufgeklärt werden, dass die Schweiz die Anlage und den Betrieb eines ihrer Souveränität entzogenen, also nicht unter ihrer Kontrolle stehenden Flughafens bezw. eines Teiles eines solchen unter keinen Umständen zulassen wird.
Die Gründe dieses unseres entschieden ablehnenden Standpunktes sind die gleichen, die uns zum Widerstande gegen die von Völkerbundskreisen geplante exterritoriale Funkenstation bewegt haben, nämlich in erster Linie die Wahrung unserer militärischen Sicherheit und sodann auch die Wahrung der Stellung der Schweiz als neutrales Land im Falle einer Aktion des Völkerbundes gemäss Art. 16 und 17 des Paktes, d.h. vom Augenblicke an, wo der Völkerbund vom Standpunkte der schweizerischen Neutralität aus als kriegführende Macht zu betrachten sein wird.
Diese beiden Punkte, die Wahrung der militärischen Interessen und derjenigen unserer Neutralität, von denen unser Departement speziell die ersteren geltend zu machen hat, sind sodann dem Grundsätze nach auch bei der Regelung des Luftverkehrs selbst in Sachen des Völkerbundes massgebend. Soweit diese unsere Interessen, vorab die militärischen, nicht berührt werden, müssen wir es dem eidg. Eisenbahndepartement und seinem Luftamte überlassen, die Frage der Luftverbindungen des Völkerbundssitzes zu begutachten und jenachdem auch zu regeln. Vom Standpunkte unserer Militärverwaltung aus haben wir keinen Anlass, die möglichst rasche und geeignete Abwicklung dieses Luftverkehrs zu beeinträchtigen, selbst in Krisenzeiten nicht, solange besondere Massnahmen für die schweizerische Landesverteidigung nicht in Betracht kommen. Wir haben uns daher auch nicht mit dem Falle zu beschäftigen, in welchem die Krise zu einer Aktion des Völkerbundes gegen einen an die Schweiz nicht angrenzenden Staat führt, und wo diesfalls die Schweiz nicht zu besondern militärischen Sicherheitsmassnahmen, wie Teil- oder Generalmobilmachung, veranlasst wird. Bestimmungen zur Wahrung der Rechte und Einhaltung der Pflichten der Schweiz als neutrales Land in einem solchen Falle sind nicht von unserem Departement aufzustellen; es wird aber Ihrem Departement nicht entgehen, dass die Duldung militärischer Beratungen, Vorbereitungen und Anordnungen des Völkerbundes, sobald letzterer als kriegführend gilt, auf Schweizerboden und also insbesondere auch zu diesen Zwecken beabsichtigte Flüge von und nach Genf oder ändern schweizerischen Orten sich mit unserer Neutralität nicht vertragen werden. Für Zeiten nun, in welchen die Notwendigkeit besonderer militärischer Massnahmen für uns nicht besteht, haben wir betreffend den Flugdienst zu Völkerbundeszwecken bloss folgendes geltend zu machen:
a) Sofern nicht die jeweils bestehenden Luftverkehrslinien (d.h. die jeweils betriebenen Luftverkehrsunternehmungen mit ihren Luftrouten) benützt werden können, sondern besondere Flüge von irgend einem ausländischen Orte her und nach dem Auslande zurück ausgeführt werden müssen, wird für diese Sonderflüge gelten, dass jedenfalls das Überfliegen unserer Festungsgebiete verboten bleibt. Ob über dieses Verbot hinaus für solche Sonderflüge zum voraus noch bestimmte Luftrouten vorgeschrieben werden, muss immerhin dem Ermessen der schweizerischen Behörden Vorbehalten bleiben.
b) Für den diplomatischen und überhaupt amtlichen Verkehr des Völkerbundes können auch staatliche, also auch militärische Flugzeuge verwendet werden. Alle diese Flugzeuge müssen ein besonderes Abzeichen des Völkerbundes tragen, von Piloten in Zivil gesteuert werden und dürfen nicht bewaffnet sein noch Photographieapparate mit sich führen.
c) Über Verwendung schweizerischer ziviler Flugzeuge bei diesem Verkehr haben wir nicht zu entscheiden, dagegen fällt die Verwendung unserer eigenen militärischen Flugzeuge für den Völkerbund ausser Betracht.
