Lingua: tedesco
26.9.1927 (lunedì)
Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 26.9.1927
Verbale del Consiglio federale (PVCF)
Der Bundesrat erlässt neue Richtlinien an die schweizerischen Unterhändler. Die schweizerische Delegation hat unter allen Umständen zu verlangen, dass auch diejenigen Begehren diskutiert werden, die nach französischer Auffassung im Vertrag mit Deutschland bereits endgültig fixiert sind. Frankreich soll durch Androhung einer sofortigen Kündigung der Meistbegünstigung zu Konzessionen bewegt werden.

Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
III. BILATERALE BEZIEHUNGEN
8. Frankreich
8.2. Handelsvertragsverhandlungen
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Pubblicato in

Walter Hofer, Beatrix Mesmer (ed.)

Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 9, doc. 334

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Bern 1980

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Collocazione

dodis.ch/45351 Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 26. September 19271

1517. Handelsvertragsverhandlungen mit Frankreich

Bekanntlich haben bereits im Juni und Juli ds.Js. in Paris Verhandlungen über den Abschluss eines schweizerisch-französischen Handelsvertrages stattgefunden. Gleichzeitig verhandelte die französische Regierung auch mit einer deutschen Delegation, was in verschiedener Beziehung für die schweizerisch-französischen Besprechungen Erschwerungen, Verzögerungen und Komplikationen brachte. Insbesondere stellte sich Frankreich auf den Standpunkt, dass Besprechungen und allfällige Abmachungen über die Zölle gewisser auch für uns äusserst wichtiger Warenkategorien für die französisch-deutschen Verhandlungen Vorbehalten bleiben müssten und wir dann einfach via Meistbegünstigung die gleichen Zollzugeständnisse erhalten würden, die man Deutschland zu machen in der Lage sei. Es handelte sich dabei insbesondere um die Maschinenindustrie, Mechanik, Elektrotechnik und Chemie (inklusive Pharmazeutik und Farben). Unsere Delegierten Hessen schon in jenem Zeitpunkt keinen Zweifel darüber, dass diese Gebiete auch für uns von ausserordentlicher Wichtigkeit sind und wir gezwungen seien, hier viele und selbständige Begehren zu stellen. Eine Diskussion über die einzelnen schweizerischen Forderungen war aber in jenem Momente nicht erreichbar, und die schweizerisch-französischen Besprechungen beschränkten sich auf diejenigen Warenkategorien, die nicht Gegenstand der französisch-deutschen Verhandlungen waren.

Die französisch-deutschen Besprechungen schienen zunächst zum Scheitern verurteilt zu sein, da am 30. Juni die provisorische Handelsübereinkunft zwischen den beiden Staaten abgelaufen war, ohne dass sie sich über eine neue Regelung der gegenseitigen Handelsbeziehungen hätten verständigen können. Es herrschte deshalb von diesem Zeitpunkt an zwischen den beiden Staaten ein vertragsloser Zustand, wobei man gegenseitig die Generaltarife zur Anwendung brachte. Deutschland hatte immer erklärt, nur dann zum Abschluss eines neuen Handelsabkommens bereit zu sein, wenn ihm französischerseits die volle Meistbegünstigung wenigstens de facto eingeräumt werde. Nachdem diese Forderung von der französischen Regierung lange Zeit als undiskutierbar abgelehnt worden war, trat für sie eine neue Situation ein, weil das französische Parlament es trotz aller Anstrengungen der Regierung abgelehnt hatte, noch vor den Sommerferien den Entwurf zu einem neuen Zolltarif durchzuberaten und in Kraft zu setzen. Damit war auf sehr lange Zeit hinaus die Verwirklichung des Projektes Bokanowski verunmöglicht, was die französische Regierung veranlasste, auf dem Umweg über einen Handelsvertrag mit Deutschland wenigstens einen wesentlichen Teil der von ihr seit langem beabsichtigten Erhöhungen des bisherigen Minimaltarifs zu erreichen. Sie erklärte deshalb der deutschen Regierung ihre grundsätzliche Bereitwilligkeit zur Einräumung der Meistbegünstigung, allein nicht auf der Basis der damals geltenden Minimalzölle, sondern auf der Grundlage von zunächst in beidseitigem Einverständnis festzulegenden Zollerhöhungen. Deutschland trat auf diesen Vorschlag ein und es kam schliesslich, am 17. August ds.Js., zur Unterzeichnung eines neuen deutsch-französischen Handelsvertrages, der am 6. September in Kraft getreten ist. Dieser Vertrag bringt Deutschland die seit langem angestrebte Meistbegünstigung, wobei bloss für einige wenige Positionen das Inkrafttreten der Meistbegünstigung erst auf den 15. Dezember 1928 vorgesehen ist. In einer dem Vertrag beigehefteten Liste B werden nun die Erhöhungen des Minimaltarifs festgesetzt, während in einer weniger umfangreichen Liste A diejenigen Positionen enthalten sind, für welche Deutschland die Ansätze des vor Unterzeichnung des Abkommens geltenden französischen Minimaltarifs zugesichert werden. Wenn man berücksichtigt, dass Deutschland bis zum Inkrafttreten dieses neuen Abkommens in der Regel den französischen Generaltarif, d.h. das Vierfache des Minimaltarifes, bezahlt hat und deshalb nicht nur ausserordentlich hohe Zollansätze zu übersteigen hatte, sondern gleichzeitig auf dem französischen Markt den ändern ausländischen Lieferanten gegenüber sehr stark benachteiligt war, so ergibt sich ohne weiteres, dass es durch diesen Vertrag eine wesentliche Besserstellung gegenüber dem früheren Zustand erzielt hat. Die Erhöhungen des französischen Minimaltarifes konnten von Deutschland akzeptiert werden, da es ja vom Genuss desselben ausgeschlossen war und die neuen Ansätze in der Regel immerhin niedriger sind als diejenigen des früheren Generaltarifs.

Ganz anders als für Deutschland gestaltet sich nun die Lage für diejenigen Länder, die schon bisher in Frankreich den Minimaltarif beanspruchen konnten. Für sie bedeutet der Abschluss des deutsch-französischen Vertrages und die damit verbundene Erhöhung der französischen Minimalzölle eine sehr beträchtliche Verschlechterung der Ausfuhrmöglichkeiten nach Frankreich; eine Verschlechterung in doppelter Richtung: einmal die starke Erhöhung der Zölle an und für sich und sodann die Gleichstellung mit der vorher benachteiligten deutschen Konkurrenz. Für die Schweiz insbesondere ist die Verwirklichung dieser Massnahmen ausserordentlich schwerwiegend. Es handelt sich dabei, wie schon oben erwähnt, hauptsächlich um die grossen Gebiete der Maschinen, Instrumente und Apparate, der Pharmazeutik, Chemie und Farben, der Eisen- und Kupferwaren, und sodann auch der Seide und der Papiererzeugung. Nahezu die Hälfte unseres Gesamtexportes nach Frankreich wird derart von ganz plötzlich in Kraft gesetzten Zollerhöhungen betroffen, Erhöhungen, die teilweise ein Mehrfaches der vorher geltenden Ansätze betragen.

Von denjenigen Partien des Projektes Bokanowski, die vom Vertrag mit Deutschland unberührt geblieben und deshalb nicht in Kraft gesetzt worden sind, interessieren uns insbesondere die Baumwoll- und die Uhrenindustrie. Für erstere kommen die im Projekt vorgesehenen Zollherabsetzungen nicht zur Anwendung, für letztere ist die Gefahr der Anwendung der vorgesehenen Zollerhöhungen wenigstens momentan beseitigt. Da die Ermächtigung zur vorläufigen Inkraftsetzung von Änderungen des französischen Minimaltarifs, welche das Parlament der Regierung erteilt hat, auf den 13. Oktober ds.Js. befristet ist, so können weitere Veränderungen des französischen Minimaltarifes nur erfolgen, wenn entweder vor dem soeben genannten Zeitpunkt ein Handelsvertrag mit einem ändern Staate abgeschlossen werden kann, oder wenn das französische Parlament den Entwurf der Regierung in Beratung zieht und genehmigt. Beides erscheint sehr unwahrscheinlich. Jedenfalls behaupten alle Kenner der Verhältnisse, dass die Tarifrevision vom Parlament infolge der bevorstehenden Wahlkampagne unmöglich vor Ende des Jahres 1928 erledigt werden könne.

Aus diesen Feststellungen ergibt sich ohne weiteres, wie verschiedenartig die Interessen der grossen schweizerischen Produktionsgruppen sich hinsichtlich der Regelung unserer Handelsbeziehungen mit Frankreich gestalten: Maschinenindustrie, Elektrotechnik, Chemie und Seidenindustrie betrachten den heutigen Zustand als absolut unhaltbar und dringen auf möglichst raschen Abschluss eines befriedigenden Handelsvertrages. Diese Gruppe wird unterstützt durch die Baumwollindustrie, die zwar von keiner Erhöhung betroffen wurde, dagegen mit Sicherheit von einem neuen Abkommen gewisse, wenn auch voraussichtlich bescheidene Reduktionen erwarten kann. In entgegengesetzter Richtung laufen die Interessen der Uhrenindustrie, die vom heutigen Zustand durchaus befriedigt ist und von einer Neuregelung mit Sicherheit nur Zollerhöhungen, d. h. eine Verschlechterung der jetzigen Ausfuhrmöglichkeiten, gewärtigen muss.