Kann sich der Luftverkehr für Zwecke des Völkerbundes unter den von uns vorstehend gemachten Vorbehalten bis auf weiteres unbehindert abwickeln, so erhält die Angelegenheit ein anderes Gesicht, sobald die Schweiz selbst zu Mobilisationsmassnahmen schreiten muss. Dann kommt die militärische Beschlagnahme der schweizerischen Zivilflugzeuge und der Betriebsstoffe, die Einberufung der Zivilflieger in den Militärdienst sowie die Unterstellung aller Flugplätze mit ihren Einrichtungen und Radiostationen unter die Militärgewalt in Betracht, zugleich mit den besondern Anordnungen zur Sicherung der militärischen Massnahmen gegen Spionage und Störungen. Diese Änderung der Lage vermag von einem Tage auf den ändern einzutreten, und sie bedingt, dass alsdann auf den Verkehr des Völkerbundes nur noch diejenigen Rücksichten genommen werden dürfen, die das politische Interesse ohne Gefährdung und Erschwerung unserer Landesverteidigung als notwendig erscheinen lässt. Es ergibt sich hieraus, dass die Schweiz einerseits eine Verpflichtung, den Flugverkehr zu Völkerbundszwecken sicherzustellen, weder eingehen kann noch darf, und andererseits, dass sie sich alle Souveränitätsrechte, also vor allem das Kontrollrecht und die Befugnis, besagten Verkehr jenachdem besonders zu regeln, einzuschränken oder ganz zu untersagen, ausdrücklich wahren muss.
Wie sich der Luftverkehr des Völkerbundes alsdann noch abwickeln kann, hängt je nach der Intensität der Gefährdung der Schweiz, ihrer militärischen Lage und möglichen Gegnerschaft ab. Die schweizerische zivile Aufsichtsbehörde über den Luftverkehr und sodann die Militärbehörden werden die ihnen geboten erscheinenden, dem einzelnen Falle angepassten Massnahmen zu treffen haben, so insbesondere was die Zulassung der Ein- und Ausflüge nach bestimmten Landungs- bezw. von bestimmten Startplätzen, die noch erlaubten Luftrouten, die Benützung der Funkenstationen dieser Plätze (nur noch Funken in Klarschrift, eventuell mit Gebrauch der allgemeinen im Luftverkehr gebräuchlichen Chiffres), die militärische Begleitung allfällig noch erlaubter, von den Luftrouten abweichender Sonderflüge, die Kontrolle der Passagiere und des mitgeführten Gepäkkes etc. anbelangt. Gegenüber der Verwaltung des Völkerbundes kann vorerst nur ein allgemeiner Vorbehalt zur Anwendung von Ausnahme-Massnahmen im Mobilmachungsfalle gemacht werden, während die Vorbereitung derselben unter den eidgenössischen Behörden selbst noch einer besondern Prüfung bedarf.
Nachdem Sie im Schreiben vom 18. Juni 1927 an das Generalsekretariat des Völkerbundes2 allgemein festgestellt haben, dass die Behandlung des Problems der Luftverbindung des Völkerbundes, soweit sie politische Fragen, insbesondere unsere Landesverteidigung und Neutralität berührt, vollständig Vorbehalten bleibt, wird es sich für Ihr Departement, sobald die erwartete diesbezügliche Erkundigung seitens dieses Völkerbundsorgans eingetroffen ist, darum handeln, den allgemeinen Vorbehalt zu präzisieren. Unser vorliegendes Schreiben bezweckt daher, Ihnen, soweit die speziell von uns zu vertretenden Interessen in Betracht kommen, eine Wegleitung zu geben. Wir nehmen dabei an, dass ein Gleiches vom eidg. Eisenbahndepartement aus geschehen wird, dem wir eine Abschrift unseres Schreibens zustellen. Nachdem Sie hierauf durch diese Berichterstattungen der beiden Departemente in den Stand versetzt sein werden, Ihre Antwort an das Generalsekretariat des Völkerbundes aufzusetzen, wird sich alsdann unter Umständen vor ihrer definitiven Abfassung noch die Wünschbarkeit einer mündlichen Aussprache zwischen den interessierten Departementen ergeben; wir werden selbstverständlich bereit sein, uns an einer solchen internen Konferenz vertreten zu lassen.
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