Aus den eingehenden Beratungen, die am 22. und 23. ds.Mts. im Schosse der vom Bundesrat bestellten vorbereitenden Kommission und der Unterhändler gepflogen worden sind, ergeben sich folgende Überlegungen und Richtlinien für das weitere Vorgehen:

Die Interessen der von den jüngsten Zollerhöhungen betroffenen Industrien, sowie derjenigen Produktionsgebiete, die vom Abschluss eines Handelsvertrages eine Ermässigung der heutigen Zölle erwarten dürfen, sind gegenüber den gegenteiligen Interessen, insbesondere der Uhrenindustrie, derart überwiegend, dass die Schweiz mit allem Nachdruck den baldigen Abschluss eines Handelsvertrages mit Frankreich anstreben muss. Zweck dieses Vertrages wird sein, den von den Zollerhöhungen betroffenen Industrien möglichst rasch die nötigen Erleichterungen zu verschaffen, der Baumwollindustrie zu den in Aussicht gestellten Ermässigungen der seit langem geltenden Zölle zu verhelfen und für die Uhrenindustrie und einige weniger wichtige Gebiete Ansätze festzulegen, die möglichst stark unter denjenigen des Projektes Bokanowski und möglichst nahe an den heute noch geltenden liegen. Diesem schweizerischen Bestreben wird Frankreich insbesondere hinsichtlich des ersten Punktes zweifellos grosse Schwierigkeiten bereiten. Man scheint sich nämlich seitens der französischen Regierung auf den Standpunkt stellen zu wollen, dass die Zölle für alle diejenigen Waren, die Gegenstand des deutsch-französischen Vertrages sind, ein für allemal festgelegt seien und ändern Staaten gegenüber nicht weiter reduziert werden könnten. Dies wird damit begründet, dass diese Zölle schon von der deutschen Delegation teilweise weit unter die Ansätze des Tarifprojektes heruntergedrückt worden seien, dass sie das Minimum dessen bedeuten, was die französische Industrie zum Schutz, namentlich vor der deutschen Konkurrenz, nötig habe und dass jede weitere Ermässigung durch das Spiel der Meistbegünstigung ohne weiteres auch der so gefürchteten deutschen Konkurrenz zugute käme. Für uns ist dieser Standpunkt unannehmbar, da er aus den oben geschilderten Gründen für die betroffene Industrie eine ausserordentliche Erschwerung, in vielen Fällen eine vollständige Unterbindung der Ausfuhr, bedeuten würde. Die schweizerische Delegation wird deshalb unter allen Umständen verlangen müssen, dass die von ihr gestellten Begehren auch dann diskutiert und in weitestem Masse berücksichtigt werden, wo es sich um Positionen handelt, die nach französischer Auffassung in der Liste B des Vertrages mit Deutschland bereits endgültig fixiert sind. Wie wichtig diese Frage für die schweizerische Wirtschaft ist, ergibt sich daraus, dass der schweizerische Export durch die Zollerhöhungen in folgendem Ausmasse betroffen würde: Maschinenindustrie 24 Millionen, Instrumente und Apparate 6 Millionen, Chemie 20 Millionen, Seide 11 Millionen, Eisen- und Kupferwaren 8 Millionen, Papier 4 Millionen. Angesichts der grossen Bedeutung dieser Ziffern wird man Frankreich zu verstehen geben müssen, dass bei der ohnehin äusserst ungünstigen Handelsbilanz in vielen Fällen die vorgenommenen Zollerhöhungen unmöglich akzeptiert werden können. Die schweizerische Delegation wird allerdings der von Frankreich befürchteten Rückwirkung allfälliger weiterer Zugeständnisse an die Schweiz auf die Konkurrenz aus Deutschland in möglichst weitgehendem Masse dadurch Rechnung tragen müssen, dass sie sich, wo es angeht, auf schweizerische Spezialitäten beschränkt. In vielen Fällen wird dies aber unmöglich sein, was mit Sicherheit zu ausserordentlichen Schwierigkeiten und hartnäckigen Diskussionen führen wird.

Es ist angesichts dieser Situation von verschiedenen schweizerischen Kreisen mit Nachdruck verlangt worden, der Bundesrat solle die von Frankreich vorgenommenen Zollerhöhungen durch sofortige Kündigung der Meistbegünstigung beantworten. Das Volkswirtschaftsdepartement hat über diese wichtige Frage die Meinungsäusserung des Vorortes des Schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins eingeholt2. Diese geht dahin, es sei im Moment noch von einer Kündigung Umgang zu nehmen, eine solche aber gleich zu Beginn der Verhandlungen der französischen Regierung in bestimmte Aussicht zu stellen, falls diese nicht bereit sei, uns auch wesentliche Konzessionen auf den Gebieten zu machen, die im Vertrage mit Deutschland geregelt sind. In Übereinstimmung mit den sämtlichen Mitgliedern der vorbereitenden Kommission möchte das Departement im Augenblick noch nicht so weit gehen. Bei der starken französischen Empfindlichkeit dürfte es kaum zweckmässig sein, die Verhandlungen gleich mit den Drucke der Kündigung zu eröffnen. Sollte aber die französische Regierung auf dem Standpunkte beharren, dass die im Vertrage mit Deutschland geregelten Positionen ein noli me tangere seien und sollte darüber jede Diskussion abgelehnt werden, so bliebe in der Tat keine andere Möglichkeit als die Antwort, in diesem Falle müssten die Unterhändler dem Bundesrat die Kündigung beantragen. Das Volkswirtschaftsdepartement ist somit der Ansicht, es sei der schweizerischen Delegation hinsichtlich dieses wichtigsten und schwierigsten Punktes die Instruktion zu erteilen, eine eingehende Diskussion der die Schweiz interessierenden Positionen des französisch-deutschen Vertrages unter allen Umständen zu verlangen und, bei den für uns wichtigen Punkten, auf den Begehren nach wesentlichen Herabsetzungen zu beharren - es betrifft dies insbesondere Strickmaschinen, Werkzeugmaschinen, gewisse Maschinenteile, dynamo-elektrische Maschinen, eine Reihe von elektrischen Instrumenten und Apparaten sowie zahlreiche Erzeugnisse der chemischen und pharmazeutischen Industrie. - So lange die französische Delegation zu Verhandlungen über diese Kategorien nicht bereit ist, soll die schweizerische Delegation auch die Diskussion über andere, vom deutsch-französischen Vertrag nicht betroffene Partien des französischen Tarifs nach Möglichkeit ablehnen und insbesondere ein Eintreten auf die französischen Wünsche zum schweizerischen Tarif verweigern. Sollte die französische Delegation eine Diskussion der schweizerischen Begehren hinsichtlich der erwähnten Produkte überhaupt grundsätzlich ablehnen, so ist hierüber in Verbindung mit der schweizerischen Gesandtschaft in Paris, unter eingehender Darlegung der Verhältnisse, ein Entscheid des französischen Handelsministeriums, resp. der französischen Regierung, zu verlangen und, wenn auch dieser ablehnend sein sollte, sind die Verhandlungen zwecks Berichterstattung an den Bundesrat zu unterbrechen, ln diesem Falle dürfte eine Kündigung kaum zu umgehen sein, was von der schweizerischen Delegation zum Ausdruck gebracht werden soll.

Die übrigen Kapitel der schweizerischen Begehren zum französischen Tarif geben dem Departement im Augenblick nur zu wenigen Bemerkungen Anlass:

Auf landwirtschaftlichem Gebiet dürfte eine Einigung unschwer zu erzielen sein, da die französische Regierung Deutschland gegenüber, entgegen ihrer frühem Stellungnahme, verschiedene landwirtschaftliche Zölle gebunden oder gar ermässigt hat und die bezüglichen schweizerischen Begehren deshalb kaum wird ablehnen können. Was die Textilindustrie - mit Ausnahme der Seide - anbelangt, so wird die schweizerische Delegation nach wie vor auf grössere Ermässigungen der heutigen Zölle dringen müssen, als sie im Revisionsprojekt vorgesehen sind. In bezug auf die Uhrenindustrie endlich hat die französische Delegation schon im Juli auf das für uns absolut unannehmbare Prinzip der Wertzölle verzichtet und einen neuen Vorschlag auf der Basis von spezifischen Zöllen in Aussicht gestellt. Dieser Vorschlag ist gegenwärtig noch nicht im Besitz des Volkswirtschaftsdepartementes und es können Instruktionen nicht erteilt werden, bevor er eingelangt und einer gründlichen Prüfung, auch seitens der interessierten industriellen Kreise, unterzogen sein wird.

In seinen mündlichen Ausführungen fügt der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartementes bei, dass den Delegierten empfohlen werden sollte, bei der Geltendmachung der schweizerischen Begehren, - soweit dies unsere Interessen ertragen können - schon von Anfang an weise Mass zu halten, damit im Falle eines Scheiterns der Verhandlungen der Schweiz von französischer Seite nicht der Vorwurf gemacht werden kann, sie habe ganz unannehmbare Forderungen gestellt.

Der Rat stimmt dieser Auffassung zu.

Es wird hierauf antragsgemäss beschlossen:

Von den vorstehenden Ausführungen wird im Sinne von Instruktionen an die schweizerischen Unterhändler, die die Verhandlungen mit Frankreich am 27. d. Mts. in Paris wieder beginnen, Kenntnis genommen.

1
E 1004 1/306. A bwesend: Motta und Musy.
2
Vgl. Nr. 329.

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Francia (Economia)

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